HRB 62710
bpd - business process & decision GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Altrip
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Registerdaten
- Sitz
- Altrip
- Datenstand
- 2024-03-07
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 3 a IN 1/19 LU · bpd - business process & decision GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 a IN 1/19 LU
- Wirksam am
- 02.10.2025
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710
23.09.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, als GF der bpd - business process & decision GmbH, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Von dem festgesetzten Gesamtbetrag sind die gewährten Vorschüsse in Höhe von x€ in Abzug zu bringen, sodass ein restlicher Betrag von x€ verbleibt, dessen Entnahme aus der Masse dem Insolvenzverwalter hiermit gestattet wird.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung einer um 20% erhöhten Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.
Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft und verfolgt, ebenso die umfangreichen Ansprüche aus verschiedenartigen Forderungen .
Das Ergebnis der Betriebsfortführung wurde nachvollziehbar dargestellt, der Saldo unter Berücksichtigung der nachlaufenden Kosten korrekt ermittelt. Die vereinnahmten Feststellungsbeiträge und die Umsatzsteuerbeträge waren gleichfalls nachvollziehbar gelistet.
Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Es ergab sich so eine Masse zur Berechnung von 378.779,17€, auf deren Basis eine Tätigkeitsvergütung unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 20% geltend gemacht wurde.
Grundsätzlich erfordert jeder zu gewährende Zuschlag jedoch eine Einzelbewertung hinsichtlich des real gestiegenen Arbeitsanfalls und eigenen Aufwandes des Verwalters. Grundsätzlich sind Zuschläge nur insoweit zu gewähren, als eine vom Verwalter erbrachte Tätigkeit über dem Durchschnitt vergleichbarer Regelverfahren liegt und diese nicht bereits aufgrund entsprechender Massemehrung ausreichend Honorierung findet.
Die Geltendmachung einer Vielzahl von Forderungen gestaltete sich vorliegend langwierig und aufwendig.
Zur Durchsetzung der Forderungen gegen mehrere Drittschuldner bedurfte es umfangreicher Verhandlungen und diverser persönlicher Gespräche. Letztlich wurde das Führen von diversen Klageverfahren, teilweise über mehrere Instanzen erforderlich. Des Weiteren waren daneben zwangsweise Durchsetzungen bereits titulierter Ansprüche erforderlich, u.a. durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens.
Zwar wurden zur Durchführung der Prozesse auch Rechtsanwälte eingeschaltet, jedoch war der Verwalter durchgängig persönlich involviert und über Jahre überwachend tätig. Zur Abgeltung des überobligatorischen Aufwands ist - auch im Hinblick auf die vom Verwalter erstellte Vergleichsrechnung- ein Zuschlag von 10-15% nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist in der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen grundsätzlich eine Regelaufgabe des Verwalters zu sehen. Die Prüfung, inwieweit Anfechtungsansprüche im Verfahren ernsthaft in Betracht kommen sowie die evtl. außergerichtliche Erledigung von Anfechtungsansprüchen, sollen nach Auffassung des BGH grundsätzlich dann mit der Regelvergütung abgegolten sein, wenn im Verhältnis zur Größe des Verfahrens nur wenige und relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle vorhanden sind (BGH, ZInsO 2012, 753, 754).
Zuschlagsfähig sind die damit verbundenen Tätigkeiten also dann, wenn es sich um komplex gelagerte oder besonders umfangreiche Anfechtungstatbestände handelt. Weitere Voraussetzung eines Zuschlags - neben der Schwierigkeit der Anfechtungsfragen - ist nach Auffassung des BGH, dass die Masse nicht adäquat größer geworden ist im Verhältnis zur erbrachten Leistung des Verwalters (BGH, ZInsO 2012, 753).
Vorliegend ergaben die aufwendigen Recherchen des Verwalters Anfechtungstatbestände, die einzeln zu prüfen und auszuwerten waren. Die mit der Durchsetzung einhergehenden persönliche Befassung erhöhte den Aufwand vorliegend über das übliche Maß hinaus. Neben umfangreichen Gesprächen und außergerichtlicher Korrespondenz bedurfte es nachfolgend noch der klageweisen Verfolgung bis hin zum Oberlandesgericht. Insgesamt erstreckte sich die Befassung , die letztlich nur zu einem teilweisen Erfolg führte, über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren. Auch hier war einem Zuschlag von 10% nicht entgegenzutreten.
In Anbetracht der Verschiedenheit der Tätigkeit zum vorläufigen Verfahren- welches überwiegend von der Fortführung des sodann übertragenen Betriebes geprägt war -und im Interesse der Gewährung einer dem Aufwand insgesamt entsprechenden Vergütung, war der vom Verwalter für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren gemachte Abschlag von 5 % als geboten und ausreichend zu erachten.
Bei einer Gesamtschau der tatsächlich erbrachten Tätigkeiten und der erzielten Einnahmen war sodann ein verbleibender Zuschlag zur Abgeltung des besonderen Aufwandes von 20% als angemessen zu bewerten.
Die an Drittleister vergebenen, aus der Masse regulierten, Tätigkeiten wurden nachvollziehbar dargestellt und belegt, es handelte sich nicht um delegierte Regeltätigkeiten, Absetzungen im Rahmen des § 5 InsVV ergaben sich ebenfalls nicht.
Die erhaltenen Vorschüsse wurden ordnungsgemäß in Abzug gebracht.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 378.779,17 € war nach §§ 1,2,3 InsVV eine Vergütung von x festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages unter Abzug der erhaltenen Vorschüsse aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 a IN 1/19 LU · bpd - business process & decision GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 a IN 1/19 LU
- Wirksam am
- 15.04.2025
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710
10.04.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, als GF der bpd - business process & decision GmbH, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3 16, 68159 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 20.05.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 07.05.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 3 a IN 1/19 LU · bpd - business process & decision GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 a IN 1/19 LU
- Wirksam am
- 15.11.2019
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 a IN 1/19
LU
13.11.2019
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5,
67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
werden die Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitgliedes Gornik &
Partner Wirtschafts-und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Neuenheimer Landstraße
20,69120 Heidelberg, für die Gesamttätigkeit im Gläubigerausschuss festgesetzt
auf:
-7 Stunden zu je XXX € als Vergütung der Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 InsVV =
XXX €
-3 Stunden zu je XXX € als Vergütung der Fahrzeit gemäß § 17 Abs. 1 InsVV =XXX
€
-XXX € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
-XXX € Fahrtkostenersatz ( 3 X 42 Kilometer)
-XXX € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
-XXX € Auslagenersatz Parkgebühren
-XXX € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
= XXX EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.8.2019 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Gornik
& Partner Wirtschafts-und Steuerberatungsgesellschaft mbH die Festsetzung
der Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit als Mitglied im
Gläubigerausschuss.
Der beantragten Vergütung wurde gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ein Stundensatz in Höhe
von XXX EUR für XXX Stunden zugrunde gelegt.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind nach der gesetzlichen Regelung
insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Der gesetzlich vorgesehene Rahmen beträgt 35€ bis maximal 95€ je Stunde.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. §
73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen, dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die
Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Vergütung der Ausschussmitglieder gehört zu den Kosten des Verfahrens
i.S.v. § 54 Nr. 2 InsO .Sie ist somit Masseverbindlichkeit und als reine
Tätigkeitsvergütung entsprechend Zeitaufwand und Tätigkeitsumfang jedem
einzelnen Mitglied individuell zu gewähren.
Unter Zeitaufwand ist dabei jede Tätigkeit des Mitgliedes zu verstehen, die mit
seiner Ausschussarbeit unmittelbar zusammenhängt (z.B. Recherchearbeiten, Vor-
und Nachbereitung der Sitzungstätigkeiten, Reisezeit etc.). Fällig ist die
Vergütung mit Abschluss der Ausschusstätigkeit.
Die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Ausschusses ergibt
sich - bis zur Bestellung des vorläufigen Sachwalters- aus § 17 Abs. II S1,
danach richtet sich die weitere Vergütung nach den Regelungen des § 17 Absatz 1
InsO.
Der jeweils einzeln aufgeschlüsselte Zeitaufwand war nach entsprechender
Bestätigung und Erläuterung des Verwalters nachvollziehbar und damit als
erstattungsfähig zu erachten. Die Tätigkeit war auch spätestens mit dem Datum
des Berichts- und Prüftermins als beendet anzusehen, die Vergütung ist also
fällig.
Der beantragte Stundensatz konnte jedoch nicht gewährt werden.
Zur Ausübung der Mitgliedschaft im Ausschuss bedurfte es einer gleichbleibend
hohen beruflichen Sachkunde.
In Anbetracht der durchgängig hohen Haftungsgefahren - insbesondere im Hinblick
auf die Kassenprüfung-konnte der gesetzliche Höchstsatz von 95€ für die
sachbezogene Tätigkeit als angemessen erachtet werden.
Ein darüberhinausgehender Stundensatz ist nach der Rechtsprechung aber nur in
ganz besonderes gelagerten Ausnahmeverfahren möglich, beispielsweise im Rahmen
komplex gelagerter Eigenverwaltungen, extrem hoher Teilungsmassen oder
schwieriger Konzernverflechtungen etc. Eine deutlich von der Norm abweichende
Fallsgestaltung konnte vorliegend anhand der Aktenlage aber nicht festgestellt
werden, der gesetzliche Höchstsatz erschien angemessen, aber auch ausreichend.
Auch die zusätzlich in Rechnung gestellte Zeit für die notwendigen Fahrten zu
den Sitzungen/ Prüfterminen ist zu vergüten, die Anzahl der Stunden war ohne
weiteres nachvollziehbar, der Stundensatz war jedoch ebenfalls zu reduzieren.
Für das Fahren zum Termin ist weder eine besondere berufliche Sachkunde
erforderlich, noch besteht ein Haftungsrisiko in Bezug auf das Verfahren.
Bei der nur fahrenden Tätigkeit entfallen sämtliche Erhöhungsfaktoren, sodass
der Mindestsatz von 35€ je Stunde zugebilligt wurde.
Die geltend gemachte Anzahl der insgesamt gefahrenen Kilometer war nicht zu
beanstanden.
Die in Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses
gefahrenen Kilometer sind nach § 18 InsVV einzeln aufzuführen und zu belegen.
Die angegebene Kilometerzahl war glaubhaft dargelegt. Nach der einschlägigen
Rechtsprechung sind diese Auslagen mit den Sätzen der Steuerverwaltung
abzurechnen (Vgl. A. Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6.
Auflage 2017, Rdnr 8 zu § 18 InsVV; LG Göttingen, ZIP 2005, 590 [LG Göttingen
01.12.2004 - 10 T 128/04]). Die Steuerverwaltung sieht eine
Erstattungsfähigkeit in Höhe einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro
Entfernungskilometer vor. Dem Mitglied des Ausschusses wurden hier deshalb
antragsgemäß 0,30 € je gefahrenen Kilometer zugebilligt nebst Parkgebühren.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§§ 18 Abs. 2, 7 InsVV, Mehrwertsteuerpflicht besteht für die GmbH kraft
Gesetzes.
Der Verwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von XXX €
aus der Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Mitglied des
Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
hinsichtlich der festgesetzten Vergütung jedoch nur soweit der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann
die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden.
Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde oder die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Ludwigshafen, Wittelsbachstr.10, 67061 Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16
erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge
(§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 a IN 1/19 LU · bpd - business process & decision GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 a IN 1/19 LU
- Wirksam am
- 04.06.2019
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 a IN 1/19
LU
31.05.2019
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5,
67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als
vorläufiger Insolvenzverwalter auf XXX € ( i.W.: XXX ) festgesetzt.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag
der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des
Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65
InsO).
Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der
vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der
Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere
Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des
Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).
Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen
zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).
Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen
und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem
Antrag vom 03.04.2019 nachvollziehbar 223.051,56 €.
Entsprechend der schlüssigen Aufstellung und Begründung setzt sich das zu
berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten des Saldos aus
Betriebsfortführung, der vorhandenen Fahrzeuge, der Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen und der Bar- und Kontenbestände
Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu
errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert von Euro
223.051,56 Euro XXX €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 25.000 €
Insolvenzmasse 40% (XXX €), vom Mehrbetrag bis 50.000 € 25% (XXX €), vom
Mehrbetrag bis 250.000 € 7% (XXX €).
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde,
kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles
angepasst werden.
Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den
vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine
Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der
Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25%
soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden
vorläufigen Verfahren honorieren.
Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als
überdurchschnittlich erachtet werden kann.
Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung
tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über
das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um
ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede
Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann
erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom
Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall
abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von
Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine
Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu
entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).
Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für
bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden oder auch sogen.
Faustregeltabellen, lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen
kann (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78),
Vorliegend waren die beantragten Zuschläge wie folgt zu bewerten:
Betriebsfortführung:
Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der
Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung
mit einzubeziehen.
Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters
ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur)
dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die
Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06)
darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine
Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter,
dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen
(höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde.
Ausweislich der vom Verwalter eingereichten Belege und der gesonderten
Aufstellung zur Betriebsfortführung ist ein Überschuss aus Betriebsfortführung
in Höhe von 162.869,11 € erzielt worden.
Dieser führt letztlich hier jedoch nicht zu einer dem Mehraufwand adäquaten
Honorierung.
Die hierzu im Vergütungsantrag vorgenommene Vergleichsberechnung, auf die
ausdrüklich Bezug genommen wird, führt im Interesse einer adäquaten
Tätigkeitsvergütung für eine dreimonatige Fortführung zur Gewährung eines
Zuschlages, der in der beantragten Höhe nicht zu beanstanden war.
In Anbetracht der letztlich dem deutlich erhöhten Aufwand nicht angemessenen
Erhöhung der Vergütung unter Einbezug der Betriebsfortführung war vorliegend
ein ausgleichender Zuschlag in Höhe von 11,05 € für diese Tätigkeit als
geboten zu erachten.
Der Verwalter begehrt u.a. zudem Zuschläge für seine Bemühungen im Rahmen der
übertragenden Sanierung, der Insolvenzgeldvorfinanzierungen für 17 Arbeitnehmer
, die Befassung mit weiteren Arbeitnehmerangelegenheiten und den
Tätigkeitsaufwand im Rahmen der Bildung eines Gläubigerausschusses.
Im zugrundeliegenden Verfahren war eine Übertragung des Geschäftsbetriebes
vorzubereiten, die rechtlichen Rahmenbedingen zu überprüfen sowie die erzielten
Einnahmen und Betriebskosten zu analysieren, um zielführende Sanierungs- und
Einsparungsmaßnahmen zu treffen und die Retabilität umfassend zu bewerten .
Sämtliche Geschäftsvorfälle und die dazugehörigen Unterlagen wurden gesichtet
und überprüft.
Die Weiterführung der verbleibenden Arbeitsverhältnisse war abzustimmen umd
mehrere Betriebsversammlungen durchzuführen.
Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes war zu organisieren sowie mehrere
Besprechungen mit den beteiligten Stellen und Banken durchzuführen.
Im Rahmen der Sanierungsbemühungen wurden nach dem Vortrag des Verwalters für
vier verschiedene Interessenten Kaufverträge erstellt und der Inhalt jeweils
individuell verhandelt.
Auch bemühte sich der Verwalter im Rahmen der gesetzlichen
Genehmigungsregelungen aktiv und erfolgreich um das Zustandekommen eines
Gläubigerausschusses
Der detailliert geschilderte,zusätzliche Aufwand führte vorliegend nicht zu
einer entsprechenden Erhöhung der Masse, sodass die Bemühungen des Verwalters
insoweit durch die sich nach §§ § 63 III Inso, 1,2 InsVV errechnende
Regelvergütung allein keine angemessene Honorierung erfahren würden, weshalb
eine Erhöhung um weitere 0,5 Sätze wie beantragt nicht zu beanstanden war.
Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag
von 61,05% zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 86,05 % des Regelsatzes
festzusetzen in Höhe von XXX €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf XXX € zu beziffern, die
gesetzliche Mehrwertsteuer auf XXX €.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.
10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt
wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal,
eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16
erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge
(§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 62710 HRB 62710: bpd - business process & decision GmbH, Altrip, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 3 a IN 1/19 LU · bpd - business process & decision GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 a IN 1/19 LU
- Wirksam am
- 01.04.2019
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 a IN 1/19
Lu
01.04.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5,
67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäftsführer),
-Schuldnerin und Antragstellerin-
an dem weiter beteiligt ist:
Irmtrud Prestel, Bachstraße 19, 76703 Kraichtal
-Antragstellerin-
i42 Informationsmanagement GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
N 4, 13-14, 68161 Mannheim
-Antragstellerin-
Dieter Förster, Vermietungen und Verpachtungen, Am Taubenfeld 33, 69123
Heidelberg
-Antragsteller-
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 01.04.2019
durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1. Die Verbindung der Verfahren mit den Aktenzeichen 3a IN 1/19, 3a IN 42/
19, 3a IN 45/19 sowie 3a IN 46/19 wird angeordnet. Das vorliegende Verfahren
führt.
2. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab
Montag, 1. April 2019, 7:53 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
3. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim
4. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die
Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin,
sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
5. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, dem vorläufigen
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet
für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO,
Verordnung (EU) 2015/848 des Rates der Europäischen Union vom 20.05.2015 (ABIEG
L 141/19).
7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs
der Schuldnerin des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebs-veräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird
bestimmt auf
Dienstag, den 18.06.2019, 10:00 Uhr, Sitzungssaal VII,
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens
25.04.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung
anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten
hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§
9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das
Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für
Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit
der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem
1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung
anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der
Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Nach den Ermittlungen des Gerichts ist der Schuldner zahlungsunfähig und
überschuldet. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche
Sachverständigengutachten vom 26.03.2019.
Der Schuldner ist zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO. Er nicht mehr in der
Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten
von mindestens 484.000,00 € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da
kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 304.000,00 € vorhanden
sind.
Der Schuldner ist auch überschuldet im Sinne von § 19 InsO. Den ermittelten
Vermögenswerten (Aktiva) in Höhe von nicht mehr als 304.000,00 € stehen
Verbindlichkeiten (Passiva) in Höhe von nicht weniger als 484.000,00 €
gegenüber.
Die zu erwartenden Verfahrenskosten in Höhe von nicht mehr als 63.000,00 €
werden durch eine prognostizierte freie Masse in Höhe von nicht weniger als
303.000,00 € gedeckt.
Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Sachverständigen im
Gutachten vom 26.03.2019 Bezug genommen, denen sich das Gericht vollinhaltlich
anschließt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die
Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
zu Nr. 1-6 zu
Nr. 7
Richter am Amtsgericht Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 3 a IN 1/19 LU · bpd - business process & decision GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 a IN 1/19 LU
- Wirksam am
- 04.01.2019
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 a IN 1/19
LU
03.01.2019
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5,
67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin und Antragstellerin -
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim,
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am
Amtsgericht am 03.01.2019 beschlossen:
1. Der Antrag vom 31.12.2018 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom 03.01.2019
zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben
aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 18.39 Uhr, die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Ulf
Martini
4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist
nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf
den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie
werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
7. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände
und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu
veräußern.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis
zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen
Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen
(§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO)
9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die
Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend
mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch
veranlasst werden kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom
03.01.2019 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen
sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden
ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur
Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der
Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht
stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des
Sachverständigen vom 03.01.2019.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen
am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die
Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 62710 HRB 62710:bpd - business process & decision GmbH, Altrip, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip.Die Gesellschafterversammlung vom 16.07.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 Abs. 1 (Gegenst…
HRB 62710 bpd - business process & decision GmbH, Altrip, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip. Die Gesellschafterversammlung vom 24.02.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziff. 3 (Geschäftsjahr) …
HRB 62710 bpd - business process & decision GmbH, Altrip, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip. Bestellt als Geschäftsführer: Ruwe, Margarete, geb. Maciuga, Altrip, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Bef…
HRB 62710 bpd - business process & decision GmbH, Altrip, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 10.04.2007 mit Änderung vom 07.12.2009. Die Gesellschafte…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.