HRB 56052
bpa media gmbh
aktuell 14 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Hameln
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Registerdaten
- Sitz
- Hameln
- Datenstand
- 2024-03-07
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- bpa - buss promotions agency GmbH Hannover
- bpa Sportpresse GmbH Hannover
- bpa media gmbh Hannover
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 37 IN 11/21 -2 · bpa media GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 11/21 -2
- Wirksam am
- 20.01.2026
- Registerbezug
- Hannover, HRB 56052
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.06.2025 bzw. vom 21.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 298.512,71 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
1. Neben der Bruchteilsvergütung wurden Zuschläge beantragt.
a) Zunächst wird ein Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 10 % geltend gemacht.
Dieser ist dann gerechtfertigt, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein erheblicher Mehraufwand durch die Beschäftigung mit den Arbeitnehmern und deren Situation entstanden ist. In der Rechtsprechung fällt darunter zum Beispiel die Organisation einer Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Vertragsverhandlungen mit den Arbeitnehmern.
In der Literatur ist allgemein anerkannt, dass die Zuschlagsfähigkeit erst mit Überschreitung der Grenze von 20 Arbeitnehmern eintrete (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl. 2019, §3 Rn. 91). Das ist hier der Fall. Aus den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich, dass dieser während seiner Tätigkeit unter anderem die Insolvenzgeldvorfinanzierung der Mitarbeiter für das Eröffnungsverfahren durch Vertragsabschlüsse mit Kreditinstituten unter Korrespondenz mit der Bundesagentur für Arbeit sichergestellt hat. Somit konnte die Aufrechterhaltung des Betriebes sichergestellt werden. Berücksichtigt wird außerdem, dass die Tätigkeit 3 Monate ging.
Im Ergebnis wird dem Antrag gefolgt und ein Zuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt.
b) Außerdem wird ein Zuschlag für Sanierungsbemühungen in Höhe von 16,30 % angesetzt.
Dieser ist dann gerechtfertigt, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein erheblicher Mehraufwand durch die angestrebte Übertragung des Geschäftsbetriebs im Wege der übertragenden Sanierung, wie hier angedacht, entstanden ist. Die Bemühungen müssten laut herrschender Meinung der Literatur notwendig und sinnvoll sein (Graeber/Graeber, InsVV, §3 Rn. 255).
Der vorläufige Insolvenzverwalter führt in seinem Antrag aus, dass er im Wege der Sanierung des Unternehmens Liquidationspläne erstellt und mithilfe eines weiteren Unternehmens, welches er beauftragt hat, einen M&A Prozess begonnen hat. Die Ausführungen rechtfertigen den ursprünglich beantragten Zuschlag in Höhe von 25 %
Allerdings wurde die Beauftragung des Unternehmens zutreffend prozentual in Abzug gebracht, sodass der endgültige Zuschlag in Höhe von 16,30 %, antragsgemäß festgesetzt wird.
c) Zusätzlich wird ein Zuschlag für Auslandsbezug in Höhe von 10 % geltend gemacht.
Laut Literatur kann dieser festgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren, genauer gesagt das Eröffnungsverfahren, die Prüfung oder Anwendung ausländischen Rechts erfordere und dadurch eine erhebliche Belastung entstehe, die über die Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters hinausgehe (Graeber/Graeber, InsVV, §3 Rn. 128).
Der vorläufige Insolvenzverwalter begründet das Erfordernis eines Zuschlags damit, dass er im Rahmen der Betriebsfortführung Verhandlungen mit Lizenzgebern in England und Lieferanten in Italien geführt hat. Dies beinhaltete Schriftverkehr und Telefonkonferenzen in englischer Sprache.
Aus Sicht des Gerichts rechtfertigt dies jedoch neben der Zuschläge für Sanierung und Betriebsfortführung keinen separaten Zuschlag.
Im Hinblick auf die heutige zunehmende Globalisierung seien Geschäftsbeziehungen im Ausland regelmäßig vorzufinden. Dies würde mittlerweile als normaler Vorgang angesehen (AG Hannover, Beschluss vom 24.03.2022- 909 IN 1106/10 -3-).
Wesentlich schwieriger würde sich die Arbeit gestalten, wenn das Unternehmen ausländische Betriebsstätten oder Beteiligungen im Ausland besäße, was hier allerdings nicht der Fall ist (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, §3 Rn. 203, 241).
Die Argumentation des Antragstellers überzeugt hinsichtlich des Zuschlagstatbestandes nicht, sodass kein Zuschlag für Auslandsbezug festgesetzt wird. Der Antrag wird diesbezüglich zurückgewiesen.
2. Da die Bearbeitung von Absonderungsrechten zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Bearbeitung von Absonderungsrechten beträgt 10 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Bruchteil in Höhe von 25 % daraus beträgt EUR. Die Differenz zwischen den beiden Summen der Grundvergütung des vorläufigen Verwalters beträgt somit EUR.
d) Bei einem angemessenen Zuschlag von 10 % beträgt die Differenz zwischen beiden Summen der vollen Bruchteilsvergütung EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 9,5 % ergibt.
3. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 35 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die fiktive Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Bruchteil in Höhe von 25 % daraus beträgt EUR. Wird darauf der fiktive Zuschlag in Höhe von 35 % hinzugerechnet, beträgt die fiktive vorläufige Verwaltervergütung ohne den Überschuss EUR.
d) Die Differenz zwischen der fiktiven Vergütung inkl. Zuschlag und der Bruchteilsvergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 32,27 % ergibt.
Zusammenfassend ergibt sich ein Zuschlag von insgesamt 68,08 %.
Aufgrund von Überschneidungen der Zuschlagstatbestände im Hinblick auf ähnliche Tätigkeiten bezüglich Sanierung, Betriebsfortführung und Arbeitnehmerangelegenheiten hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Vergütungsantrag vom 21.07.2025 seinen Gesamtzuschlag um 8,08 % reduziert.
Diesem Vorgehen folgt auch das Gericht.
Im Ergebnis wird ein Gesamtzuschlag von 60,00 % festgesetzt. Das entspricht EUR.
I.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 19.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 37 IN 11/21 -2 · bpa media GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 11/21 -2
- Wirksam am
- 15.12.2025
- Registerbezug
- Hannover, HRB 56052
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 26.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 15.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 37 IN 11/21 -2 · bpa media GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 11/21 -2
- Wirksam am
- 09.12.2025
- Registerbezug
- Hannover, HRB 56052
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hameln, 09.12.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 37 IN 11/21 -2 · bpa media GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 11/21 -2
- Wirksam am
- 13.06.2024
- Registerbezug
- Hannover, HRB 56052
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.07.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 13.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 37 IN 11/21 -2 · bpa media GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 11/21 -2
- Wirksam am
- 31.07.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 56052
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 21.08.2023 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 24.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 37 IN 11/21 -2 · bpa media GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 11/21 -2
- Wirksam am
- 11.01.2022
- Registerbezug
- Hannover, HRB 56052
In dem Insolvenzverfahren bpa media GmbH, Am Markt 7, 31785 Hameln (AG Hannover, HRB 56052), vertr. d.: Oliver Buss, Baustr. 7, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), wird besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und der nachträglichen Änderungen bereits angemeldeter Forderungen bestimmt auf 07.03.2022.
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet. Widersprüche sind schriftlich bis zum 7.3.2022 zu erheben. Die ergänzte Insolvenztabelle und die dazugehörigen Urkunden sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Hameln, 11.01.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 37 IN 11/21 -2 · bpa media GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 11/21 -2
- Wirksam am
- 31.05.2021
- Registerbezug
- Hannover, HRB 56052
Hameln (AG Hannover, HRB 56052), vertr. d.: Oliver Buss, Baustr. 7, 31785
Hameln, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO
angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig
fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hameln, 31.05.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 56052 HRB 56052: bpa media gmbh, Hameln, Am Markt 7, 31785 Hameln. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Forderungsprüfung 37 IN 11/21 -2 · bpa media GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 11/21 -2
- Wirksam am
- 12.04.2021
- Registerbezug
- Hannover, HRB 56052
(AG Hannover, HRB 56052), vertr. d.: Oliver Buss, Baustr. 7, 31785 Hameln,
(Geschäftsführer), ist am 01.04.2021 um 13:53 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Podbielskistr.
325-331, 30659 Hannover, Tel.: 0511-89979690, Fax: 0511-899796929, E-Mail:
hannover@sponagel-recht.de, Internet: www.sponagel-recht.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 24.05.2021 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 21.06.2021.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Ø Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Ø Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (24.05.2021)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (21.06.2021), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht,
keine Widersprüche erhoben werden.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 12.04.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 37 IN 11/21 -2 · bpa media GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 11/21 -2
- Wirksam am
- 26.03.2021
- Registerbezug
- Hannover, HRB 56052
media GmbH, Am Markt 7, 31785 Hameln (AG Hannover, HRB 56052), vertr. d.:
Oliver Buss, Baustr. 7, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen
Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 16.02.2021 um 11:30 Uhr angeordneten
vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter
Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hameln einsehbar.
Amtsgericht Hameln, 26.03.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 37 IN 11/21 -2 · bpa media GmbH · Insolvenzgericht Hameln
- Insolvenzgericht
- Hameln
- Aktenzeichen
- 37 IN 11/21 -2
- Wirksam am
- 16.02.2021
- Registerbezug
- Hannover, HRB 56052
media GmbH (Antragstellerin), Am Markt 7, 31785 Hameln (AG Hannover, HRB
56052), vertr. durch ihren Geschäftsführer Oliver Buss, Baustr. 7, 31785
Hameln ist am 16. Februar 2021 um 11:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Moritz
Sponagel, Podbielskistr. 325-331, 30659 Hannover, Tel.: 0511-89979690, Fax:
0511-899796929, E-Mail: hannover@sponagel-recht.de, Internet:
www.sponagel-recht.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hameln,
Zehnthof 1, 31785 Hameln einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 16. Februar 2021
Datenschutzhinweis:
Informationen über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über
Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte entweder der
Homepage des Amtsgerichts Hameln unter www.amtsgericht-hameln.niedersachsen.de
oder Sie wenden sich direkt an das Amtsgericht Hameln - Der Direktor -.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 56052 HRB 56052: bpa media gmbh, Hannover, Georgstraße 48, 30159 Hannover. Die Gesellschafterversammlung vom 08.10.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Sitzverlegu…
HRB 56052 HRB 56052:bpa media gmbh, Hannover, Georgstraße 48, 30159 Hannover.Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzusch…
HRB 56052 bpa Sportpresse GmbH, Hannover, Georgstraße 48, 30159 Hannover. Die Gesellschafterversammlung hat am 22.10.2013 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 u…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.