HRA 707521
boutique vegan GmbH & Co. KG
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Sasbach
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Registerdaten
- Sitz
- Sasbach
- Datenstand
- 2024-06-10
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 11 IN 346/18 · boutique vegan GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Baden-Baden
- Insolvenzgericht
- Baden-Baden
- Aktenzeichen
- 11 IN 346/18
- Wirksam am
- 28.04.2025
- Registerbezug
- Mannheim, HRA 707521
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
boutique vegan GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin boutique vegan Verwaltungs GmbH, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach, diese vertreten durch die Geschäftsführer Miriam Brilla und Peter Siegfried Brilla
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707521
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kanzlei Nickert, Rammersweierstraße 120, 77654 Offenburg, Gz.: 005389-18/JW/JW
Beschluss:
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 25.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 346/18 · boutique vegan GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Baden-Baden
- Insolvenzgericht
- Baden-Baden
- Aktenzeichen
- 11 IN 346/18
- Wirksam am
- 07.08.2019
- Registerbezug
- Mannheim, HRA 707521
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
boutique vegan GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin boutique
vegan Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Miriam Brilla
und Peter Siegfried Brilla, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707521
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kanzlei Nickert, Rammersweierstraße 120, 77654 Offenburg, Gz.:
005389-18/JW/JW
hat der Insolvenzverwalter am 05.08.2019 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 07.08.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 11 IN 346/18 · boutique vegan GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Baden-Baden
- Insolvenzgericht
- Baden-Baden
- Aktenzeichen
- 11 IN 346/18
- Wirksam am
- 04.07.2019
- Registerbezug
- Mannheim, HRA 707521
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
boutique vegan GmbH & Co. KG, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach, vertreten durch
die Gesellschafterin boutique vegan Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die
Geschäftsführer Miriam Brilla und Peter Siegfried Brilla
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707521
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kanzlei Nickert, Rammersweierstraße 120, 77654 Offenburg, Gz.:
005389-18/JW/JW
Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 %
Umsatzsteuer Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Gesamtbetrag aus
der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe :
Der vorläufige Sachwalter hat sein Amt vom 31.10.2018 bis zum 01.01.2019
ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage
eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung der
vorläufigen Sachwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz
zugrunde gelegt werden (analog §§ 63 Absatz 3, 270a Abs. 1 InsO). Dem
vorläufigen Sachwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten
Vergütungssatzes zu (analog §§ 11, 12 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Sachwaltung hatte die Insolvenzmasse einen Wert
von 134.634,09 EURO. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXXX EURO (§ 2
InsVV). Zuzüglich des nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV zu berücksichtigenden
Feststellungskostenbeitrag in Höhe von XXXX EURO war eine Regelvergütung in
Höhe von insgesamt XXXX EURO entstanden.
Nach Art und Umfang der Tätigkeit während der vorläufigen Sachwaltung aufgrund
Überwachung der Betriebsfortführung und Überprüfung der Sanierungspläne konnte
eine Vergütung in Höhe von insgesamt 58 % der Regelvergütung, mithin XXXX EURO
wie beantragt festgesetzt werden.
Hinzu kommen die gesetzlichen Auslagen gem. § 8 Abs. 3 InsVV) und die
Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 11.06.2019 verwiesen.
Rechtliches Gehör wurde gewährt.
Der Betrag ist nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 04.07.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 707521 HRA 707521: boutique vegan GmbH & Co. KG, Sasbach, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach. Durch Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 01.01.2019 (11 IN 346/18) wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insol…
Forderungsprüfung 11 IN 346/18 · boutique vegan GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Baden-Baden
- Insolvenzgericht
- Baden-Baden
- Aktenzeichen
- 11 IN 346/18
- Wirksam am
- 02.01.2019
- Registerbezug
- Mannheim, HRA 707521
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
boutique vegan GmbH & Co. KG, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach, vertreten durch
die Gesellschafterin boutique vegan Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die
Geschäftsführer Miriam Brilla, derzeit: Klammsbosch 10, 77880 Sasbach und Peter
Siegfried Brilla, derzeit: Klammsbosch 10, 77880 Sasbach
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707521
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kanzlei Nickert, Rammersweierstraße 120,
77654 Offenburg, Gz.: 005389-18/JW/JW
1. Das am 26.10.2018 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am
01.01.2019 um 12.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Andreas Fischer
Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Telefon: 07219338060
Telefax: 072193380622
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 22.02.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
03.03.2019 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 21.03.2019
10:00 Uhr
Sitzungssaal 009a, EG, Gutenbergstraße 17, Amtsgericht Baden-Baden
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 21.03.2019
10:00 Uhr
Sitzungssaal 009a, EG, Gutenbergstraße 17, Amtsgericht Baden-Baden
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 01.01.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 707521 HRA 707521: boutique vegan GmbH & Co. KG, Sasbach, Klammsbosch 10, 77880 Sasbach. (Der Online-Vertrieb veganer Produkten in Europa.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Klammsbosch 10, 77880 Sasbach.…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.