HRA 3886

Bohnacker Metall GmbH & Co. KG

Amtsgericht Ansbach · Bayern

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Feuchtwangen
Rechtsform
Kommanditgesellschaft (KG)
Letzte Eintragung
07.01.2019
Datenstand
2025-09-28
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH

Kirchberg an der Jagst

mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Kommanditist(in)

Marcus Pfeiffer

Kirchberg an der Jagst

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-09-28

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-04-25 Chronologischen Auszug ansehen
DK lokal vorhanden

Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

6 archivierte Dokumente Dokumente ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

Abrufstand 2025-09-28 Registerinformationen ansehen

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Deeg u. Pfeiffer Umformtechnik GmbH & Co. KG Feuchtwangen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 4 IN 205/18 · Bohnacker Metall GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 205/18
Wirksam am
15.12.2025
Registerbezug
Ansbach, HRA 3886
4 IN 205/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Bohnacker Metall GmbH & Co. KG, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3886
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ

1. Die Prüfung der bis 10.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 83 - 88 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.01.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 15.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 4 IN 205/18 · Bohnacker Metall GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 205/18
Wirksam am
08.05.2025
Registerbezug
Ansbach, HRA 3886
4 IN 205/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Bohnacker Metall GmbH & Co. KG, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3886
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, für die Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %.
Einige Tatbestände, die zu einer Abweichung von der Regelvergütung führen, sind gesetzlich in § 3 InsVV geregelt; dieser enthält aber keine abschließende Aufzählung (siehe hierzu auch BGH Beschluss vom 08.03.2012, AZ: IX ZB 162/11) und ist offen für die Besonderheiten des konkreten Insolvenzverfahrens. Die Rechtsprechung hat zahlreiche weitere Faktoren anerkannt (siehe hierzu insbesondere: H/W/F, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV, Rn. 2; Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007; Anhang zu § 65 InsO, § 3 InsVV Rn. 12 ff.)
Im vorliegenden Verfahren liegen wegen der Abweichung vom Normalfall und dem damit verbundenen Sonderaufwand folgende Erhöhungstatbestände vor, welche eine angemessene Vergütung in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall sicherstellen sollen:
- Betriebsfortführung: Die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung umfasst eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind. Notwendiger Bestandteil jeder Unternehmensfortführung ist neben der operativen Führung des Unternehmens einschließlich des allgemeinen und regelmäßigen Geschäftsverkehrs selbst die Übernahme der Arbeitgeberfunktion. Ebenfalls vergütungsrechtlich einer Betriebsfortführung zuzuordnen ist die Nutzung und Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente sowie der Aufbau einer Finanzbuchhaltung, die Durchsicht von Geschäftsunterlagen bzw. der geordnete Aufbau einer möglicherweise mangelhaften Lohn- und Personalbuchhaltung sowie der Personalwirtschaft. Charakterisiert wird der Aufwand auch durch die Dauer der Betriebsfortführung und die Größe des fortgeführten Betriebs. Nach Stimmen in der Literatur soll grundsätzlich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Insolvenzmasse wie der Berechnungsgrundlage, der Art und Dauer der Betriebsfortführung, der operativ getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, des persönlichen Einsatzes des vorläufigen Verwalters sowie der haftungsrechtlichen Risiken und des leistungswirtschaftlichen Sanierungserfolges ein Zuschlag zum Regelsatz zugebilligt werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Betrieb durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für die gesamte Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens fortgeführt. Dies inkludierte auch den Forderungseinzug, die Kassenführung sowie die Kommunikation mit Dienstleistern, Auftraggebern, Lieferanten und Versorgungsunternehmen. Ferner ergab sich durch die Betriebsfortführung eine Mehrung der Masse, sodass nach Vergleichsberechnung ein Zuschlag von XXX % gerechtfertigt ist.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 08.03.2012 IX ZB 162/11, BGH Beschluss vom 07.10.2010 IX ZB 115/08, BGH Beschluss vom 16.10.2008 IX ZB 179/07, LG Flensburg (5. Zivilkammer) Beschluss vom 02.10.2019 5 T 108/18; LG Dresden, Beschluss vom 01.09.2005 - 5 T 1186/02
- Arbeitnehmerangelegenheiten: Im vorliegenden Fall beschäftige die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch 28 Arbeitnehmer. Es wurden Löhne und Gehälter über Insolvenzgeld vorfinanziert. Hierfür waren mehrstufige Verhandlungen mit der vorfinanzierenden Bank und der Agentur für Arbeit erforderlich. Ferner wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter drei Betriebsversammlungen abgehalten. Hierbei wurden die Arbeitnehmer umfangreich über den Stand und die Fortführung des Unternehmens sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen informiert.
Alle wesentlichen Entscheidungen im Personalbereich, wie die Personalplanung, die Ausstellung von Arbeitszeugnissen, die Vorbereitung der Lohnabrechnungen und zahlreiche weitere arbeitsrechtliche Fragestellungen wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bearbeitet.
Für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, die über die Situation eines Normalverfahrens hinausgehen, ist ein Zuschlag rechtzufertigen.
Ein Erhöhungsfaktor von XXX % erscheint angemessen.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 25.10.2007 IX ZB 55/06, LG Hannover Beschluss vom 23.08.2010 11 T 20/10

Im Hinblick auf eine Gesamtschau erscheint daher ein kumulierter Zuschlag von XXX % insbesondere im Hinblick auf Umfang und Dauer des vorliegenden Verfahrens angemessen.
Die von dem Insolvenzverwalter vorgebrachten ausführlichen Erläuterungen zu den einzelnen Erhöhungsgründen waren anhand der Akte nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Sie blieben zudem jeweils in dem von Literatur und Rechtsprechung gefestigten Rahmen.
Die vorgefundenen Bedingungen wichen von einem Regelverfahren deutlich ab.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet ist zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.
Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen.
Im vorliegenden Verfahren erbrachten die beauftragten Dienstleister nur Zuarbeiten, welche im Übrigen bei den bemessenen Zuschlägen bereits Berücksichtigung fanden.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 17.09.1998 IX ZR 237/97; BGH Beschluss vom 11. November 2004 IX ZB 48/04; BGH Beschluss vom 23. März 2006 IX ZB 130/05; BGH Beschluss vom 03.07.2008 IX ZB 167/07
Die Beauftragung von Dienstleistern wurde vorliegend auch vom Insolvenzgericht entsprechend berücksichtigt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.03.2025 wird Bezug genommen.
Die gesetzlich normierte Ausgangsvergütung nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO, § 2 Abs. 1 InsVV beträgt 25 % der Normalvergütung eines Insolvenzverwalters. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XXX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 07.05.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 3886 HRA 3886: Bohnacker Metall GmbH & Co. KG, Feuchtwangen, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 01.01.2019 (Az. 4 IN 205/18…
HRA 3886: Bohnacker Metall GmbH & Co. KG, Feuchtwangen, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 01.01.2019 (Az. 4 IN 205/18) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 161 Abs. 2, 143 HGB.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 205/18 · Bohnacker Metall GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 205/18
Wirksam am
02.01.2019
Registerbezug
Ansbach, HRA 3886
4 IN 205/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

Bohnacker Metall GmbH & Co. KG, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer
Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer
Verwaltungs-GmbH, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3886
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hägele, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
Geschäftszweig: Herstellung von Metallerzeugnissen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter am 20.12.2018 angezeigt, dass
Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.01.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 205/18 · Bohnacker Metall GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Ansbach
Insolvenzgericht
Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 205/18
Wirksam am
06.11.2018
Registerbezug
Ansbach, HRA 3886
Az.: 4 IN 205/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

Bohnacker Metall GmbH & Co. KG, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer
Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer
Verwaltungs-GmbH, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3886
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hägele, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 06.11.2018 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Ralf-Michael
Dörr, Karlsplatz 1, 91522 Ansbach, Telefon: 0981/953196-0, Telefax: 0981/
953196-29.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 06.11.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 3886 Deeg u. Pfeiffer Umformtechnik GmbH & Co. KG, Feuchtwangen, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen. Firma geändert, nun: Bohnacker Metall GmbH & Co. KG.
Deeg u. Pfeiffer Umformtechnik GmbH & Co. KG, Feuchtwangen, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen. Firma geändert, nun: Bohnacker Metall GmbH & Co. KG.
Neueintragungen
HRA 3886 Deeg u. Pfeiffer Umformtechnik GmbH & Co. KG, Feuchtwangen, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen. (die Be- und Verarbeitung von Metallen und sonstigen Werkstoffen sowie der Handel mit Blechen.). Kommanditg…
Deeg u. Pfeiffer Umformtechnik GmbH & Co. KG, Feuchtwangen, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen. (die Be- und Verarbeitung von Metallen und sonstigen Werkstoffen sowie der Handel mit Blechen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH, Kirchberg an der Jagst (Amtsgericht Ulm HRB 690498), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.