HRB 109637
Blumen- und Gartenkunst Tunger-Schnur GmbH
aktuell 1 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Berlin
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Registerdaten
- Sitz
- Berlin
- Datenstand
- 2024-03-12
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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VÖ
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HRB 109637 B Blumen- und Gartenkunst Tunger-Schnur GmbH, Berlin(Alt-Moabit 21/22, 10559 Berlin). Firma: Blumen- und Gartenkunst Tunger-Schnur GmbH Sitz: Berlin Gegenstand: Der Verkauf von Blumen und Pflanzen, die Anferti…
Blumen- und Gartenkunst Tunger-Schnur GmbH, Berlin(Alt-Moabit 21/22, 10559 Berlin). Firma: Blumen- und Gartenkunst Tunger-Schnur GmbH Sitz: Berlin Gegenstand: Der Verkauf von Blumen und Pflanzen, die Anfertigung floristischer Werkstücke, Dekorationen zu diversen Anlässen sowie das Abhalten floristischer Vorträge und Seminare für Laien und Fachleute, die Planung und Ausführung der Bepflanzung von Gärten, Terrassen und Balkonen sowie deren Pflege, weiterhin die Innenbegrünung. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000 EUR Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer:; 1. Schnur, Thomas, *XX.XX.XXXX, Berlin; Geschäftsführer:; 2. Tunger, Andreas, *XX.XX.XXXX, Berlin Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 27.08.2007 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Blumen- und Gartenkunst OHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 37120) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 27.08.2007. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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