HRB 31876

Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH

Amtsgericht Wittlich · Rheinland-Pfalz

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Bleialf

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Registerdaten

Sitz
Bleialf
Datenstand
2024-04-06
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-06

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 9 IN 15/23 · Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH · Insolvenzgericht Bitburg
Insolvenzgericht
Bitburg
Aktenzeichen
9 IN 15/23
Wirksam am
30.07.2026
Registerbezug
Wittlich, HRB 31876
9 IN 15/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf (AG Wittlich, HRB 31876), vertr. d.: Matthias Michels, Auwerstraße 30, 54608 Bleialf, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 30.09.2026 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Bitburg, 27.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 9 IN 15/23 · Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH · Insolvenzgericht Bitburg
Insolvenzgericht
Bitburg
Aktenzeichen
9 IN 15/23
Wirksam am
02.07.2024
Registerbezug
Wittlich, HRB 31876
9 IN 15/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf (AG Wittlich, HRB 31876), vertr. d.: Matthias Michels, Auwerstraße 30, 54608 Bleialf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Alexander Jüchser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 70 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 06.02.2023 bis zum 31.05.2023 ausgeübt.

Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert des Vermögens abhängt, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, §§ 10, 11, 2 ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 63 Abs.3 InsO).

Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung ist eine vergütungsrechtliche Teilungsmasse in Höhe von 1.394.305,67 EUR feststellbar.

Darin enthalten sind auch Vermögensgegenstände an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestanden. Diese sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Eine erhebliche Befassung im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV konnte vorliegend nachvollzogen werden.
Einbezogen wurde der Grundbesitz der Schuldnerin. Da es sich hierbei um den Standort der Betriebs- und Geschäftsräume der Schuldnerin handelte war dieser essenziell für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren, weiterhin wurde ein Brandschutzkonzept aufwändig umgesetzt, ohne dass die Immobilie nicht weiter hätte genutzt werden können.

Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Bei tatsächlichen Erschwernissen der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der gesetzlich festgeschriebene Regelsatz überschritten werden.
Hierbei sind jedoch quantitative Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV bei einer Festsetzung nach § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. Abs. 1 faktisch von vornherein ausgeschlossen, weil die Berechnungsgrundlage "Gesamtvermögensmasse" als wertbildender vergütungsrechtlicher Faktor auch die jeweils konkrete Unternehmens-, Mitarbeiter- und Vermögensstruktur in ihrer Gesamtheit bereits abbildet, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, § 11 Rn. 106.
Zuschläge auf den Regelsatz können nur für qualitative Aufgaben bewilligt werden.

Die nachfolgenden Faktoren sind als Erhöhungstatbestände berücksichtigungsfähig, da sie nicht bereits durch die Höhe der Berechnungsgrundlage angemessen abgebildet werden.

a) Betriebsfortführung

Die Betriebsfortführung gehört zu den nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, § 11 Rn. 116. Auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn im Eröffnungsverfahren der Betrieb des Schuldners fortgeführt wurde, vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05.
Das vorläufige Insolvenzverfahren dauerte circa 4 Monate an.
Während des gesamten Zeitraums wurde der Geschäftsbetrieb mit 37 Arbeitnehmern fortgeführt.
Die Liquidität und die Ertragslage wurde geplant. Mit sämtlichen Kunden, Dienstleistern und Lieferanten wurde Kontakt aufgenommen und erforderliche Vereinbarungen getroffen.
Aufgrund des hohen Buchungsaufwands war ein entsprechend intensiver Abstimmungsaufwand zwischen der Buchhaltung der Insolvenzverwaltung und den Mitarbeitern der Schuldnerin erforderlich. Insgesamt handelte es sich um eine umfangreiche arbeitsintensive Betriebsfortführung.
Durch die Maßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters konnte jedoch der Geschäftsbetrieb im vorläufigen Verfahren aufrechterhalten werden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Vergleichsberechnung nach BGH vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08 durchgeführt. Diese ist zwingend geboten, sofern die Betriebsfortführung, wie vorliegend, zu einem Überschuss der Einnahmen geführt hat.

Unter Einbeziehung der zutreffenden Vergleichsberechnung beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter noch einen abgerundeten Zuschlag für die Betriebsfortführung von 45 %.
Der beantragte Zuschlag ist zulässig (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b InsVV) und erscheint in Anbetracht der Anzahl der weiterbeschäftigten Mitarbeiter und der Dauer der Betriebsfortführung auch der Höhe nach angemessen.

b) Sanierungsbemühungen

Sanierungsbemühungen sind grundsätzlich als ein erhöhender Tatbestand berücksichtigungsfähig, vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 122/08.
Sie sind regelmäßig notwendiger Bestandteil einer Fortführung, da eine Fortführung ohne Sanierungsabsicht den gesetzgeberischen Maßgaben widerspricht, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, § 11 Rn. 126.

Bereits im vorläufigen Verfahren wurden die Erfolgsaussichten für eine übertragende Sanierung geprüft. Diesbezüglich wurde mit drei möglichen Investoren bereits im vorläufigen Verfahren Verhandlungen geführt. Mit einem Interessenten konnte schließlich eine Einigung getroffen werden. Hierzu war jedoch die zweimalige Rollierung des Insolvenzgeld-Zeitraums erforderlich. Diese Tätigkeit hat zu einem tatsächlichen Mehraufwand geführt.
Die besonderen Bemühungen rechtfertigen einen Zuschlag. Dieser wird in Höhe von 15 % durch den vorläufigen Verwalter beantragt und erscheint aufgrund der zeitintensiven Verhandlungen mit mehreren Investoren auch der Höhe nach angemessen.

c) Arbeitnehmer

Arbeitsrechtliche Fragen können grundsätzlich auch beim vorläufigen Insolvenzverwalter als "zuschlagswürdig" nach §§ 3 Abs. 1 lit. d, 10 InsVV angesehen werden. Hier ist jedoch zu unterscheiden zwischen arbeitsrechtlichen Problemstellungen und Arbeiten, die im Rahmen seiner Regelaufgaben bei Betrieben bis zu 20 Mitarbeitern von jedem (vorläufigen) Insolvenzverwalter ohne gesonderte Vergütung zu erledigen sind, sowie den zuschlagsfähigen Sondertatbeständen, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 40 und BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 120/06.
Vorliegend begründet der vorläufige Insolvenzverwalter den beantragten Zuschlag mit der Beschäftigung von 37 Mitarbeitern, der Bewerkstelligung der Insolvenzgeld-Vorfinanzierung und der zweimaligen Rollierung des Insolvenzgeld-Zeitraums.
Es besteht keine Zweifel, dass diese Tätigkeiten zu einem erheblichen zusätzlichen Mehraufwand geführt haben, die einen eigenen Zuschlag begründen, auch wenn der vorgetragene Sachverhalt in einem engen Zusammenhang mit der Betriebsfortführung steht, wofür ebenfalls ein Zuschlag beantragt wird.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von lediglich 10 % begegnet daher keinen Einwendungen.

Unter Saldierung aller Zuschläge hat der vorläufige Insolvenzverwalter insgesamt eine Erhöhung von 70 % geltend gemacht.
Auch unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Berechnungsgrundlage erscheint dieses Ergebnis im Rahmen einer Gesamtschau für die des vorläufigen Insolvenzverwalters tatsächlich geleistete Tätigkeit angemessen und gerechtfertigt, vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine geleistete Arbeit in regelmäßigen Zwischenberichten, dem Gutachten und dem zugrundeliegenden Vergütungsantrag ausführlich dargestellt. Die geltend gemachten Zuschlagstatbestände wurde nachvollziehbar begründet und notwendige Vergleichsberechnungen berücksichtigt und vorgenommen. Abschlagskriterien lassen sich nicht erkennen.

Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht sich folglich um 70 % der Bruchteilsvergütung, nämlich EUR.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Bitburg, 01.07.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 9 IN 15/23 · Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH · Insolvenzgericht Bitburg
Insolvenzgericht
Bitburg
Aktenzeichen
9 IN 15/23
Wirksam am
23.02.2024
Registerbezug
Wittlich, HRB 31876
9 IN 15/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf (AG Wittlich, HRB 31876), vertr. d.: Matthias Michels, Auwerstraße 30, 54608 Bleialf, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Bitburg, 15.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 9 IN 15/23 · Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH · Insolvenzgericht Bitburg
Insolvenzgericht
Bitburg
Aktenzeichen
9 IN 15/23
Wirksam am
06.06.2023
Registerbezug
Wittlich, HRB 31876
9 IN 15/23: Über das Vermögen der Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf (AG Wittlich, HRB 31876), vertr. d.: Matthias Michels, Auwerstraße 30, 54608 Bleialf, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2023 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Dr. Alexander Jüchser, Zuckerbergstraße 1a, 54290 Trier, Tel.: 0651/1708424, Fax: 06511708425, E-Mail: trier@lieser-rechtsanwälte.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.06.2023 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 13.07.2023, 11:00 Uhr, Saal 128, Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bitburg, 01.06.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 9 IN 15/23 · Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH · Insolvenzgericht Bitburg
Insolvenzgericht
Bitburg
Aktenzeichen
9 IN 15/23
Wirksam am
08.02.2023
Registerbezug
Wittlich, HRB 31876
9 IN 15/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf (AG Wittlich,HRB 31876), vertr. d.: Matthias Michels, Auwerstraße 30, 54608 Bleialf, (Geschäftsführer), ist am 06.02.2023 um 11:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dr. Alexander Jüchser, Zuckerbergstraße 1a, 54290 Trier, Tel.: 0651/1708424, Fax: 06511708425, E-Mail: trier@lieser-rechtsanwälte.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bitburg, 06.02.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 31876 HRB 31876: Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Bleialf, Gewerbepark Nr. 6, 54608 Bleialf. Änderung der Geschäftsanschrift: Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf.
HRB 31876: Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Bleialf, Gewerbepark Nr. 6, 54608 Bleialf. Änderung der Geschäftsanschrift: Alter Bahnhof 16, 54608 Bleialf.
Veränderungen
HRB 31876 HRB 31876: Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Bleialf, Gewerbepark Nr. 6, 54608 Bleialf. Einzelprokura: Michels, Stefan, Bleialf, *XX.XX.XXXX.
HRB 31876: Bleialfer Schreinerwerkstätten Michels GmbH, Bleialf, Gewerbepark Nr. 6, 54608 Bleialf. Einzelprokura: Michels, Stefan, Bleialf, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.