HRB 47570
black chili GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Rodgau
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Registerdaten
- Sitz
- Rodgau
- Datenstand
- 2024-03-02
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 8 IN 104/19 · black chili GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 104/19
- Wirksam am
- 09.10.2023
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 47570
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Die Insolvenzverwalterin erhält für die von ihr ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Insolvenzverwalterin ist gemäß § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Vorliegend war gem. § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV die Vergütung zu mindern. Eine Minderung um 5 % erscheint hier angemessen. Inder Gesamtschau würde diese Minderung der Vergütung allerdings zu einem unangemessenen Ergebnis führen, so dass aufgrund der von der Insolvenzverwalterin konkret entwickelten Tätigkeiten eine Gesamtvergütung in Höhe von 100 % der Regelvergütung als angemessen festgesetzt wird.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 122.621,83 EURO ausgegangen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war in der Gesamtschau zu entsprechen. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Die Insolvenzverwalterin kann gem. § 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 % danach 10% der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin zzgl. der Auslagen für die übertragenen und durchgeführten Zustellungen beträgt.
Der Pauschbetrag darf 30% der Regelvergütung nicht überschreiten.
Zusätzlich zur Vergütung und den Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von der Insolvenzverwalterin zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 06.10.2023.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 104/19 · black chili GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 104/19
- Wirksam am
- 10.02.2020
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 47570
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der black chili GmbH, Hafeninsel
56, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 47570), vertr. d.: Recai
Gündüz, Hafeninsel 56, 63067 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), ist durch
Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main die Vergütung und Auslagen
der vorläufigen Insolvenzverwalterin aufgrund eines Rechenfehlers gem. § 4 InsO
i. V. m. § 319 ZPO berichtigend festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, (Ffm.-Fach 447),
Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95
91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, wird gestattet, den
festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse
vorhanden ist. Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen.
Begründung:
I.
Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 InsO wird die Tätigkeit der vorläufigen
Insolvenzverwalterin gesondert vergütet. Für die Vergütung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin gelten die in den §§ 1-10 InsVV enthaltenen Regelungen
über die Vergütung der Insolvenzverwalterin entsprechend, soweit in den §§
11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. In der Regel erhält die vorläufige
Insolvenzverwalterin dabei 25 % der Vergütung der Insolvenzverwalterin bzgl.
des Vermögens, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens
erstreckt (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO). Berechnungsgrundlage für die Vergütung der
vorläufigen Insolvenzverwalterin ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der
Insolvenzmasse bei Beendigung ihrer vorläufigen Insolvenzverwaltung. Bei der
Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist als Indiz für die Insolvenzmasse von
den im Gutachten der vorläufigen Insolvenzverwalterin angegebenen
Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen.
Bringt die vorläufige Insolvenzverwalterin dagegen in ihrem Vergütungsantrag
einen höheren Wert in Ansatz, so hat sie glaubhaft darzulegen, dass der später
erzielte Mehrerlös nicht auf eine erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens
eingetretenen Entwicklung beruht, sondern nur der Wert erzielt worden ist, den
der betreffende Gegenstand objektiv zuvor schon hatte (Graber/
Graeber-InsVV-Online, 2020, § 11 InsVV, Rn. 13 ff.). Danach beläuft sich der
Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen
Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der
vorläufigen Insolvenzverwalterin auf 115.940,36 EUR. Auf die Ausführungen im
Vergütungsantrag vom 23.12.2019 wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.12.2019 beantragt die vorläufige Insolvenzverwalterin die
Festsetzung der Vergütung und Auslagen auf Grundlage der oben angeführten
Berechnungsmasse. Insgesamt beantragt sie eine Vergütung i. H. v. 67,5 % der
Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV zzgl. Auslagenpauschale i. H. v. XXXXX EUR
und die jeweils darauf entfallende Umsatzsteuer.
Dabei macht die vorläufige Insolvenzverwalterin neben der Regelvergütung
Zuschläge gem. § 3 InsVV i. H. v. 22,5 % für die Fortführung des laufenden
Geschäftsbetriebs und i. H. v. 20 % für Sanierungsbemühungen geltend.
Aus der Berechnungsmasse i. H. v. 115.940,36 EUR ergibt sich eine
Regelvergütung i. H. v. XXXXX EUR gem. § 2 Abs. 1 InsVV. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 2
InsO erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin in der Regel 25 % der Vergütung
der Insolvenzverwalterin, demnach i. H. v. XXXXX EUR.
II.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind
bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom
Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form
von Zu- und Abschlägen gem. §§ 11, 10, 3 InsVV Rechnung getragen werden.
a. Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs
Die vorläufige Insolvenzverwalterin begehrt für die Fortführung des laufenden
Geschäftsbetriebs einen Zuschlag i. H. v. 22,5 %. Die Fortführung des
Geschäftsbetriebs rechtfertigt in der Regel einen Zuschlag, da diese keine
Regelaufgabe der vorläufigen Insolvenzverwalterin darstellt und diese Aufgabe
mit einem erheblichen Mehraufwand für die vorläufige Insolvenzverwalterin
verbunden ist. Die Höhe des Zuschlags wird dabei auch von der Dauer des
Eröffnungsverfahrens beeinflusst, da eine kurze Fortführung einen geringeren
Zuschlag rechtfertigt als eine Fortführung über einen längeren Zeitraum (Graber
/Graeber-InsVV-Online, 2020, § 11 InsVV, Rn. 101 ff.). Im hiesigen Verfahren
dauerte die Fortführung des Geschäftsbetriebs ca. 6 Wochen
(20.03.2019-01.05.2019). Ebenso ist zu beachten, dass es sich bei der
Schuldnerin um ein kleines Unternehmen gem. § 267 HGB handelt. Dies
rechtfertigt einen Zuschlag i. H. v. 15 % (Graber/Graeber-InsVV-Online, 2020, §
11 InsVV, Rn. 101 ff.). Unter Berücksichtigung des Einzelfalls, wobei auf die
Ausführungen im Vergütungsantrag vom 23.12.2019 Bezug genommen wird, wird ein
weiterer Zuschlag i. H. v. insgesamt 5 % für die Fortführung des
Geschäftsbetriebs als gerechtfertigt angesehen. Es wird für die Fortführung des
Geschäftsbetriebs daher ein Zuschlag i. H. v. insgesamt 20 % als gerechtfertigt
angesehen und gewährt. Der Zuschlag für die Fortführung des Geschäftsbetriebs
ist jedoch in eine Vergleichsberechnung einzubeziehen, wobei zu beachten ist,
dass ein Zuschlag nur in Betracht kommt, wenn die Massemehrung aufgrund der
Fortführung nicht schon zu einer entsprechenden Erhöhung führt, die über die
Vergütung ohne die Überschüsse aus der Fortführung bei Berücksichtigung des
entsprechenden Zuschlags liegt (BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/
08; BGH, Beschluss vom 21.09.2017, Az.: IX ZB 28/14; BGH, Beschluss vom
12.09.2019, Az.: IX ZB 65/19; BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az.: IX ZB 160/06;
BGH, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: IX ZB 120/07; BGH, Beschluss vom
16.10.2008, Az.: IX ZB 179/07; Graber/Graeber-InsVV-Online, 2020, § 11 InsVV,
Rn. 101 ff.).
Ein Zuschlag ist zu gewähren, wenn die sich aus der Massemehrung ergebende
Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den Zuschlag ohne
die Massemehrung verdient werden würde. In diesem Fall ist nämlich die
bestehende Differenz durch den Zuschlag auszugleichen. Im Rahmen der
Fortführung des Geschäftsbetriebes ist ein Überschuss entstanden, der bereits
zu einer Massemehrung und einer Erhöhung der Regelvergütung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin geführt hat.
Vergleichsberechnung
XXXXX
Der Zuschlagsrest entspricht dabei einem Anteil i. H. v. (gerundet) 15,6 % der
Regelvergütung R2.
Daher ist der Zuschlag für die Fortführung des Geschäftsbetriebs auf 15,6 % als
angemessen und gerechtfertigt zu kürzen.
b. Sanierungsbemühungen
Die vorläufige Insolvenzverwalterin macht im Vergütungsantrag einen Zuschlag i.
H. v. 20 % geltend. Dieser Zuschlag wird der Höhe nach als gerechtfertigt und
angemessen angesehen. Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag der vorläufigen
Insolvenzverwalterin wird Bezug genommen.
III.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach ihrer
Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern,
der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf
Monate 15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen
Monat der Dauer der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin beträgt.
IV.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu
entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer
Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten
Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete
Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht
Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der
Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige
Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283
Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach
dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung
einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige
Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 07.02.2020.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 104/19 · black chili GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 104/19
- Wirksam am
- 24.01.2020
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 47570
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der black chili GmbH, Hafeninsel
56, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 47570), vertr. d.: Recai
Gündüz, Hafeninsel 56, 63067 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), sind
Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch Beschluss des
Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, (Ffm.-Fach 447),
Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95
91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, wird gestattet, den
festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse
vorhanden ist. Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen.
Begründung:
I.
Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 InsO wird die Tätigkeit der vorläufigen
Insolvenzverwalterin gesondert vergütet. Für die Vergütung der vorläufigen
Insolvenzverwalterin gelten die in den §§ 1-10 InsVV enthaltenen Regelungen
über die Vergütung der Insolvenzverwalterin entsprechend, soweit in den §§
11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. In der Regel erhält die vorläufige
Insolvenzverwalterin dabei 25 % der Vergütung der Insolvenzverwalterin bzgl.
des Vermögens, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens
erstreckt (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO). Berechnungsgrundlage für die Vergütung der
vorläufigen Insolvenzverwalterin ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der
Insolvenzmasse bei Beendigung ihrer vorläufigen Insolvenzverwaltung. Bei der
Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist als Indiz für die Insolvenzmasse von
den im Gutachten der vorläufigen Insolvenzverwalterin angegebenen
Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen.
Bringt die vorläufige Insolvenzverwalterin dagegen in ihrem Vergütungsantrag
einen höheren Wert in Ansatz, so hat sie glaubhaft darzulegen, dass der später
erzielte Mehrerlös nicht auf eine erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens
eingetretenen Entwicklung beruht, sondern nur der Wert erzielt worden ist, den
der betreffende Gegenstand objektiv zuvor schon hatte (Graber/
Graeber-InsVV-Online, 2020, § 11 InsVV, Rn. 13 ff.). Danach beläuft sich der
Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen
Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der
vorläufigen Insolvenzverwalterin auf 115.940,36 EUR. Auf die Ausführungen im
Vergütungsantrag vom 23.12.2019 wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.12.2019 beantragt die vorläufige Insolvenzverwalterin die
Festsetzung der Vergütung und Auslagen auf Grundlage der oben angeführten
Berechnungsmasse. Insgesamt beantragt sie eine Vergütung i. H. v. 67,5 % der
Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV zzgl. Auslagenpauschale i. H. v. XXXXX EUR
und die jeweils darauf entfallende Umsatzsteuer. Dabei macht die vorläufige
Insolvenzverwalterin neben der Regelvergütung Zuschläge gem. § 3 InsVV i. H. v.
22,5 % für die Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs und i. H. v. 20 %
für Sanierungsbemühungen geltend. Aus der Berechnungsmasse i. H. v. 115.940,36
EUR ergibt sich eine Regelvergütung i. H. v. XXXXX EUR gem. § 2 Abs. 1 InsVV.
Gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin in der
Regel 25 % der Vergütung der Insolvenzverwalterin, demnach i. H. v. XXXXX EUR.
II.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind
bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom
Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form
von Zu- und Abschlägen gem. §§ 11, 10, 3 InsVV Rechnung getragen werden.
a. Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs
Die vorläufige Insolvenzverwalterin begehrt für die Fortführung des laufenden
Geschäftsbetriebs einen Zuschlag i. H. v. 22,5 %. Die Fortführung des
Geschäftsbetriebs rechtfertigt in der Regel einen Zuschlag, da diese keine
Regelaufgabe der vorläufigen Insolvenzverwalterin darstellt und diese Aufgabe
mit einem erheblichen Mehraufwand für die vorläufige Insolvenzverwalterin
verbunden ist. Die Höhe des Zuschlags wird dabei auch von der Dauer des
Eröffnungsverfahrens beeinflusst, da eine kurze Fortführung einen geringeren
Zuschlag rechtfertigt als eine Fortführung über einen längeren Zeitraum (Graber
/Graeber-InsVV-Online, 2020, § 11 InsVV, Rn. 101 ff.). Im hiesigen Verfahren
dauerte die Fortführung des Geschäftsbetriebs ca. 6 Wochen
(20.03.2019-01.05.2019). Ebenso ist zu beachten, dass es sich bei der
Schuldnerin um ein kleines Unternehmen gem. § 267 HGB handelt. Dies
rechtfertigt einen Zuschlag i. H. v. 15 % (Graber/Graeber-InsVV-Online, 2020, §
11 InsVV, Rn. 101 ff.). Unter Berücksichtigung des Einzelfalls, wobei auf die
Ausführungen im Vergütungsantrag vom 23.12.2019 Bezug genommen wird, wird ein
weiterer Zuschlag i. H. v. insgesamt 5 % für die Fortführung des
Geschäftsbetriebs als gerechtfertigt angesehen. Es wird für die Fortführung des
Geschäftsbetriebs daher ein Zuschlag i. H. v. insgesamt 20 % als gerechtfertigt
angesehen und gewährt. Der Zuschlag für die Fortführung des Geschäftsbetriebs
ist jedoch in eine Vergleichsberechnung einzubeziehen, wobei zu beachten ist,
dass ein Zuschlag nur in Betracht kommt, wenn die Massemehrung aufgrund der
Fortführung nicht schon zu einer entsprechenden Erhöhung führt, die über die
Vergütung ohne die Überschüsse aus der Fortführung bei Berücksichtigung des
entsprechenden Zuschlags liegt (BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/
08; BGH, Beschluss vom 21.09.2017, Az.: IX ZB 28/14; BGH, Beschluss vom
12.09.2019, Az.: IX ZB 65/19; BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az.: IX ZB 160/06;
BGH, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: IX ZB 120/07; BGH, Beschluss vom
16.10.2008, Az.: IX ZB 179/07; Graber/Graeber-InsVV-Online, 2020, § 11 InsVV,
Rn. 101 ff.). Ein Zuschlag ist zu gewähren, wenn die sich aus der Massemehrung
ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger ist als der Betrag, der über den
Zuschlag ohne die Massemehrung verdient werden würde. In diesem Fall ist
nämlich die bestehende Differenz durch den Zuschlag auszugleichen.
Im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebes ist ein Überschuss entstanden,
der bereits zu einer Massemehrung und einer Erhöhung der Regelvergütung der
vorläufigen Insolvenzverwalterin geführt hat.
Vergleichsberechnung
XXXXX
Der Zuschlagsrest entspricht dabei einem Anteil i. H. v. (gerundet) 15,6 % der
Regelvergütung R2.
Daher ist der Zuschlag für die Fortführung des Geschäftsbetriebs auf 15,6 % als
angemessen und gerechtfertigt zu kürzen.
b. Sanierungsbemühungen
Die vorläufige Insolvenzverwalterin macht im Vergütungsantrag einen Zuschlag i.
H. v. 20 % geltend. Dieser Zuschlag wird der Höhe nach als gerechtfertigt und
angemessen angesehen. Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag der vorläufigen
Insolvenzverwalterin wird Bezug genommen.
III.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach ihrer
Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern,
der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf
Monate 15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen
Monat der Dauer der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin beträgt.
IV.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu
entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer
Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten
Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete
Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht
Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der
Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige
Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283
Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach
dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung
einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige
Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 22.01.2020.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 47570 HRB 47570: black chili GmbH, Rodgau, Hafeninsel 56, 63067 Offenbach am Main. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 8 IN 104/19 · black chili GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 104/19
- Wirksam am
- 03.05.2019
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 47570
der black chili GmbH, Hafeninsel 56, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am
Main, HRB 47570), vertr. d.: Recai Gündüz, Hafeninsel 56, 63067 Offenbach am
Main, (Geschäftsführer), das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, (Ffm.-Fach 447),
Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95
91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 05.06.2019,
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des/der Schuldner/in
in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht
wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die
Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
am Montag, 17.06.2019, 10:00 Uhr, 18-166 (Neubau), Amtsgericht Offenbach am
Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), 63065 Offenbach am Main, eine
Gläubigerversammlung (Berichts-/Prüfungstermin) zur Beschlussfassung über:
- die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters ( § 57 InsO),
- über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
§§ 66 Abs. 3 InsO,
- abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und
- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin.
Sie
kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten,
und
ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren
Terminen
ändern (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
· wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll,
· wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse
erheblich belasten würde,
· wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder
aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur
Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162,163 InsO),
sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Hinweise:
- Gemäß § 160 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die
einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.
Amtsgericht Offenbach am Main, 03.05.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 104/19 · black chili GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 104/19
- Wirksam am
- 02.05.2019
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 47570
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
black chili GmbH, Hafeninsel 56, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main
, HRB 47570),
vertreten durch: Recai Gündüz, Hafeninsel 56, 63067 Offenbach am Main,
(Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Fuhrmann Wallenfels, Schaumainkai 91, 60596 Frankfurt am Main,
wird heute um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322
Frankfurt am Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail:
mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der
Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der
Insolvenzverwalterin.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main 01.05.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 104/19 · black chili GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 104/19
- Wirksam am
- 20.03.2019
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 47570
chili GmbH, Hafeninsel 56, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB
47570), vertr. d.: Recai Gündüz, Hafeninsel 56, 63067 Offenbach am Main,
(Geschäftsführer), ist am 20.03.2019 gegen die Antragstellerin die vorläufige
Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der
Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin
wirksam. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Aufrechnungen oder Verrechnungen mit Geldeingängen, die auf
den Konten der Antragstellerin eingehen, bzw. mit hieraus resultierenden
Forderungen der Antragstellerin, sind nicht mehr möglich. Die Drittschuldner
werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23
Abs. 1 Satz 3 InsO). Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin
Ulrike Hoge-Peters, (Ffm.-Fach 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am
Main, Tel.: 069/95 91 10 - 0, Fax: 069/95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de,
Internet: www.hgw.de bestellt worden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 20.03.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 47570 HRB 47570: black chili GmbH, Rodgau, Spessartstraße 12, 63110 Rodgau. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Hafeninsel 56, 63067 Offenbach am Main. Prokura erloschen: Schrodt, Yvonne, Rodgau, *XX.XX.XXXX.
HRB 47570 HRB 47570: black chili GmbH, Rodgau, Spessartstraße 12, 63110 Rodgau. Nicht mehr Geschäftsführerin: Roggendorf, Margret, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX.
HRB 47570 HRB 47570: black chili GmbH, Rodgau, Spessartstraße 12, 63110 Rodgau. Geändert, nun: Geschäftsführerin: Roggendorf, Margret, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit si…
HRB 47570 HRB 47570:black chili GmbH, Rodgau, Spessartstraße 12, 63110 Rodgau.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.02.2014. Geschäftsanschrift: Spessartstraße 12, 63110 Rodgau. Gegenstand…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.