HRB 10358
BiUno GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Gießen
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Registerdaten
- Sitz
- Gießen
- Datenstand
- 2024-04-03
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-04-03 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
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4 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 6 IN 63/22 · BiUno GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 63/22
- Wirksam am
- 16.07.2025
- Registerbezug
- Gießen, HRB 10358
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BiUno GmbH, Karl-Kling-Straße 5, 35398 Gießen (AG Gießen , HRB 10358),
vertreten durch:
Mohamed El Ouariachi, Hermann-Löns-Allee 16a, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Verhoeven, c/o BBR, Westendstraße 16-22, 60325 Frankfurt am Main,
wird für die bis zum 15.07.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 13.08.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 15.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 63/22 · BiUno GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 63/22
- Wirksam am
- 14.01.2025
- Registerbezug
- Gießen, HRB 10358
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BiUno GmbH, Karl-Kling-Straße 5, 35398 Gießen (AG Gießen , HRB 10358),
vertreten durch:
Mohamed El Ouariachi, Hermann-Löns-Allee 16a, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Verhoeven, c/o BBR, Westendstraße 16-22, 60325 Frankfurt am Main,
ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt worden auf Mittwoch, 12.02.2025, 12:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen
Tagesordnung:
Beschlussfassung nach § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen) hinsichtlich Abschluss eines Vergleichs mit der Bio Development AG , der die Bio Development AG verpflichtet 60.000,00 € zur Abgeltung der geltend gemachten Anfechtungsansprüche zu zahlen
Hinweis:
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO)
Amtsgericht Gießen, 14.01.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 6 IN 63/22 · BiUno GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 63/22
- Wirksam am
- 02.08.2023
- Registerbezug
- Gießen, HRB 10358
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BiUno GmbH, Karl-Kling-Straße 5, 35398 Gießen (AG Gießen , HRB 10358),
vertreten durch:
Mohamed El Ouariachi, Hermann-Löns-Allee 16a, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Verhoeven, c/o BBR, Westendstraße 16-22, 60325 Frankfurt am Main,
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, Software Center 5a, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: Mlojowsky@schultze-braun.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 09.05.2023.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 09.05.2022 angeordnet und hat bis zum 27.07.2022 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 2.154.933,57 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Domain
11,90 EUR
2.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
288.290,85 EUR
3.
Fuhrpark
72.599,40 EUR
4.
Beteiligungen
20.000,00 EUR
5.
Vorräte
167.471,68 EUR
6.
Forderungen aus Lieferung und Leistung vor vorl IV
22.972,54 EUR
7.
Einnahmen aus Betriebsfortführung
437.249,83 EUR
8.
Sonstige Einnahmen
9.691,29 EUR
9.
Kasse
332,36 EUR
10.
Guthaben Kreditinstitut (korrigiert wegen BFF)
1.136.313,72 EUR
GESAMT:
2.154.933,57 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
Zunächst hat der vorläufige Verwalter einen Zuschlag für die Betriebsfortführung während des Antragsverfahrens geltend gemacht. Der Zuschlag von 40% wird grundsätzlich als angemessen erachtet. Ausweislich der Berechnungsgrundlage hat der vorläufige Verwalter einen Überschuss aus der Betriebsfortführung erwirtschaftet. Daher ist bei der Gewährung eines Zuschlags zu prüfen, inwieweit sich die Vergütung des vorläufigen Verwalters bereits aufgrund der höheren Berechnungsgrundlage durch Einbeziehung des Überschusses erhöht hat. Hierfür ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Der Überschuss aus der Betriebsfortführung des vorläufigen Verfahrens beträgt 83.645,49 €. Daher beträgt die Berechnungsgrundlage ohne diesen Überschuss 2.071.288,08 €, so dass sich die Regelvergütung auf xxx € beläuft. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt danach xxx €. Die Differenz zu Vergütung des vorläufigen Verwalters inklusive Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt xxx €. Der hierzu beantragten Zuschlag von 40% beliefe sich auf xxx € (40% von xxx €). Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die Vergütung des vorläufigen Verwalters aufgrund der erhöhten Berechnungsgrundlage durch die Betriebsfortführung lediglich um xxx € erhöht hat, so dass der beantragte Zuschlag nur geringfügig zu kürzen ist. Maximal darf der vorläufige Verwalter daher einen Zuschlag von xxx € erhalten, hiervon sind abzuziehen xxx € Vergütungserhöhung durch Berechnungsgrundlage, so dass nur xxx € im Zuschlagsweg geltend gemacht werden dürfen. Dies entspricht einem Prozentsatz von 38,64 %, der antragsgemäß gewährt wird.
Weiterhin hat der vorläufige Verwalter Zuschläge für Sanierungsbemühungen, Arbeitnehmerproblematiken, Gläubigeranzahl, vorläufigen Gläubigerausschuss und Pressearbeit geltend gemacht. Er hat ausgeführt, dass mit einer Vielzahl möglicher Investoren Kontakt aufgenommen wurde, diverse Geheimhaltungsvereinbarungen unterzeichnet wurden sowie schlussendlich mit 4 Interessenten ernsthaft verhandelt wurde.
Bei Antragstellung waren 110 Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt, eine Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde durchgeführt sowie diverse Betriebsversammlungen abgehalten.
Es wurden über 290 Gläubiger bekannt, mit denen zum Teil bereits im Antragsverfahren intensive Gespräche geführt werden mussten. Weiterhin wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, Sitzungen wurden abgehalten und der Gläubigerausschuss musste fortlaufend informiert werden.
Schließlich handelte es sich um ein Verfahren mit öffentlichem Interesse, so dass entsprechend Presseanfragen bearbeitet werden mussten.
In der Gesamtschau des Verfahrens werden daher weitere Zuschläge von insgesamt 45% als angemessen, aber auch ausreichend erachtet.
Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 83,64 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 108,64 % der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
108,64 % aus EUR xxx ergeben xxx EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von xxx EUR für 3 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 01.08.2023.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 6 IN 63/22 · BiUno GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 63/22
- Wirksam am
- 14.10.2022
- Registerbezug
- Gießen, HRB 10358
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BiUno GmbH, Karl-Kling-Straße 5, 35398 Gießen (AG Gießen , HRB 10358),
vertreten durch:
Mohamed El Ouariachi, Hermann-Löns-Allee 16a, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Verhoeven, c/o BBR, Westendstraße 16-22, 60325 Frankfurt am Main,
wird die Vergütung des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses
Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Gießen, vertreten durch Timo Weber
festgesetzt auf:
xxx
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky wird angewiesen, den festgesetzten Betrag dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
G r ü n d e:
Die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen nach §§ 73, 64, 65 InsO, §§ 17, 18 InsVV.
Durch Beschluss vom 13.05.2022 wurde durch das Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die oben benannte Person wurde als Gläubigerausschussmitglied ausgewählt. Nach Eröffnung des Verfahrens war die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses nicht erforderlich. Die Vergütung kann daher abschließend festgesetzt werden.
Vergütungshöhe, § 17 InsVV:
Nach § 17 InsVV steht einem Gläubigerausschussmitglied regelmäßig ein Stundensatz zwischen 50,- und 300,- EUR zu. Im vorliegenden Fall wurde ein Stundensatz von 110,00 EUR beantragt. Der Stundensatz wird antragsgemäß festgesetzt, weil die berufliche Stellung und die Sachkunde des Mitglieds sowie die im Verfahren vorgelegenen Besonderheiten die Festsetzung des beantragten Stundensatzes rechtfertigen. Letztlich sieht auch der Insolvenzverwalter den beantragten Stundensatz als angemessen an.
Im Antrag werden 9 Stunden für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen und für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen geltend gemacht. Bei einem Stundensatz von 110,00 EUR beträgt der Vergütungsanspruch insgesamt xxx EUR.
Umsatzsteuer, § 18 Abs. 2 InsVV:
Nach § 18 Abs. 2 InsVV sind Umsatzsteuer auf die Vergütung und die Auslagen festzusetzen, wenn das Mitglied umsatzsteuerpflichtig ist. Nach den Angaben im Antrag ist davon auszugehen, dass Umsatzsteuerpflicht besteht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 11.10.2022.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 63/22 · BiUno GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 63/22
- Wirksam am
- 12.08.2022
- Registerbezug
- Gießen, HRB 10358
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BiUno GmbH, Karl-Kling-Straße 5, 35398 Gießen (AG Gießen , HRB 10358),
vertreten durch:
Mohamed El Ouariachi, Hermann-Löns-Allee 16a, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Verhoeven, c/o BBR, Westendstraße 16-22, 60325 Frankfurt am Main,
hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO mit Schreiben vom 11.08.2022, bei Gericht eingegangen am 11.08.2022 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Gießen, 12.08.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 6 IN 63/22 · BiUno GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 63/22
- Wirksam am
- 28.07.2022
- Registerbezug
- Gießen, HRB 10358
Über das Vermögen der
BiUno GmbH, Karl-Kling-Straße 5, 35398 Gießen (AG Gießen , HRB 10358), vertr. d.: Mohamed El Ouariachi, Hermann-Löns-Allee 16a, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, (Geschäftsführer),
ist am 27.07.2022 um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, Software Center 5a, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: Mlojowsky@schultze-braun.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 15.09.2022 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Donnerstag, 06.10.2022, 10:00 Uhr, Saal 408, 4. OG, Gebäude B, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 28.07.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 63/22 · BiUno GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 63/22
- Wirksam am
- 26.07.2022
- Registerbezug
- Gießen, HRB 10358
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 26.07.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 6 IN 63/22 · BiUno GmbH · Insolvenzgericht Gießen
- Insolvenzgericht
- Gießen
- Aktenzeichen
- 6 IN 63/22
- Wirksam am
- 09.05.2022
- Registerbezug
- Gießen, HRB 10358
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
BiUno GmbH, Karl-Kling-Straße 5, 35398 Gießen (AG Gießen , HRB 10358),
vertreten durch:
1. Mohamed El Quariachi, Hermann-Löns-Allee 16a, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Verhoeven, c/o BBR, Westenedstraße 16-22, 60325 Frankfurt am Main,
ist am 09.05.2022 um 15:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, Software Center 5a, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: Mlojowsky@schultze-braun.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 09.05.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 10358 HRB 10358: BiUno GmbH, Gießen, Karl-Kling-Straße 5, 35398 Gießen. Nicht mehr Geschäftsführer: Hirsch, Albert, Drensteinfurt, *XX.XX.XXXX.
HRB 10358 HRB 10358: BiUno GmbH, Gießen, Karl-Kling-Straße 5, 35398 Gießen. Nicht mehr Geschäftsführer: Mayer, Jörg, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Hirsch, Albert, Drensteinfurt, *XX.XX.…
HRB 10358 HRB 10358: BiUno GmbH, Gießen, Karl-Kling-Straße 5, 35398 Gießen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.09.2014, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 18.12.2020 h…
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