HRA 83110

Biomax Products GmbH & Co. KG

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Planegg OT Martinsried

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Registerdaten

Sitz
Planegg OT Martinsried
Datenstand
2024-05-04
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-05-04

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

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  1. CM Komplementär 03-029 GmbH & Co. KG München

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1509 IN 2164/22 · Biomax Products GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2164/22
Wirksam am
28.07.2026
Registerbezug
München, HRA 83110
*************************************************************************************
1509 IN 2164/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Biomax Products GmbH & Co. KG, Robert-Koch-Straße 2, 82152 Steinkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heumann Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 83110
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Dietlindenstraße 13, 80802 München, Gz.: 000074-22 SJ/SJ

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 50 % (insgesamt also 75 % der Regelvergütung). Im Einzelnen beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20 % für die Betriebsfortführung und 30 % für Sanierungsbemühungen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während der einmonatigen vorläufigen Insolvenzverwaltung aufrechterhalten werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in diesem Zusammenhang 19 verschiedene Softwarelizenzen mit verschiedenen Anwendungs- und Einsatzbereichen fortlaufend überwacht. Mit fünf Kunden mussten im Rahmen von Einzelfallprüfungen die Software Agreements angepasst werden. Die inhaltliche Prüfung von Verträgen und Schutzrechten als auch operative Kommunikation mit den Kunden ist dabei durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen worden. Umfang und Intensität dieser Tätigkeiten überstiegen die in einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren einer reinen Lizenzgesellschaft zu erwartenden Tätigkeiten im Rahmen einer Betriebsfortführung erheblich. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist und sich die Masse nicht entsprechend erhöht hat, vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05. Der beantragte Zuschlag von 20 % wird insoweit als angemessen erachtet. Aufgrund des negativen Fortführungsergebnisses ist eine Vergleichsberechnung entbehrlich.
Mehraufwand wird weiter im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters dargelegt. Insbesondere hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit 16 potenziellen Investoren fortlaufend Management Meetings per Videokonferenz abgehalten und die Deal-Struktur einer übertragenden Sanierung erläutert. Ferner hat der vorläufige Insolvenzverwalter Kaufverträge ausgearbeitet. Ein Kaufvertrag wurde mit einem Interessenten schließlich wenige Tage nach Verfahrenseröffnung abgeschlossen. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (BGH NZI 2019, 913). Der Kaufvertrag wurde zu einem Kaufpreis von 600.000,00 EUR abgeschlossen. Dieser Kaufpreis fließt in die Höhe der Berechnungsgrundlage ein.
Bei der Bemessung der Höhe eines angemessenen Zuschlags ist im Rahmen einer Vergleichsberechnung in jedem Fall zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße sich die zuschlagsrelevante Tätigkeit bereits auf die Höhe der Berechnungsgrundlage und damit auf die Höhe der Regelvergütung ausgewirkt hat, (vgl. Graeber/Graeber Insvv-Onlie § 3 Rn. 29 - Stand 27.07.2026).
Berechnungsgrundlage ohne Kaufpreis: BETRAG EUR
Regelvergütung des Insolvenzverwalters: BETRAG EUR
Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: BETRAG EUR

Berechnungsgrundlage mit Kaufpreis: BETRAG EUR
Regelvergütung des Insolvenzverwalters: BETRAG EUR
Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: BETRAG EUR

Der Zuschlag von 30 % aus der durch den Kaufpreis erhöhten Berechnungsgrundlage beträgt BETRAG EUR.
Die Differenz der Regelvergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters aus den oben genannten Berechnungsgrundlage beträgt BETRAG EUR. Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde bereits durch die Massemehrung durch die Kaufpreiszahlung im Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung um diesen Betrag erhöht. Zur Vermeidung einer doppelten Vergütung für die übertragende Sanierung ist daher dieser Betrag aus dem Zuschlag herauszurechnen. Die Differenz von BETRAG EUR (30 % Zuschlag) und BETRAG EUR (Betrag, um welchen sich die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Massemehrung erhöht hat) beträgt BETRAG EUR. Dies entspricht einem Zuschlag von rund 9 %.
Unter Berücksichtigung Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen, der vorgenommenen Delegationen sowie des Synergieeffekts im Hinblick auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Biomax Informatics AG, ist in der Gesamtschau daher ein Zuschlag von insgesamt 25 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. 26.517,74 EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.07.2026
******************************************************************************************************

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 2164/22 · Biomax Products GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2164/22
Wirksam am
16.12.2025
Registerbezug
München, HRA 83110
1509 IN 2164/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Biomax Products GmbH & Co. KG, Robert-Koch-Straße 2, 82152 Steinkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heumann Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 83110
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Dietlindenstraße 13, 80802 München, Gz.: 000074-22 SJ/SJ

In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge i.H.v. 50 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.01.2026 gegeben.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1509 IN 2164/22 · Biomax Products GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2164/22
Wirksam am
27.12.2022
Registerbezug
München, HRA 83110
1509 IN 2164/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Biomax Products GmbH & Co. KG, Robert-Koch-Straße 2, 82152 Steinkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heumann Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 83110
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte, Dietlindenstraße 13, 80802 München

erlässt das Amtsgericht München am 27.12.2022 folgenden
Beschluss

Der im Eröffnungsbeschluss vom 01.10.2022 auf
Dienstag, 10.01.2023, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
anberaumte Berichts- und Prüfungstermin wird aufgrund kurzfristiger Verhinderung des Insolvenzverwalters verlegt auf:
Donnerstag, 12.01.2023, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.12.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1509 IN 2164/22 · Biomax Products GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2164/22
Wirksam am
06.10.2022
Registerbezug
München, HRA 83110
1509 IN 2164/22

In dem Verfahren über den Antrag d.

Biomax Products GmbH & Co. KG, Robert-Koch-Straße 2, 82152 Steinkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heumann Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 83110
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte, Dietlindenstraße 13, 80802 München

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.10.2022 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Telefon: +49(89)3090586-0
Telefax: +49(89)3090586-10
Email: advo@ra-dr-beck.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 29.11.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 10.01.2023, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 10.01.2023, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Deutsche Handelsbank AG
Elsenheimerstraße 41, 80687 München
vertreten durch Vertreter Mathias Leschau

|ALR Treuhand GmbH
Theresienhöhe 28, 80339 München
vertreten durch Vertreter Stefan Denk

9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 31.08.2022 beim Insolvenzgericht München eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.10.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1509 IN 2164/22 · Biomax Products GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 2164/22
Wirksam am
01.09.2022
Registerbezug
München, HRA 83110
Az.: 1509 IN 2164/22

In dem Verfahren über den Antrag d.

Biomax Products GmbH & Co. KG, Robert-Koch-Straße 2, 82152 Steinkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heumann Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 83110
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte, Dietlindenstraße 13, 80802 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 01.09.2022 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, Telefon: +49(89)3090586-0, Telefax: +49(89)3090586-10, Email: advo@ra-dr-beck.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.09.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 83110 Biomax Products GmbH & Co. KG, Planegg OT Martinsried, Landkreis München, Robert-Koch-Str. 2, 82152 Steinkirchen. Die RingRows GmbH mit dem Sitz in Planegg, Ortsteil Martinsried, Landkreis München (Amtsgeric…
Biomax Products GmbH & Co. KG, Planegg OT Martinsried, Landkreis München, Robert-Koch-Str. 2, 82152 Steinkirchen. Die RingRows GmbH mit dem Sitz in Planegg, Ortsteil Martinsried, Landkreis München (Amtsgericht München HRB 133301) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.07.2012 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRA 83110 Biomax Products GmbH & Co. KG, Planegg OT Martinsried, Landkreis München, Robert-Koch-Str. 2, 82152 Steinkirchen.Geschäftsanschrift: Robert-Koch-Str. 2, 82152 Steinkirchen.
Biomax Products GmbH & Co. KG, Planegg OT Martinsried, Landkreis München, Robert-Koch-Str. 2, 82152 Steinkirchen.Geschäftsanschrift: Robert-Koch-Str. 2, 82152 Steinkirchen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.