HRB 6539
Bio Manufaktur Elm GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Im Weiher 7, 36103 FliedenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Flieden
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 02.08.2018
- Datenstand
- 2025-10-07
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Rolf Engeler
Kummerow/Wüstenhagen
Allgemeine Vertretungsregelung
- Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten.
Handelsregister
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ist die Entwicklung, Herstellung, Abfüllung und der Vertrieb von Fruchtsäften, Fruchtschaumweinen, Muttersäften, Gemüsesäften, Smoothies und ähnlichen Getränken, vorrangig in Bio-Qualität.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 93 IN 53/18 · Bio Manufaktur Elm GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 53/18
- Wirksam am
- 24.04.2020
- Registerbezug
- Fulda, HRB 6539
In dem Insolvenzverfahren Bio Manufaktur Elm GmbH, Im Weiher 7, 36103 Flieden
(AG Fulda, HRB 6539), vertr. d.: Rolf Engeler, Verbindungsweg 21, 18442
Kummerow, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Der
Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23.04.2020 festgesetzt
worden.
Der weitergehende Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
wurde zurückgewiesen.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 23.05.2018 angeordnet worden.
Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
· Zustimmungsvorbehalt.
· Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
· Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
· Unternehmensfortführung.
· Einstellung der Zwangsvollstreckung.
· Prüfung der Frage und der Verfahrenskostendeckung.
· Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.
Mit Antrag vom 24.06.2019 begehrt der vorläufige Verwalter die Festsetzung der
Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltungi. H. v. xx
€, sowie der auf diesen Zeitraum entfallenden Auslagen, zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine
Berechnungsgrundlage von 1.209.938,58 €, einen Berechnungswert von 51.948,77 €,
den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge
gemäß § 3 InsVV mit zusammen 140% zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 1ff SB v)) wird hiermit
Bezug genommen.
Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden.
Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Dem Antrag ist im Wesentlichen stattzugeben, da er sich an nachfolgenden
Grundsätzen orientiert.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO
besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3
InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ
und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall
von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu-
bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/
Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu
LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu §
11).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv
definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten
Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände
des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt
ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO
erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei
Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen
Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar
zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines
Normalfalles aus.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen
Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten
Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu
korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO
2007, 27 (S. 29).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist
nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung
der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen
hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen
Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe
der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage
des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn
38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG
Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch
Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO
2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus-
und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige
Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1
InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen
ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem
Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der
Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach
Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn
40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der
Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten
Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.
In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv
bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2.
Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6,
Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und
Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist,
soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit
entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.
Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll,
nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Verwalter diese zu begründen (OLG
Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist der vorläufige Verwalter mit
seinem Vergütungsantrag vom 24.06.2019 in vollem Umfang nachgekommen.
Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der
Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der
Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Frank Thomas Zimmer in seinem
Gutachten über die Schlussrechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters
vom 15.12.2019 ist eine Berechnungsgrundlage einschließlich des Ergebnisses der
Betriebsfortführung in Höhe von 1.248.688,70 € zu ermitteln. Die durch den
Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage in Höhe von 1.208.938,58 €
liegt unterhalb der korrekt ermittelten Berechnungsgrundlage. Es bestehen daher
keine Bedenken, die seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters ermittelte
Berechnungsgrundlage dem Vergütungsantrag zugrunde zu legen. Der
Insolvenzverwalter erklärt sich in seinem Schreiben vom 10.02.2020 ebenfalls
mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend
worden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der
Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse und der Insolvenzgeldvorfinanzierung mit
dem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 20%-Punkten geltend gemacht.
Nach der Rechtsprechung und Literatur rechtfertigt die Erstellung von
Insolvenzgeldbescheinigungen, sowie eine über den normalen Umfang
hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch
arbeitsrechtliche Fragen regelmäßig die Erhöhung der Regelvergütung.
Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn
die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr
als 20 Arbeitnehmer betroffen haben.
Bei den zur Begründung des Zuschlags vorgebrachten Tätigkeiten und Belastungen
darf es sich allerdings nicht um solche handeln, die regelmäßig als normale
Bestandteile der Aufgaben eines Arbeitgebers anzusehen sind. Zu diesen normalen
Arbeitgeberaufgaben gehören die Entscheidungen über normale Kündigungen, wie
sie in einem normalen Betriebsablauf vorkommen, die laufende Lohnabrechnung und
die Erstellung von Arbeitsbescheinigungen hierfür.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InVV-Online, Rn. 91ff zu § 3 InsVV wird
hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren oblag dem Insolvenzverwalter die Bearbeitung von
43 Arbeitsverhältnissen und die entsprechende Vorfinanzierung der Gehälter
gemäß § 170 Abs. 4 SGB III. Im Vorfeld zu dem Insolvenzantragsverfahren wurden
seitens der Schuldnerin 2 Kündigungen ausgesprochen. Gegen diese
ausgesprochenen Kündigungen wurden vor dem Arbeitsgericht
Kündigungsschutzklagen erhoben und waren noch weiterhin anhängig.
Das Insolvenzgericht hält daher die Gewährung eines Zuschlags zur
Regelvergütung in Höhe von 20%-Punkten dem Grunde nach für begründet um zu
einer angemessenen Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 63
Abs. 3 InsO zu gelangen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den
vorgenommenen Sanierungsbemühungen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i.
H. v. 40 %-Punkten geltend gemacht.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im
Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des
(vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand
(vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 11;
vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; vom 5. Juli 2018 -
IX ZB 63/17, ZIP 2018, 1553 Rn. 6; st. Rspr.). Übernimmt der vorläufige
Insolvenzverwalter Tätigkeiten, die ihm vom Gesetz, dem Insolvenzgericht oder
den Verfahrensbeteiligten in gesetzlicher Weise wirksam übertragen worden sind,
steht ihm hierfür eine Vergütung zu. Gehen diese Aufgaben über den Regelfall
hinaus, hat das Gericht dem bei der Bemessung des Gesamtzuschlags im rechtlich
und tatsächlich gebotenen Umfang Rechnung zu tragen. Nach diesen Maßstäben
können Tätigkeiten, welche der vorläufige Insolvenzverwalter für die
Vorbereitung einer übertragenden Sanierung entfaltet, einen Zuschlag
rechtfertigen. Ein solcher Zuschlag kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter
nicht mit der Begründung versagt werden, die übertragende Sanierung führe zu
einem Zuschlag bei der Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters. Soweit
bereits die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Sanierungs- und
Restrukturierungsmaßnahmen betraf, ist sie bereits bei dessen Vergütung zu
berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004,
1555, 1557; in der Sache ebenso BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181
/04, ZIP 2008, 618 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70
/14, BGHZ 211, 225 Rn. 72 ff für die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit des
vorläufigen Sachwalters bei Sanierungsplänen). Sowohl die Fortführung des
Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des
Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen
Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen (BGH,
Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 5 bei einer
ausdrücklichen Beauftragung, Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen). Dass die
übertragende Sanierung selbst naturgemäß erst nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen.
Auf den Beschluss des BGH vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 - wird
hingewiesen.
Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll
sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern.
Stellt ein Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit
erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen
Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos
geblieben sind.
Auf die Kommetierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 255 zu § 3 InsVV wird
hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
gemeinsam mit der Geschäftsführung der Schuldnerin intensive Bemühungen um eine
Übertragung des Betriebes der Schuldnerin vorgenommen. Es wurden unter anderem
mit 3 verschiedenen Interessenten Gespräche geführt.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des
vorläufigen Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung
i. H. v. 20 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu
gelangen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem
ungeordneten bzw. unzureichenden Buchhaltungs- und Belegwesen mit dem
Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 20 %-Punkten geltend gemacht.
Es gehört zu den in jedem Insolvenzverfahren anfallenden Tätigkeiten des
Insolvenzverwalters, die Buchhaltung des Schuldners zu sichten und daraus
erkennbare Ansprüche - in der Regel solche aus Lieferungen und Leistungen des
Schuldners an Dritte, zu ermitteln und durchzusetzen. Eine unvollständige oder
unzureichende Buchhaltung, auch Personalbuchhaltung, kann einen Zuschlag
rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen. Macht ein
Insolvenzverwalter hierfür eine Sondervergütung gem. § 5 geltend, kommt daneben
ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 nicht in Betracht. Die Höhe des angemessenen
Zuschlags für die besonderen Belastungen eines Insolvenzverwalters in
Zusammenhang mit der Buchhaltung des Insolvenzschuldners kann sich an der
angemessenen Vergütung nach der StBGebVO orientieren und sollte diese
allenfalls unwesentlich übersteigen, da anderenfalls dem Insolvenzverwalter
vorzuwerfen wäre, von den Möglichkeiten der Entlastung der Masse durch eine
Delegation gem. § 4 Abs. 1 keinen Gebrauch gemacht zu haben.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 152 zu § 3 InsVV wird
hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
eine Aufarbeitung und Überarbeitung der Buchhaltung vorgenommen. Ebenfalls
wurde eine Liquiditätsplanung aufgesetzt und ein Controlling-System wurde
entwickelt.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des
vorläufigen Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung
i. H. v. 10 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu
gelangen.
Des Weiteren macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von
20 %-Punkten für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte geltend.
Die mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenstände aus dem Vermögen
des Insolvenzschuldners werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nur
im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 berücksichtigt, wenn der Insolvenzverwalter die
Verwertung dieser Gegenstände übernommen hat. § 3 Abs. 1 Buchst. a) sieht die
Möglichkeit eines Zuschlags für die Fälle vor, in denen die Bearbeitung von
Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des
Insolvenzverwalters ausgemacht hat, hierfür jedoch keine entsprechende Erhöhung
der Vergütung über die Berücksichtigung der Feststellungsbeiträge nach § 171
Abs. 1 InsO eingetreten ist.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 152 zu § 3 InsVV wird
hingewiesen.
Soweit eine erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den
Aus-oder Absonderungsrechten vorlag, ist das Argument eines Zuschlags im
Grundsatz verbraucht, da es bereits zu Einbeziehung von Absonderungsgut in die
Berechnungsgrundlage führte. Insoweit dürfen sich für die Gewährung eines
Zuschlags die Begründung für eine erhebliche Befassung einerseits und ein
Mehraufwand andererseits nicht überschneiden. Eine solche Überschneidung ist
erkennbar bei der Heranziehung vermeintlicher Drittrechte des ehemaligen
Gesellschafters Norbert Braun, der Braunbeteiligungs-GmbH und der Braun Hansa
Holding GmbH, da diese bereits zentral für die Darstellung der erheblichen
Befassung im Sinne des §§ 11 Abs. 1 S. 2 InsVV herangezogen wurden.
Ein zusätzlicher Mehraufwand ist jedoch erkennbar in der Darstellung der
Drittrechte von Lieferanten und Dienstleistern, sowie hinsichtlich der
Pfandrechte von Speditionen und Lagerhäusern.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des
vorläufi-gen Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung
i. H. v. 20 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu
gelangen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der
Prüfung komplexer Rechtsfragen mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v.
5 %-Punkten geltend gemacht.
Die notwendige Behandlung schwieriger Rechtsfragen kann im Einzelfall einen
Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass
die entsprechende Bearbeitung durch den Insolvenzverwalter erfolgte und eine
Übertragung an einen externen Rechtsexperten nicht kostengünstiger wäre. Auch
ein Zuschlag für eine erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters hieraus ist
auf die Höhe eines vergleichbaren RVG-Honorars beschränkt.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 245 zu § 3 InsVV wird
hingewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren mussten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fruchtsäften
umfangreiche lebensmittelrechtliche Anforderungen und Bestimmungen geprüft und
beachtet werden. Auch Fragen zum Urheber- und Markenrecht waren zu klären.
Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung des seitens des
vorläufigen Insolvenzverwalters geltend gemachten Zuschlags zur Regelvergütung
i. H. v. 5 %-Punkten grundsätzlich für begründet, um zu einer angemessenen
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu
gelangen.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der
vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag
einen Zuschlag i. H. v. 50 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b)
InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung
zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im
vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur
Regelvergütung i. H. v. 50 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer
angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu
gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
positives Fortführungsergebnis
Durch die Betriebsfortführung ist es nach Abzug der fortführungsbedingten
Ausgaben - einschließlich Abzug der fortführungsbedingten "Sowieso-Kosten" - zu
einer Erhöhung der Insolvenzmasse um 108.578,01 € gekommen.
Nach den Entscheidungen des BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04-,
Beschluss v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06 -, Beschluss v. 26.04.2007 - IX ZB 160/
06 -, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss vom 08.03.2012 -
IX ZB 162/11 - (vgl. hierzu auch: Graeber, NZI 2012, 355), ist für den Fall
eines positiven Netto-Ergebnisses der Fortführung eine Vergleichsberechnung
vorzunehmen. Darin ist der Wert, um den sich die Insolvenzmasse durch die
Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Mehrung
der Insolvenzmasse durch einen dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht
würde. Ist die sich unter Einschluss der Insolvenzmassemehrung infolge der
Fortführung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als die Vergütung, die
sich über den Zuschlag ohne Insolvenzmassemehrung ergibt, so ist ein Zuschlag
bis zur Höhe der Differenz zu gewähren.
Somit ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:
xx
Nach der durchgeführten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Zuschlag für die
Betriebsfortführung in Höhe von 46,86%-Punkten.
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß
festzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten
Steuersatz.
Die Verwaltervergütung ist grundsätzlich erfolgsunabhängig. Dies entspricht dem
System der InsVV, welches über die Anbindung der Vergütung an dem Zuwachs des
Wertes der Insolvenzmasse den Insolvenzverwalter an dem Ergebnis des Verfahrens
partizipieren läßt. Darüber hinaus können alle besonderen Anstrengungen und
Belastungen des Insolvenzverwalters durch geeignete Zuschläge Berücksichtigung
finden.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber, InsVV-Online, Rn. 5 zu § 3 InsVV wird
hingewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirkt der Insolvenzverwalter
seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung des § 654 BGB
zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken, wenn er vorsätzlich oder grob
leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er
sich seines Lohnes als "unwürdig" erweist. Da der Insolvenzverwalter einen
gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf
Vergütung seiner Tätigkeit hat, kommt ein Ausschluss der Vergütung bei
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Es genügt nicht jede objektiv erhebliche
Pflichtverletzung. Die Versagung jeglicher Vergütung kommt vielmehr nur bei
einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der
Treuepflicht in Betracht. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn
der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von
Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat (BGH, Beschluss vom 22. November
2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2019, 82 Rn. 16 mwN). Die Verwirkung des
Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur auf Pflichtverletzungen des Verwalters
bei der Ausübung des konkreten Amtes gestützt werden, für das er eine Vergütung
beansprucht (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14, ZIP 2017,
2063 Rn. 11).
Auf den Beschluss des BGH vom 12.09.2019, IX ZB 75/18 wird hingewiesen.
Gemäß dem Gutachten des Sachverständigen vom 15.12.2019 wurden keine
Pflichtverletzungen des vorläufigen Insolvenzverwalters i.S.d. §§ 60, 92 Abs. 2
InsO festgestellt.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist daher, wie vorliegend
erfolgt, festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037
Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda,
Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 23.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 6539 HRB 6539: Bio Manufaktur Elm GmbH, Flieden, Im Weiher 7, 36103 Flieden. Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen berichtigt, nun: Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Die Gesells…
Forderungsprüfung 93 IN 53/18 · Bio Manufaktur Elm GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 53/18
- Wirksam am
- 01.08.2018
- Registerbezug
- Fulda, HRB 6539
- Insolvenzgericht -
93 IN 53/18
(bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Bio Manufaktur Elm GmbH, Im Weiher 7, 36103 Flieden (AG Fulda, HRB 6539),
vertreten durch:
Rolf Engeler, Verbindungsweg 21, 18442 Kummerow, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.08.2018 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am
18.05.2018 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung
(InsO) eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, - White & Case Insolvenz GbR -,
Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 36506998 5270,
Fax: 069 / 36506998 5555, E-Mail: akleinschmidt@whitecase.com, Internet:
www.whitecaseinso.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges
Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem
Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin
können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die
Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die
Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs.
3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 07.09.2018,
b) dem Insolvenzverwalter gemäß § 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen,
ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an
beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
1. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Berichtstermin abgehalten:
Am Dienstag, 18.09.2018, 10:00 Uhr, Zi. 3100, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße
38, 36037 Fulda eine Gläubigerversammlung zur eventuellen Beschlussfassung über
a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO,
e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von
Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),
h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere:
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen,
eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen
Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO (nicht in
Verbraucherinsolvenzverfahren möglich).
2. Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren
angeordnet.
Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten
werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger
gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
19.10.2018
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich
widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 InsO).
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (07.09.2018)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (19.10.2018), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
· Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.
· Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in
einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch
Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen.
· Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch
schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
· Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende,
mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen.
Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich
des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der
Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen
nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der
Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen,
insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 24.07.2018. .
Die derzeit fälligen Verbindlichkeiten betragen danach ca.3,44 Mio. €.
Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren
und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt
werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 511.691,41 €. Sie reicht aus,
die Verfahrenskosten zu decken.
Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt.
Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland
bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell
ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden,
dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 93 IN 53/18 · Bio Manufaktur Elm GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 93 IN 53/18
- Wirksam am
- 23.05.2018
- Registerbezug
- Fulda, HRB 6539
- Insolvenzgericht -
93 IN 53/18
(bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Bio Manufaktur Elm GmbH, Im Weiher 7, 36103 Flieden (AG Fulda, HRB 6539),
vertreten durch:
Rolf Engeler, Verbindungsweg 21, 18442 Kummerow, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum
Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 23.05.2018 um 09:40 Uhr
beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt,
- White & Case Insolvenz GbR -, Bockenheimer Landstr. 20, 60323 Frankfurt am
Main, Tel.: 069 / 36506998 5270, Fax: 069 / 36506998 5555, E-Mail:
akleinschmidt@whitecase.com, Internet: www.whitecaseinso.de bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der
vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin
sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die
Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und
Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die
Antragstellerin werden verboten.
4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges
Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen,
soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine
erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume
der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit
dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
· ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
· je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit
dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1
InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird
hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des
Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu
verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt
ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 6539 HRB 6539: Bio Manufaktur Elm GmbH, Flieden, Im Weiher 7, 36103 Flieden. Nicht mehr Geschäftsführer: Elm, Petra, Flieden, *XX.XX.XXXX.
HRB 6539 HRB 6539: Bio Manufaktur Elm GmbH, Flieden, Im Weiher 5, 36103 Flieden. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Im Weiher 7, 36103 Flieden.
HRB 6539 HRB 6539: Bio Manufaktur Elm GmbH, Flieden, Im Weiher 5, 36103 Flieden. Nicht mehr Geschäftsführer: Schwab, Konrad, Poppenhausen, *XX.XX.XXXX.
HRB 6539 HRB 6539: Bio Manufaktur Elm GmbH, Flieden, Im Weiher 5, 36103 Flieden. Geändert, nun: Geschäftsführer: Elm, Petra, Flieden, *XX.XX.XXXX; Engeler, Rolf, Kummerow/Wüstenhagen, *XX.XX.XXXX; Schwab, Konrad, Pop…
HRB 6539 HRB 6539: Bio Manufaktur Elm GmbH, Flieden, Im Weiher 5, 36103 Flieden. Bestellt als Geschäftsführer: Engeler, Rolf, Kummerow/Wüstenhagen, *XX.XX.XXXX, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im…
HRB 6539 HRB 6539: Bio Manufaktur Elm GmbH, Flieden, Im Weiher 5, 36103 Flieden. Die Gesellschafterversammlung vom 23.06.2016 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § 2 (Gegenstan…
HRB 6539 HRB 6539: Bio Manufaktur Elm GmbH, Flieden, Im Weiher 5, 36103 Flieden. Bestellt als Geschäftsführer: Schwab, Konrad, Poppenhausen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Ge…
HRB 6539 HRB 6539:Bio Manufaktur Elm GmbH, Flieden, Im Weiher 5, 36103 Flieden.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.08.2014. Geschäftsanschrift: Im Weiher 5, 36103 Flieden. Gegenstand: i…
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