HRA 700213
Binz GmbH & Co. KG
aktuell 17 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Lorch
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Registerdaten
- Sitz
- Lorch
- Datenstand
- 2024-06-09
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- Binz GmbH & Co. Lorch
- Binz & Co. Lorch
- Lorcher Karosseriefabrik Binz & Co. Lorch
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 142/18 · Binz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 142/18
- Wirksam am
- 17.06.2026
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700213
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Binz GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Binz Techno GmbH, Maierhofstr. 15, 73547 Lorch, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Amm
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700213
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Str. 44, 01159 Dresden, Gz.: 295/18E138gl
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Volksbank Stuttgart eG im vorläufigen Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Thomas Rösch wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 04.11.2025 und betrifft den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens vom 04.06.2028 bis 01.09.2028. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Mitglied des Gläubigerausschusses beantragt einen Stundensatz in Höhe von 250,00 €. Auf die Begründung für die Überschreitung des Stundensatzes wird auf den Antrag Bezug genommen.
Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens, der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Gericht ist berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen.Vorliegend wird ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR für angemessen angesehen. Das Überschreiten des Höchstsatzes war aufgrund der komplexen wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtstruktur des Verfahren sowie der Abstimmungsintensität berechtigt. Beim Mitglied des Gläubigerausschuss handelt es sich um einen Mitarbeiter der Volksbank Stuttgart. Dieser besitzt aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Teamleiter der Kreditabteilung besondere Fach- und Sachkenntnisse, die für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss erforderlich und sinnvoll sind.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 19 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für 100 Kilometer (zu je BETRAG EUR) waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 142/18 · Binz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 142/18
- Wirksam am
- 17.06.2026
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700213
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Binz GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Binz Techno GmbH, Maierhofstr. 15, 73547 Lorch, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Amm
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700213
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Str. 44, 01159 Dresden, Gz.: 295/18E138gl
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 24.06.2025 und betrifft den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung bis zum 24.06.2025. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Mitglied des Gläubigerausschusses beantragt einen Stundensatz in Höhe von 250,00 €. Auf die Begründung für die Überschreitung des Stundensatzes wird auf den Antrag Bezug genommen.
Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens, der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Gericht ist berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen.Vorliegend wird ein Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR für angemessen angesehen. Das Überschreiten des Höchstsatzes war aufgrund der komplexen wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtstruktur des Verfahren sowie der Abstimmungsintensität berechtigt. Beim Mitglied des Gläubigerausschuss handelt es sich um einen Fachanwalt für Insolvenzrecht mit einer entsprechenden Qualifikation und Sachkunde.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 46,35 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für 346 Kilometer (zu je BETRAG EUR) waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 142/18 · Binz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 142/18
- Wirksam am
- 23.04.2019
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700213
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Binz GmbH & Co. KG, Maierhofstr. 15, 73547 Lorch,
vertreten durch die Komplementärin Binz Techno GmbH, Maierhofstr. 15, 73547
Lorch,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Amm, Moldauweg 2, 73614
Schorndorf
Registergericht: Amtsgericht Ulm -Registergericht- Register-Nr.: HRA 700213
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Str. 44, 01159 Dresden, Gz.: 295/
18E138gl|
Die Vergütung und die Auslagen des Mitglieds des vorläufigen
Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Moritz Freiherr von Hutten zum
Stolzenberg, Widenmayerstraße 3, 80538 München, wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
zu erstattende Auslagen
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom
06.03.2019.
Mit Beschluss vom 14.03.2019 wurde den Insolvenzgläubigern, dem
Insolvenzverwalter sowie der Schuldnerin im schriftlichen Verfahren Gelegenheit
gegeben, bis zum 18.04.2019 zu dem Vergütungsantrag Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine
Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt xxx EUR.
Für 49,2 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt xxx EUR
festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten für
insgesamt 850 Kilometer (zu je xxx EUR) waren in Höhe von xxx EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 23.04.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 142/18 · Binz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 142/18
- Wirksam am
- 27.03.2019
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700213
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Binz GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Binz Techno GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Amm, Maierhofstr. 15, 73547
Lorch
Registergericht: Amtsgericht Ulm -Registergericht- Register-Nr.: HRA 700213
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Str. 44, 01159 Dresden, Gz.: 295/
18E138gl
Die Vergütung und die Auslagen des Mitglieds des vorläufigen
Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
zu erstattende Auslagen
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom
29.01.2019.
Mit Beschluss vom 19.02.2019 wurde den Insolvenzgläubigern, dem
Insolvenzverwalter sowie der Schuldnerin im schriftlichen Verfahren Gelegenheit
gegeben, bis zum 26.03.2019 zu dem Vergütungsantrag Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine
Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt xxx EUR.
Für 52 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt xxx EUR
festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten
für insgesamt 650 Kilometer (zu je xxx EUR) waren in Höhe von xxx EUR
festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 27.03.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 142/18 · Binz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 142/18
- Wirksam am
- 14.03.2019
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700213
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Binz GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Binz Techno GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Amm, Maierhofstr. 15, 73547
Lorch
Registergericht: Amtsgericht Ulm -Registergericht- Register-Nr.: HRA 700213
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Str. 44, 01159 Dresden, Gz.: 295/
18E138gl
Beschluss:
Den Insolvenzgläubigern, dem Insolvenzverwalter sowie der Schuldnerin wird
hiermit im schriftlichen Verfahren Gelegenheit gegeben, bis zum 18.04.2019 zu
dem Vergütungsantrag des Mitglieds im vorläufigen Gläubigerausschuss
Rechtsanwalt Dr. v. Hutten Stellung zu nehmen.
Der Vergütungsantrag kann während der üblichen Geschäftszeiten des Amtsgerichts
Aalen
- Insolvenzgericht- auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Gem. § 17 Abs. 1 S. 2 InsVV wurde ein Stundensatz in Höhe von 250,00 € nebst
Auslagen (§ 18 InsVV) beantragt.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht über den Vergütungsantrag
entscheiden.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 14.03.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 2 IN 142/18 · Binz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 142/18
- Wirksam am
- 20.02.2019
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700213
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Binz GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Binz Techno GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Amm, Maierhofstr. 15, 73547
Lorch
Registergericht: Amtsgericht Ulm -Registergericht- Register-Nr.: HRA 700213
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Str. 44, 01159 Dresden, Gz.: 295/
18E138gl
Beschluss:
Den Insolvenzgläubigern, dem Insolvenzverwalter sowie der Schuldnerin wird
hiermit im schriftlichen Verfahren Gelegenheit gegeben, bis zum 26.03.2019 zu
dem Vergütungsantrag des Mitglieds im vorläufigen Gläubigerausschuss
Rechtsanwalt Dr. Braun Stellung zu nehmen.
Der Vergütungsantrag kann während der üblichen Geschäftszeiten des Amtsgerichts
Aalen
- Insolvenzgericht- auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Gem. § 17 Abs. 1 S. 2 InsVV wurde ein Stundensatz in Höhe von 250,00 € nebst
Auslagen (§ 18 InsVV) beantragt.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht über den Vergütungsantrag
entscheiden.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 19.02.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 142/18 · Binz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 142/18
- Wirksam am
- 01.10.2018
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700213
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Binz GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Binz Techno GmbH, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Amm, Maierhofstr. 15, 73547 Lorch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700213
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Str. 44, 01159 Dresden, Gz.: 295/
18E138gl
hat der Insolvenzverwalter am 01.10.2018 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 01.10.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 700213 HRA 700213: Binz GmbH & Co. KG, Lorch, Maierhofstraße 15, 73547 Lorch. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 01.09.2018 (2 IN 142/18) wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröf…
Forderungsprüfung 2 IN 142/18 · Binz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 142/18
- Wirksam am
- 03.09.2018
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700213
2 IN 142/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Binz GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Binz Techno GmbH, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Amm, Maierhofstr. 15, 73547 Lorch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700213
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Str. 44, 01159 Dresden, Gz.: 295/
18E138gl
1. Das am 31.05.2018 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am
01.09.2018 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Rüdiger Weiß
Seestraße 58, 70174 Stuttgart
Telefon: 0711 9978360
Telefax: stuttgart@wallnerweis.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 12.10.2018 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
25.10.2018 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an
besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung
Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung
einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Montag, 19.11.2018
09:00 Uhr
Sitzungssaal 0.08, EG, Stuttgarter Straße 7, Amtsgericht Aalen
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Montag, 19.11.2018
09:00 Uhr
Sitzungssaal 0.08, EG, Stuttgarter Straße 7, Amtsgericht Aalen
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
IFA-Powertrain GmbH & Co. KG im Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn
Rechtsanwalt Freiherr Dr. Moritz von Hutten zu Stolzenberg
Widenmayerstr. 3, 80538 München
Hofmann Menümanufaktur GmbH im Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun
Rathausgasse 3, 97877 Wertheim
Volksbank Stuttgart eG im Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Thomas Rösch
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 01.09.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 142/18 · Binz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 142/18
- Wirksam am
- 20.08.2018
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700213
2 IN 142/18
Amtsgericht Aalen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag d.
Binz GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Binz Techno GmbH, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Amm, Maierhofstr. 15, 73547 Lorch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700213
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Str. 44, 01159 Dresden, Gz.: 295/
18E138gl
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
hat das Amtsgericht Aalen am 09.08.2018 beschlossen:
Es wird angeordnet:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zur Fortführung des Geschäftsbetriebes
ermächtigt, mit den in
Anlage 1
aufgeführten Vertragspartnern, insbesondere Lieferanten und Dienstleistern,
Verträge abzuschließen und Leistungen entgegenzunehmen, mit der Wirkung, dass
die aus der Vereinbarung zu erfüllenden Pflichten als Masseverbindlichkeiten im
Sinne von § 55 Abs. 2 InsO zu erfüllen sind. Für Lieferungen und Leistungen
nach Anordnung der vorläufigen Verwaltung dürfen Verbindlichkeiten der
Insolvenzmasse im Rang des § 55 Abs. 2 InsO in einem maximal valutierenden
Gesamtvolumen in Höhe von 343.510,00 €, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages
in Höhe von 20 %, mithin insgesamt 412.212,00 € eingegangen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 700213 HRA 700213: Binz GmbH & Co. KG, Lorch, Maierhofstraße 15, 73547 Lorch. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 06.06.2018 (2 IN 142/18) wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der Gesellschaft …
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 142/18 · Binz GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Aalen
- Insolvenzgericht
- Aalen
- Aktenzeichen
- 2 IN 142/18
- Wirksam am
- 06.06.2018
- Registerbezug
- Ulm, HRA 700213
In dem Verfahren über den Antrag d.
Binz GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Binz Techno GmbH, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Amm, Maierhofstr. 15, 73547 Lorch
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700213
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Str. 44, 01159 Dresden, Gz.: 295/
18E138gl
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der
Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 06.06.2018 um 09:30
Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Rüdiger Weiß
Seestraße 58, 70174 Stuttgart
Telefon: 0711 9978360, Fax: 0711 99783610
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 06.06.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 700213 HRA 700213: Binz GmbH & Co. KG, Lorch, Maierhofstraße 15, 73547 Lorch. Prokura erloschen: Wanner, Ingo, Lorch, *XX.XX.XXXX.
HRA 700213 HRA 700213:Binz GmbH & Co. KG, Lorch, Maierhofstraße 15, 73547 Lorch.Einzelprokura: Wanner, Ingo, Lorch, *XX.XX.XXXX.
HRA 700213 Binz GmbH & Co. KG, Lorch, Maierhofstraße 15, 73547 Lorch. Prokura erloschen: Igel, Jürgen, Brigachtal, *XX.XX.XXXX.
HRA 700213 Binz GmbH & Co. KG, Lorch, Maierhofstraße 15, 73547 Lorch. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Igel, Jürgen, Brigachtal, *XX.XX.XXXX.
HRA 700213 Binz GmbH & Co. KG, Lorch, Maierhofstraße 15, 73547 Lorch.Geschäftsanschrift: Maierhofstraße 15, 73547 Lorch. Personenbezogene Daten (Firma) und Vertretungsbefugnis geändert bei persönlich haftender Gesellsc…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.