VR 816

Billardclub Gelsenkirchen - Feldmark 1934

Amtsgericht Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Gelsenkirchen

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Registerdaten

Sitz
Gelsenkirchen
Datenstand
2025-01-09
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-09

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Löschungsankündigungen
VR 816 Billardclub Gelsenkirchen - Feldmark 1934, Gelsenkirchen ( Gelsenkirchen).Der Verein hat nach hiesiger Erkenntnis keine Mitglieder mehr. Am 23.04.2010 wurde die Eintragung sämtlicher Vorstandsmitglieder gelö…
Billardclub Gelsenkirchen - Feldmark 1934, Gelsenkirchen ( Gelsenkirchen).Der Verein hat nach hiesiger Erkenntnis keine Mitglieder mehr. Am 23.04.2010 wurde die Eintragung sämtlicher Vorstandsmitglieder gelöscht. Ein neuer Vorstand wurde nicht zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Verein keine Mitglieder mehr hat. Gemäß § 395 FamFG soll das Erlöschen des Vereins von Amts wegen in das Vereinsregister eingetragen werden.Zur Geltendmachung eines Widerspruchs wird eine Frist von drei Monaten gesetzt, die mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beginnt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Overwegstraße 35, 45879 Gelsenkirchen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung dieser Bekanntgabe, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.