VR 19127

Bezirksverband Nord im BDZ - Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft - e.V.

Amtsgericht Hamburg · Hamburg

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Hamburg

Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Hamburg
Datenstand
2024-12-18
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-18

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-12-18 Chronologischen Auszug ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 19127 Bezirksverband Nord im BDZ - Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft - e.V., Hamburg (Harburger Str. 69a, 21614 Buxtehude). Der Verein (übernehmender Verein) ist mit den Vereinen Bezirksverband Hamburg im BDZ …
Bezirksverband Nord im BDZ - Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft - e.V., Hamburg (Harburger Str. 69a, 21614 Buxtehude). Der Verein (übernehmender Verein) ist mit den Vereinen Bezirksverband Hamburg im BDZ - Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft - e.V., mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, VR 6433) vom 10.02.2006, BDZ - Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft Bezirksverband Schleswig-Holstein e.V. mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, VR 2046 Kl) und Bezirksverband Mecklenburg-Vorpommern im BDZ - Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft - e.V. mit Sitz in Rostock (Amtsgericht Rostock, VR 2164) (übertragende Vereine) unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen worden. Dadurch ist das Vermögen der übertragenden Vereine mit allen Aktiven und Passiven als Ganzes auf den übernehmenden Verein übergegangen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.