HRA 200082

Berner Ladenbau GmbH & Co. KG

Amtsgericht Osnabrück · Niedersachsen

aktuell 13 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Osnabrück
Datenstand
2024-05-20
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2026-04-11

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

13
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 60 IN 24/18 · BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 24/18
Wirksam am
18.03.2024
Registerbezug
Osnabrück, HRA 200082
60 IN 24/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 200082), vertr. d.: Bodo Tönnigs, als GF. d. BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 200,7 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich der bereits entnommenen Vorschüsse in Höhe von EUR und EUR, mithin insgesamt EUR, nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 23.02.2023 und Korrektur vom 20.02.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 2.042.621,76 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 39.672,60 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 2.082.294,36 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 2.471.316,92 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 92.274,43 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 42.137,22 EUR anzusetzen.

Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.

III.

1. Der Insolvenzverwalter macht folgende Zuschläge geltend:

I. 65 % für die erfolgreich übertragende Sanierung,
II. 30 % für den aufwendigen Forderungseinzug/viele Rechtsstreite,
III. 50 % für Arbeitnehmerangelegenheiten,
IV. 10,70 % für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten,
V. 10 % für Auslandsbezug,
VI. 20 % für baubranchenspezifische Besonderheiten,
VII. 15 % für eine hohe Gläubigerzahl.

mithin insgesamt 200,70 %. Nach Abwägung der vom Insolvenzverwalter erläuterten Zuschlagtatbestände sind diese im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Insolvenzverwalter hat die Zuschläge nachvollziehbar begründet. Auf seinen Vergütungsantrag wird daher Bezug genommen.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 2.276,40 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 813 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Die Gläubiger und die Schuldnerin erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 18.03.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 60 IN 24/18 · BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 24/18
Wirksam am
22.02.2024
Registerbezug
Osnabrück, HRA 200082
60 IN 24/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 200082), vertr. d.: Bodo Tönnigs, als GF. d. BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 07.03.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Osnabrück, 22.02.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 60 IN 24/18 · BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 24/18
Wirksam am
13.12.2023
Registerbezug
Osnabrück, HRA 200082
60 IN 24/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 200082), vertr. d.: Bodo Tönnigs, als GF. d. BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 12.01.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Osnabrück, 12.12.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 60 IN 24/18 · BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 24/18
Wirksam am
21.12.2021
Registerbezug
Osnabrück, HRA 200082
60 IN 24/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 200082), vertr. d.: Bodo Tönnigs, als GF. d. BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Herr Frank Draws, Sparkasse Osnabrück für die Zeit vom 17.09.2018 bis 10.06.2021 festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag an das Gläubigerausschussmitglied Herrn Frank Draws, Sparkasse Osnabrück auszuzahlen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 10.06.2021 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Herr Frank Draws, Sparkasse Osnabrück die Festsetzung der Vergütung.

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde.

Die Beteiligten wurden zu dem Antrag angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 20.12.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 24/18 · BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 24/18
Wirksam am
01.11.2021
Registerbezug
Osnabrück, HRA 200082
60 IN 24/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 200082), vertr. d.: Bodo Tönnigs, als GF. d. BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Frist zur Anhörung der Beteiligten zu den Vergütungsanträgen der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses im schriftlichen Verfahren wird auf den 17.12.2021 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.

Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Osnabrück, 01.11.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 60 IN 24/18 · BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 24/18
Wirksam am
20.07.2021
Registerbezug
Osnabrück, HRA 200082
60 IN 24/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 200082), vertr. d.: Bodo Tönnigs, als GF. d. BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc Selker nach Anhörung der Beteiligten antragsgemäß festgsetzt. Die Beträge sind gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt gem. § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

xxx
EUR
Vergütungsanspruch

xxx
EUR
Auslagen

xxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

xxx
EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :
Der Sonderinsolvenzverwalter hat einen Anspruch auf die Vergütung seiner Tätigkeit.
Diese umfasst in vorliegendem Verfahren die Prüfung der Forderungsanmeldung Nr. 295 zur Insolvenztabelle.
Die beantragte Vergütung ist angemessen. Auf den Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 18.06.2021 wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Die Beteiligten wurden zu dem Antrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Amtsgericht Osnabrück, 19.07.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 60 IN 24/18 · BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 24/18
Wirksam am
25.03.2021
Registerbezug
Osnabrück, HRA 200082
60 IN 24/18- In dem Insolvenzverfahren BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener
Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 200082), vertr. d.: Bodo
Tönnigs, als GF. d. BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82,
49076 Osnabrück, (Geschäftsführer), ist gem. § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO
schriftlicher Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen auf
den 29.04.2021 bestimmt worden. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen
und die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Osnabrück, Nebenstelle, Kollegienwall 9, 49074
Osnabrück niedergelegt. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
die zu prüfenden Forderungen bestreitet, muss bis zum 26.04.2021 bei Gericht
eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund,
ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

24.03.2021, Amtsgericht Osnabrück

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 60 IN 24/18 · BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 24/18
Wirksam am
10.06.2020
Registerbezug
Osnabrück, HRA 200082
60 IN 24/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BERNER Ladenbau
GmbH & Co. KG, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA
200082), vertr. d.: Bodo Tönnigs, als GF. d. BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG,
Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück, (Geschäftsführer), sind Vergütung und
Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2
InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung
wird wie folgt bekannt gemacht:

xxx EUR Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
inkl. Zuschläge gem. § 3 InsVV

xxx EUR Auslagen zuzüglich

xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

xxx EUR Gesamtbetrag

Dem Verwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits
mit Beschluss vom 08.04.2020 i. H. v. xxx € festgesetzten Vorschusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 27.02.2020 überreichte der Insolvenzverwalter seinen Antrag
vom 25.02.2020 auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen seiner Tätigkeit als
vorläufiger Insolvenzverwalter.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von xxx EUR
zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für
einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.

II.

Gem. §§ 3, 10 InsVV kann sowohl der Insolvenzverwalter als auch der vorläufige
Insolvenzverwalter darüber hinaus Zuschläge geltend machen.

Zur Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge besteht
grundsätzlich keine Bindung an Entscheidungssammlungen anderer Gerichte oder
darauf basierender Faustregeltabellen (vgl. BGH vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05).
Zulässig und üblich ist aber, die dort erfassten Rahmensätze und die insofern
zu Grunde liegenden Entscheidungen vergleichend heranzuziehen (BGH vom
01.03.2007, a. a. O.).

Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis
zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand
(BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13).

Im Einzelnen wurden folgende Zuschlagsfaktoren beantragt:

Betriebsfortführung
56,70 %

Bemühungen um eine übertragende Sanierung
50 %

Arbeitnehmerangelegenheiten
75%

Auslandsbezug

10 %

Gläubigerausschuss
15 %

Hohe Gläubigerzahl
15 %

Aufwendiger
Forderungseinzug
15 %

Dies entspricht insgesamt einem Zuschlagsfaktor von 236,70 %.

Hiervon hat der Verwalter einen - auch nach Ansicht des Gerichts bereits allein
aufgrund der bestehenden Überschneidungen der einzelnen Tätigkeitsfelder
gebotenen - Abschlag von 20 % vorgenommen und begründet diesen insbesondere mit
der Inanspruchnahme einer betriebswirtschaftlichen Unterstützung der
Geschäftsführung vor Ort durch den Einsatz der Felbier Mall GmbH (insbesondere
zur Projektplanung bzw. kaufmännische Planung der Projektaufträge).

Hinsichtlich der vom Gericht zu treffenden Gesamtwürdigung über die
Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge wird zunächst zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die ausführlichen Begründungen im Antrag des Verwalters vom
25.02.2020 ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen. Das Gericht hält die
geltend gemachten Zuschläge für angemessen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

IV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Die Beteiligten wurden zu dem Antrag ordnungsgemäß angehört. Einwendungen
wurden nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/
31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 10.06.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 200082 HRA 200082: Berner Ladenbau GmbH & Co. KG, Osnabrück, Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück. Durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück (60 IN 24/18) vom 01.12.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft das…
HRA 200082: Berner Ladenbau GmbH & Co. KG, Osnabrück, Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück. Durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück (60 IN 24/18) vom 01.12.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 60 IN 24/18 · BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 24/18
Wirksam am
03.12.2018
Registerbezug
Osnabrück, HRA 200082
60 IN 24/18: Über das Vermögen der BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener
Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 200082), vertr. d.: Bodo
Tönnigs, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück, (Geschäftsführer), ist am
01.12.2018 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen,
Tel.: 0421/322739-0, Fax: 0421/322739-200, E-Mail: Info@willmer-inso.de,
Internet: www.willmer-inso.de

Es ist ein vorl. Gläubigerausschuss eingesetzt worden.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes
gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens
verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem
Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin
geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der
nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8
Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 09.01.2019,

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht wird am

Mittwoch, 20.02.2019, 10:00 Uhr, Saal 155, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31,
49074 Osnabrück

eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter
und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin)
abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160
InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche
erhoben werden.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Ø Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des
ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist
(09.01.2019) und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Osnabrück, 01.12.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 24/18 · BERNER Ladenbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 24/18
Wirksam am
13.09.2018
Registerbezug
Osnabrück, HRA 200082
60 IN 24/18: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BERNER
Ladenbau GmbH & Co. KG, Wersener Lanstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück,
HRA 200082), vertr. d.: Bodo Tönnigs (Geschäftsführer), ist am 12.09.2018 um
14:18 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin
angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen,
Tel.: 0421/322739-0, Fax: 0421/322739-200, E-Mail: Info@willmer-inso.de,
Internet: www.willmer-inso.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Es ist gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss
gemäß gesondertem Beschluss eingesetzt worden.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt -
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen und auf ein einzurichtendes Verfahrenskonto einzuzahlen. Den
Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen
gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin
der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender
Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück,
Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 12.09.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 200082 HRA 200082: Berner Ladenbau GmbH & Co. KG, Osnabrück, Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Riesner, Martina, geb. Borkowski, Rösrath, *XX.XX.XXXX.
HRA 200082: Berner Ladenbau GmbH & Co. KG, Osnabrück, Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Riesner, Martina, geb. Borkowski, Rösrath, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRA 200082 Berner Ladenbau GmbH & Co. KG, Osnabrück, Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück.Geschäftsanschrift: Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück. Die Gesellschaft wird durch zwei persönlich haftende Gesellschafter …
Berner Ladenbau GmbH & Co. KG, Osnabrück, Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück.Geschäftsanschrift: Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück. Die Gesellschaft wird durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Riesner, Martina, Rösrath, *XX.XX.XXXX, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen persönlich haftenden Gesellschafter. Personenbezogene Daten geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Berner Verwaltungs-GmbH, Osnabrück (AG Osnabrück HRB 200149), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.