HRB 213042

BERNER GmbH

Amtsgericht Osnabrück · Niedersachsen

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Osnabrück

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Registerdaten

Sitz
Osnabrück
Datenstand
2024-03-22
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-22

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 60 IN 19/23 · BERNER GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 19/23
Wirksam am
21.10.2024
Registerbezug
Osnabrück, HRB 213042
60 IN 19/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BERNER GmbH, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 213042), vertr. d.: 1. Leonhard Ströker, (Geschäftsführer), 2. Eugen Bullach, (Geschäftsführer), 3. Prof. Dr. Gerrit Hölzel, (Geschäftsführer), 4. Dr. Karl-Friedrich Curtze, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV

EUR
um 80 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 06.05.2024 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Anspruchsgrundlage sind die Vorschriften §§ 270 b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO. Der Anspruch auf Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Beendigung des Amtes fällig. Im vorliegenden Fall endete das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück am 01.06.2023.
Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Sie beträgt in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters, der wiederum 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält, sodass die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters beträgt.

Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 InsVV ist bei der Berechnung der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis der eigenverwaltenden Schuldnerin unterliegt, maßgeblich.
Wegen der näheren Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auch wegen der ausführlichen Darlegung seiner Tätigkeiten auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters Bezug genommen.

Bei der Berechnung der Vergütung wird daher insgesamt eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.508.544,26 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der Sachwalter hat gemäß §12 Abs. 1 InsVV Anspruch auf eine Regelvergütung in Höhe von 60 % des gemäß § 2 InsVV ermittelten Berechnungswertes. Das entspricht EUR.

Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV daraus ein Bruchteil in Höhe von 25 % zu. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR

II.

Zuschlagsfaktoren

Nach Feststellung der Normalvergütung gemäß § 2 InsVV sind auch beim vorläufigen Sachwalter die besonderen, tätigkeitsbezogenen Zuschlags- und Abschlagsfaktoren des § 3 InsVV in entsprechende Anwendung zu bringen.

Gem. §§ 3, 10 InsVV kann auch der vorläufige Sachwalter Zuschläge geltend machen, sofern es sich bei den entfalteten Tätigkeiten um solche handelt, die ihm kraft Gesetzes oder durch die Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen worden sind. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehören insbesondere Aufsichts-, Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben (BGH vom 21.07.2016, a. a. O.).

Zur Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an Entscheidungssammlungen anderer Gerichte oder darauf basierender Faustregeltabellen (vgl. BGH vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05). Zulässig und üblich ist aber, die dort erfassten Rahmensätze und die insofern zu Grunde liegenden Entscheidungen vergleichend heranzuziehen (BGH vom 01.03.2007, a. a. O.).

Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13).
Das vorliegende Insolvenzverfahren ist hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten. Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gleichsam deutlich über dem Durchschnitt.

Der vorläufige Sachwalter hat im Einzelnen folgende Zuschläge gem. § 3 InsVV beantragt:

1. Überwachung und Unterstützung der Betriebsfortführung (30 %)
2. Sanierungsbemühungen (25 %)
3. Arbeitnehmerangelegenheiten (15 %)
4. Massekredit/ Aus- und Absonderungsrechte (30 %)
5. Vorläufiger Gläubigerausschuss (10 %)
6. Hohe Gläubigerzahl (10 %)

Dies entspricht insgesamt einem Zuschlag von 120 %.

Vorweg wird bereits an dieser Stelle angemerkt, dass § 12a InsVV die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters normiert, mit der regelmäßig die Arbeit des vorläufigen Sachwalters abgegolten ist und als angemessen angesehen wird. Zuschläge kann der vorläufige Sachwalter nur für die Tätigkeiten begehren, die in seinen Aufgabenkreis fallen; für quasi überobligatorisch erbrachte Leistungen kann er keine Vergütung und damit auch keine Zuschläge erfolgreich geltend machen (vgl. BeckOK KostR/Budnik, 45. Ed. 1.4.2024, InsVV § 12a Rn. 9). Der grundsätzliche Aufgabenkreis eines vorläufigen Sachwalters beschränkt sich auf die Prüfung und Überwachung des eigenverwaltenden Schuldners (vgl. BGH NZI 2016, 796, Rn. 43, beck-online).

Zur Begründung der Zuschläge im Einzelnen:

1. Überwachung und Unterstützung der Betriebsfortführung:

Die Unternehmensfortführung führt nicht automatisch zu einem Zuschlag. Eine Unternehmensfortführung führt nur dann zu einem Zuschlag, wenn sie die Arbeitskraft des vorläufigen Sachwalters in erheblichem Umfang in Anspruch genommen hat. Aus der Bedingung der nicht entsprechenden Massemehrung durch die Betriebsfortführung ergibt sich, dass hierbei zu prüfen ist, in welcher Weise die Aufrechterhaltung der aktiven Tätigkeit des Unternehmens, sei es auch nur teilweise, die Insolvenzmasse erhöht hat. Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der der vorläufigen Sachwalterin bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihr ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren.

Zur Begründung wird hier auf den Antrag des vorläufigen Sachwalters Bezug genommen. Insbesondere seien zahlreiche Gespräche zwischen der Schuldnerin und ihren Kunden begleitet worden, die sehr intensiv gewesen seien. Ein Insolvenzverwalter wird bei einer solchen Betriebsfortführung regelmäßig ein Zuschlag von 50 % gewährt, sodass bei einem vorläufigen Sachwalter ein Zuschlag von 30 % als angemessen erachtet wird.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 30 %.

b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Sachverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 24,44 % ergibt.

2. Sanierungsbemühungen

Zur Begründung wird erneut vollumfänglich auf die Ausführungen des vorläufigen Sachwalters Bezug genommen. Eine übertragende Sanierung gehört nicht zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters und ist in der Regel mit erheblichen, zusätzlichen Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, welche einen Zuschlag rechtfertigen. Der vorläufige Sachwalter gibt hier insbesondere an, dass dieser den von der Schuldnerin eingeleiteten Investorenprozess eng begleitet habe.

Es trifft zu, dass Sanierungsbemühungen grundsätzlich zuschlagsfähig sind und in der Literatur und Rechtsprechung teilweise Zuschläge in Höhe von 50 % - 100 % anerkannt sind. Der vorläufige Sachwalter macht gegenständlich einen Zuschlag von 25 % geltend.

Allerdings geht aus den Ausführungen des Sachwalters hervor, dass die eigenverwaltende Schuldnerin extra eine Beratungsgesellschaft zwecks Begleitung des Sanierungsverfahrens beauftragt hat. Der vorläufige Sachwalter schildert selbst, dass die wesentliche Arbeit von der Beratungsgesellschaft ausging und der vorläufige Sachwalter diese Gespräche begleitet hat. Letztlich sind die Sanierungsbemühungen gescheitert. Hat es sich zwar um erhebliche, letztlich aber erfolglose Sanierungsbemühungen gehandelt, bedarf ein gleichwohl geltend gemachter Zuschlag einer besonderen Begründung (vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 237, beck-online). Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Begründung des vorläufigen Sachwalters hier nicht ausreichend, um einen derartigen Zuschlag für die hiesigen Sanierungsbemühungen für gerechtfertigt zu erachten. Hinzu kommt, dass sich dieser Zuschlagstatbestand mit dem Zuschlagstatbestand der Unternehmensfortführung (siehe II 1.) überschneiden dürfte.

Aus diesen Gründen unter Abwägung der vorgetragenen Argumente ist ein Zuschlag für die Sanierungsbemühungen in Höhe 25 % nicht nachvollziehbar, da dieser nach hiesiger Auffassung aufgrund obiger Gründe überhöht sein dürfte. Aufgrund der dennoch nachvollziehbaren Erläuterungen des vorläufigen Sachwalters wird ein Zuschlag von 10 % als angemessen erachtet. Eine Gesamtbetrachtung wird noch an späterer Stelle vorgenommen (vgl. II 7.).

3. Arbeitnehmerangelegenheiten

Im vorliegenden Verfahren hatte der vorläufige Sachwalter mit einer Mitarbeiteranzahl von 130 zu tun, welche im Rahmen von Mitarbeiterversammlungen über das Verfahren unterrichtet wurden. Diese hohe Anzahl übersteigt die Arbeit eines Normalverfahrens und rechtfertigt grundsätzlich einen Zuschlag. Die Abhaltung von Mitarbeiterversammlung jedoch rechtfertigt keinen Zuschlag (BGH NZI 2016, 796, Rn. 78, beck-online). Außerdem kann der Mehraufwand bereits auch im Rahmen des Zuschlagstatbestands für die Unternehmensfortführung berücksichtigt werden (vgl. BGH NZI 2016, 796, Rn. 77, beck-online). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der geltend gemachte Zuschlag des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 15 % zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch sollten die Arbeitnehmerangelegenheiten nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Verfahren bereits beim Zuschlagstatbestand für die Unternehmensfortführung berücksichtigt werden. Dies erfolgt im Wege einer Gesamtwürdigung der Zuschlagstatbestände (siehe II. 7.).

4. Massekredit/Aus- und Absonderungsrechte

Der vorläufige Sachwalter macht geltend, dass die Aufnahme eines Massekredits für die Fortführung des Geschäftsbetriebs notwendig war. Diesbezüglich lag auch die Ermächtigung des Gerichts vor. Der vorläufige Sachwalter habe die Aufnahme des Massekredits eng begleitet und diesem letztlich auch zugestimmt. Im Übrigen wird auf die umfangreichen Ausführungen des vorläufigen Sachwalters Bezug genommen.

Hinsichtlich der Aufnahme des Massekredits als Zuschlagstatbestand wird vorliegend die Meinung vertreten, dass dies allein keinen Zuschlagstatbestand begründet, da sich die Aufgabe des vorläufigen Sachwalters auf die Kontrolle und Überwachung des Schuldners beschränkt (vgl. Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 12a Rn. 24, beck-online.) Dies bestätigt der vorläufige Sachwalter in seinem Schreiben vom 12.08.2024 und begründet den Zuschlag dann damit, dass dieser eine erhöhte Prüfungs- und Überwachungsfunktion inne hatte. Unter Berücksichtigung seiner weiteren, ausführlichen Erläuterungen wird hier unter Ausübung des gerichtlichen Ermessens insgesamt ein Zuschlag von 20 % als angemessen erachtet.

5. Vorläufiger Gläubigerausschuss

Der vorläufige Sachwalter führt aus, dass im vorliegenden Verfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss vom Gericht eingesetzt wurde und zwischen Schuldnerin/vorläufigem Sachwalter und Gläubigerausschuss eine enge, fortlaufende Abstimmung stattfand. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des vorläufigen Sachwalters Bezug genommen, die schlüssig und nachvollziehbar sind.

Das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses führt in der Regel zu zeitlichen Inanspruchnahmen des vorläufigen Sachwalters. Der vorläufige Sachwalter hat konkret dargelegt, dass ihm aus der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss nicht nur Entlastungen, sondern nachvollziehbar erhebliche Belastungen entstanden sind. Daher ist dies durch einen angemessenen Zuschlag - in diesem Falle 10 % - zu berücksichtigen.

6. Hohe Gläubigerzahl

Der vorläufige Sachwalter erläutert nachvollziehbar, dass die hohe Anzahl der Gläubiger in diesem Verfahren (476 wurden mit Verfahrenseröffnung informiert, 281 hatten sodann Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet) erhebliche Mehrarbeit für den vorläufigen Sachwalter bedeutete. Ab einer Gläubigerzahl von 100 gewährt die Rechtsprechung einen Zuschlag (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 249/04). Hier ist der geltend gemachte Zuschlag von 10 % daher nicht zu beanstanden.

7. Gesamtwürdigung

Hinsichtlich aller oben geltend gemachter Zuschläge ist noch eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, insbesondere weil sich, wie oben bereits ersichtlich, einige Zuschlagstatbestände überschneiden (vgl. BGH NZI 2016, 796, Rn. 57, beck-online). Hier wird erneut darauf hingewiesen, dass die Regelvergütung gem. § 12a InsVV grundsätzlich als angemessene Vergütung für die zumeist kurze Zeit einer vorläufigen Sachwaltung angesehen wird und vorliegendes Verfahren nicht einmal drei Monate gedauert hat.

Der vorläufige Sachwalter hat in seinem Vergütungsantrag und auch im weiteren Schriftverkehr keine Gesamtwürdigung vorgenommen, da dieser der Meinung ist, dass sich keine Zuschlagstatbestände überschneiden würden. Vielmehr hat er eine zusammenfassende Addition der Zuschlagstatbestände vorgenommen. Dies ist für eine Gesamtwürdigung nicht ausreichend (vgl. LG Aurich Beschl. v. 29.10.2013 - 4 O 206/10, BeckRS 2013, 18883, beck-online).

Insbesondere die Zuschlagstatbestände der Sanierungsbemühungen (10 %) und der Arbeitnehmerangelegenheiten (15 %) überschneiden sich nach hiesiger Auffassung wesentlich mit dem Zuschlag der Unternehmensfortführung (24,44 %). Aufgrund dessen wird hinsichtlich dieser drei Position unter Gesamtwürdigung aller Umstände und oben aufgeführter Gründe ein Zuschlag von insgesamt 40 % als angemessen erachtet.

Hinsichtlich der weiteren Zuschlagstatbestände (Massekredit/Absonderung 20 %, vorläufiger Gläubigerausschuss 10 %, hohe Gläubigerzahl 10 %) meint auch das Gericht, dass diese für sich stehen und auch unter Gesamtwürdigung der Umstände einzeln nicht zu beanstanden sind.

Unter Zugrundelegung aller oben bereits erläuterten Faktoren, insbesondere der Länge der vorläufigen Sachwaltung, wird damit unter Ausübung des gerichtlichen Ermessens ein Zuschlag von insgesamt 80 % als angemessen und ausreichend erachtet.

I.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 157,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 45 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 21.10.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 60 IN 19/23 · BERNER GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 19/23
Wirksam am
25.09.2024
Registerbezug
Osnabrück, HRB 213042
60 IN 19/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BERNER GmbH, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 213042), vertr. d.: 1. Leonhard Ströker, (Geschäftsführer), 2. Eugen Bullach, (Geschäftsführer), 3. Prof. Dr. Gerrit Hölzel, (Geschäftsführer), 4. Dr. Karl-Friedrich Curtze, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:

Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters entspricht, wird auf den 17.10.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Osnabrück, 24.09.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 19/23 · BERNER GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 19/23
Wirksam am
05.06.2023
Registerbezug
Osnabrück, HRB 213042
60 IN 19/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BERNER GmbH, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 213042), vertr. d.: 1. Leonhard Ströker, (Geschäftsführer), 2. Eugen Bullach, (Geschäftsführer), 3. Prof. Dr. Gerrit Hölzel, (Geschäftsführer), 4. Dr. Karl-Friedrich Curtze, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Osnabrück, 05.06.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 60 IN 19/23 · BERNER GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
Insolvenzgericht
Osnabrück
Aktenzeichen
60 IN 19/23
Wirksam am
01.06.2023
Registerbezug
Osnabrück, HRB 213042
60 IN 19/23 Über das Vermögen der BERNER GmbH, Wersener Landstraße 82, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 213042), vertr. d.: 1. Leonhard Ströker, (Geschäftsführer), 2. Eugen Bullach, (Geschäftsführer), 3. Prof. Dr. Gerrit Hölzel, (Geschäftsführer), 4. Dr. Karl-Friedrich Curtze, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/322739 - 0, Fax: 0421/322739 - 20, E-Mail: Info@willmer-inso.de, Internet: www.willmer-inso.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 11.07.2023

b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht wird am

Donnerstag, 10.08.2023, 13:00 Uhr, Saal 7, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück

eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Amtsgericht Osnabrück, 01.06.2023

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Veränderungen
HRB 213042 HRB 213042: BERNER GmbH, Osnabrück, Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Ströker, Leonhard, Rheda-Wiedenbrück, *XX.XX.XXXX.
HRB 213042: BERNER GmbH, Osnabrück, Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Ströker, Leonhard, Rheda-Wiedenbrück, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 213042 HRB 213042: BERNER GmbH, Osnabrück, Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück. Nicht mehr Geschäftsführer: Stecker, Ursula, Großefehn, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Warrink, Henning, Osnabrück, *XX.…
HRB 213042: BERNER GmbH, Osnabrück, Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück. Nicht mehr Geschäftsführer: Stecker, Ursula, Großefehn, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Warrink, Henning, Osnabrück, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
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HRB 213042 HRB 213042: BERNER GmbH, Osnabrück, Hasetorwall 19, 49074 Osnabrück. Änderung zur Geschäftsanschrift: Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück.
HRB 213042: BERNER GmbH, Osnabrück, Hasetorwall 19, 49074 Osnabrück. Änderung zur Geschäftsanschrift: Wersener Landstr. 82, 49076 Osnabrück.
Neueintragungen
HRB 213042 HRB 213042: BERNER GmbH, Osnabrück, Hasetorwall 19, 49074 Osnabrück. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.11.2018. Geschäftsanschrift: Hasetorwall 19, 49074 Osnabrück. Gegenstan…
HRB 213042: BERNER GmbH, Osnabrück, Hasetorwall 19, 49074 Osnabrück. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.11.2018. Geschäftsanschrift: Hasetorwall 19, 49074 Osnabrück. Gegenstand: Konzeption und Herstellung von Einrichtungen für Ladengeschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Stecker, Ursula, Großefehn, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

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