HRB 38979

BENU-Bau GmbH

Amtsgericht Dresden · Sachsen

aktuell 10 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Wilsdruff
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
07.01.2021
Datenstand
2025-10-29
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Mark Wegewitz

Bad Lausick

einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Geschäftsführer(in)

Michael Fritsch

Weimar

einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen gemeinschaftlich vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-10-29

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Erbringung von Bauleistungen, Hoch- und Tiefbau sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

10
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 542 IN 1148/20 · BENU-Bau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 1148/20
Wirksam am
17.12.2024
Registerbezug
Dresden, HRB 38979
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1148/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BENU-Bau GmbH, Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 38979
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Fritsch
vertreten durch den Geschäftsführer Mark Wegewitz

ergeht am 10.12.2024 nachfolgende Entscheidung:

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:

Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR

in Worten: EUR

Der darüber hinaus beantragte Betrag wird zurückgewesen.
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Gründe:

Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 27.11.2020 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.12.2020.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 20.09.2024 zugrunde.

Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.

Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.

Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 836678,12 EUR zugrunde zu legen.

Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von EUR.

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin EUR.

Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 20.09.2024 verwiesen.

Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.

Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 30 Prozent, mithin in Höhe von EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.

Zuschläge waren insbesondere zu gewähren für die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Betriebsfortführung, die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten und die umfangreichen Bemühungen des Insolvenzverwalters im Rahmen der Initiierung und Durchführung eines Investorenprozesses.
Insgesamt erscheint in der Gesamtschau, vor allem unter Beachtung der umfangreichen Drittbeauftragung im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung ein Zuschlag von 30 % angemessen. Eine bloße Addition der Zuschlagstatbestände ist hierbei nicht vorgesehen.
Vorzunehmen ist durch das Gericht eine Prüfung der Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigungen von Überschneidungen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Gesamtzuschlag in seiner Gänze angemessen ist, vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2017, IX ZB 65/15, LG Dresden vom 18.02.2021, 5 T 58/21.
Die vom Verwalter im Antrag dargelegten Erhöhungstatbestände sind grundsätzlich geeignet , Zuschläge zum Regelbruchteil zu gewähren. Das Verfahren übersteigt sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ein sogenanntes Normalverfahren und hat den Insolvenzverwalter in erhöhtem Maße in Anspruch genommen. Insbesondere ist hierzu auf die Darlegungen im Antrag vom 20.09.2024 zu verweisen.

Der Vergütungswert beträgt mithin EUR.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 542 IN 1148/20 · BENU-Bau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 1148/20
Wirksam am
13.10.2023
Registerbezug
Dresden, HRB 38979
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1148/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BENU-Bau GmbH, Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 38979
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Fritsch
vertreten durch den Geschäftsführer Mark Wegewitz

- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 13.11.2023 den Forderungen beim

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 542 IN 1148/20 · BENU-Bau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 1148/20
Wirksam am
24.03.2023
Registerbezug
Dresden, HRB 38979
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 542 IN 1148/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BENU-Bau GmbH, Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 38979
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Fritsch
vertreten durch den Geschäftsführer Mark Wegewitz

- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 21.04.2023 den Forderungen beim

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 542 IN 1148/20 · BENU-Bau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 1148/20
Wirksam am
25.02.2021
Registerbezug
Dresden, HRB 38979
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 542 IN 1148/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BENU-Bau GmbH, Am Wüsteberg 3,
01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 38979
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Fritsch
vertreten durch den Geschäftsführer Mark Wegewitz

die Veröffentlichung vom 15.02.2021 wird dahingehend berichtigt, dass der
Insolvenzverwalter dem Gericht am 12.02.2021 die Masseunzulänglichkeit
angezeigt hat.

542 IN 1148/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 25.02.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 542 IN 1148/20 · BENU-Bau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 1148/20
Wirksam am
15.02.2021
Registerbezug
Dresden, HRB 38979
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 542 IN 1148/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BENU-Bau GmbH, Am Wüsteberg 3,
01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 38979
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Fritsch
vertreten durch den Geschäftsführer Mark Wegewitz

- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 12.10.2021 die
Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.

542 IN 1148/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 15.02.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 38979 HRB 38979: BENU-Bau GmbH, Wilsdruff, Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 30.12.2020, AZ: 531 IN 1148/20, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaf…
HRB 38979: BENU-Bau GmbH, Wilsdruff, Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 30.12.2020, AZ: 531 IN 1148/20, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 542 IN 1148/20 · BENU-Bau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 1148/20
Wirksam am
04.01.2021
Registerbezug
Dresden, HRB 38979
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 531 IN 1148/20

531/542 IN 1148/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BENU-Bau GmbH, Am Wüsteberg 3,
01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 38979
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Fritsch
vertreten durch den Geschäftsführer Mark Wegewitz

1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 30.12.2020 um 14:10 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.

2. Zum Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Rüdiger Wienberg
Wasastraße 15
01219 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 34085 0
Telefax: 0351 34085 5
Email geschäftlich: dresden@hww-kanzlei.de
Website: www.hww.eu

bestellt.

3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des
§ 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die
Schuldnerin.

4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 10.02.2021
anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert,
haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht
mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.

5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen
Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl
eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung
über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die
Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung
der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes
(§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149
Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2,
218 Abs. 2 InsO)

sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

wird bestimmt auf:

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Mittwoch, 24.03.2021

14:00 Uhr

Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu
Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

Im Hinblick auf die Corona-Pandemie ergeht gemäß § 176 GVG folgende
sitzungspolizeiliche Anordnung:

1. Personen, die mit dem SARS-CoV2-Virus infiziert sind oder in den letzten
zwei Wochen zu einer mit dem SARS-CoV2-Virus infizierten Person näheren
persönlichen Kontakt hatten, sowie Personen, die an einer akuten
Atemwegserkrankung leiden (Symptome: Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Fieber),
dürfen das Gerichtsgebäude nicht aufsuchen und haben, soweit sie
verfahrensbeteiligt und zum Termin geladen sind, vor dem Termin telefonisch mit
dem Gericht Kontakt aufzunehmen. Der Zutritt zum Sitzungsraum ist solchen
erkrankten Personen zu verwehren.

2. Alle an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Schuldner, Gläubiger,
Sachverständige, Gerichtspersonen, Vorführbeamte) müssen sich vor dem Betreten
des Sitzungsraums gründlich die Hände waschen.

3. Verhandlungsteilnehmer müssen zu anderen Personen mindestens 1,5 m Abstand
halten und dürfen nur einzeln nach Aufruf in den Sitzungsraum eintreten und
nicht unaufgefordert an den Richtertisch oder an Protokollführer oder andere
Verfahrensbeteiligte herantreten.

4. Verhandlungsteilnehmer haben während des Aufenthalts im Sitzungsraum und in
den Wartebereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit der Vorsitzende
keine abweichende Anordnung trifft.

531 IN 1148/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 04.01.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 38979 HRB 38979: BENU-Bau GmbH, Wilsdruff, Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 27.11.2020, AZ: 531 IN 1148/20, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzli…
HRB 38979: BENU-Bau GmbH, Wilsdruff, Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 27.11.2020, AZ: 531 IN 1148/20, ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 542 IN 1148/20 · BENU-Bau GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
542 IN 1148/20
Wirksam am
27.11.2020
Registerbezug
Dresden, HRB 38979
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 531 IN 1148/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BENU-Bau GmbH, Am
Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 38979
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Fritsch
vertreten durch den Geschäftsführer Mark Wegewitz

- wurde am 27.11.2020 um 11:45 Uhr Rüdiger Wienberg, Wasastraße 15, 01219
Dresden, Telefax 0351 34085 5, Telefon geschäftlich 0351 34085 0, Website
www.hww.eu, Email geschäftlich dresden@hww-kanzlei.de zu dem vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Gelder entgegenzunehmen.

- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der
Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es
sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die
Schuldnerin zu.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung
der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem

Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf
der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher
zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der
Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn
die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

531 IN 1148/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 27.11.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 38979 HRB 38979: BENU-Bau GmbH, Wilsdruff, Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.06.2019. Geschäftsanschrift: Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff. Gegensta…
HRB 38979: BENU-Bau GmbH, Wilsdruff, Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.06.2019. Geschäftsanschrift: Am Wüsteberg 3, 01723 Wilsdruff. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung von Bauleistungen, Hoch- und Tiefbau sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen gemeinschaftlich vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Fritsch, Michael, Weimar, *XX.XX.XXXX; Wegewitz, Mark, Bad Lausick, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.