HRB 64849

BBS Personalservice GmbH

Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) · Rheinland-Pfalz

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Ludwigshafen/Rhein

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Registerdaten

Sitz
Ludwigshafen/Rhein
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-07

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 a IN 389/22 Lu · BBS Personalservice GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 a IN 389/22 Lu
Wirksam am
03.01.2024
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 64849
3 a IN 389/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBS Personalservice GmbH, vertr.d.d. GF, Sternstraße 17, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64849), vertr. d.: Stefan Schmelz, 64668 Rimbach, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Simone Gräf, Cäcilienstr. 23, 50259 Pulheim festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 15.10.2023 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Simone Gräf, Cäcilienstr. 23, 50259 Pulheim die Festsetzung der Vergütung.

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 175,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 28.12.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 3 a IN 389/22 Lu · BBS Personalservice GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 a IN 389/22 Lu
Wirksam am
30.06.2023
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 64849
Az: 3 a IN 389/22
In dem Insolvenzverfahren der
BBS Personalservice GmbH, vertr.d.d. GF, Sternstraße 17, 67063 Ludwigshafen am
Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64849),
vertreten durch:
Stefan Schmelz, 64668 Rimbach, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt LL.M., Seckenheimer Landstraße 4, 68163
Mannheim,
Sachwalter: x

werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter festgesetzt auf:

x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsW)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag

Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag an den Sachwalter auszuzahlen.

Gründe:

Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gem. § 12 a InsW gesondert vergütet.

Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

Ein Sachwalter wiederum erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 InsW).
Nach § 12 a Abs. 5 InsW gilt zudem die Regelung des §12 Abs. 3 InsW entsprechend.

Nach dieser Vorschrift ist § 8 Abs. 3 InsO anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 350 Euro der Betrag von 175 Euro tritt.

Der vorläufige Sachwalter kann nach seiner Wahl nämlich an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsW ein Betrag in Höhe der von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Der vorläufige Sachwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale nach § 12a Abs. 5 InsW i.V.m. § 8 Abs. 3 InsO und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung des Antrages und der Werte des eingereichten Gutachtens antragsgemäß zu gewähren.

Die zugrunde gelegte Berechnungsmasse setzt sich zusammen aus dem Firmenwert (80.000 €), den masserelevanten Werten des vorhandenen Fuhrparks (3.960,00 €), den im Zeitraum bestehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (229.031,37 €), dem Kassenbestand (1.208,99 €) und den Guthaben auf den Bankkonten (209.764,33 €).

Die angegebenen Werte entsprechen denen des abgegebenen, von der Schuldnerin bestätigten, Gutachtens.
Auch auf nochmalige Anhörung vor der Festsetzung erhob diese keine Einwände.

Der Berechnung der Vergütung war damit antragsgemäß eine Masse von 523.966,69€ zugrunde zu legen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters errechnet sich aus § 2 InsVV.

Dieser erhält in der Regel von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
vom Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent etc.

Vorliegend ergäbe sich aus der oben genannten Berechnungsmasse eine Insolvenzverwaltervergütung von x €.
Die (Regel-) Vergütung des Sachwalters hieraus (60 %) würde x Euro betragen. Der vorläufige Sachwalter erhält von dieser Vergütung aber in der Regel 25%, hier also x €.
Die beantragte Regelvergütung war als dem Niveau des Verfahrens und dem dargelegten Arbeitsaufwand des vorläufigen Sachwalters angemessen zu erachten.
Es handelte sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt durchschnittliches vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Änderungen im Rahmen des § 3 InsW fanden sich nicht.

Auf Basis einer Berechnungsmasse von 523.966,69 € war nach § 1, 2, 12, 12 a InsVV damit eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (2 Monate zu je 175 €) sowie Ersatz für die gesetzliche Mehrwertsteuer (x €).

Die Schuldnerin wurde vorab angehört, diese hat keine Einwände erhoben.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin

Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 a IN 389/22 Lu · BBS Personalservice GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 a IN 389/22 Lu
Wirksam am
29.06.2023
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 64849
3 a IN 389/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBS Personalservice GmbH, vertr.d.d. GF, Sternstraße 17, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64849), vertr. d.: Stefan Schmelz, 64668 Rimbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Herrn Jürgen Laub,Hafenstraße 18,66111 Saarbrücken, als Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Mainz,Untere Zahlbacher Str. 27,55131 Mainz festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 17.04.2023 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Herrn Jürgen Laub,Hafenstraße 18,66111 Saarbrücken, als Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Mainz,Untere Zahlbacher Str. 27,55131 Mainz die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.

Die Höhe des Stundensatzes für die für fachliche Tätigkeiten aufgewendete Zeit ist im Hinblick auf die Schwierigkeit der erbrachten Tätigkeiten, nämlich der Ausarbeitung einer Fortführungsstrategie, der Überprüfung der Standortbedingungen und der Haftungs- und Anfechtungsrisiken sowie der dazugehörigen Vertragsunterlagen ,nicht zu beanstanden.
Auch die aufgewendete Fahrzeit ist dem Mitglied des Ausschusses zu vergüten, hier wurde ein entsprechend abgesenkter Stundensatz abgerechnet, der auch von der Schuldnerin nicht beanstandet wurde.
Die Anzahl der für die verschiedenen Tätigkeiten jeweils berechneten Stunden war schlüssig und wurde nachvollziehbar begründet.
Die geltend gemachten Fahrtauslagen waren korrekt berechnet, die angegebene Fahrtstrecke nicht zu beanstanden.
Die erbrachte Tätigkeit ist nach §2b UStG umsatzsteuerpflichtig.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 22.06.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 a IN 389/22 Lu · BBS Personalservice GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 a IN 389/22 Lu
Wirksam am
01.03.2023
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 64849
3 a IN 389/22 Lu

01.03.2023

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren
in vorläufiger Eigenverwaltung
über das Vermögen der

BBS Personalservice GmbH, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64849), vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schmelz, Am Mühlbächl 25, 64668 Rimbach

- Antragstellerin und eigenverwaltende Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt LL.M., Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim,

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim

- vorläufiger Sachwalter und Sachverständiger -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen:

1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird mit Wirkung ab

Mittwoch, 1. März 2023, 8:00 Uhr

das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

2. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3 16, 68159 Mannheim

3. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO).

4. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.

5. Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).

6. Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7. Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt.
Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:

a. Simone Gräf, Cacilienstraße 23, 50259 Pulheim (Vertreterin der Arbeitnehmer);
b. Herrn Jürgen Laub, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken, als Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Mainz, Untere Zahlbacher Str. 27, 55131 Mainz
(Vertreter der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen);
c. Christof Schwalm, Otfried-Preußler-Str. 77, 50170 Kerpen, als Vertreter der lnduCert UG (haftungsbeschränkt), Otfried-Preußler-Str. 77, 50170 Kerpen (Vertreter der Kleingläubiger).

8. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).

9. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts der Schuldner über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Sachverwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO)
* die Einsetzung, Besetzung, Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1 S.2, 69 InsO) und
* ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
* Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 I InsO)
* Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachverwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO)
* Zwischenrechnungslegung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerversammlung (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),
* Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S.2, 149 InsO),
* Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S.2, 157 InsO),
* Zustimmung zu besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 276, 160 Abs. 2 InsO); insbesondere:
* Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
* Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll
* Veräußerung eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte
* Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde
* Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erblichem Streitwert, Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 270 Abs. 1 S.2, 162, 163 InsO).
* Anträge hinsichtlich der Aufhebung der Eigenverwaltung § 272 InsO,
* die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 278, 100, 101 InsO).

wird bestimmt auf

Dienstag, den 09.05.2023, 10:00 Uhr, Sitzungssaal VII,
im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 24.03.2023 bei dem Sachwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 276, 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.

Die Tabelle mit Forderungsanmeldungen liegt ab dem 14.04.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen - Zimmer 324 - aus.

Gründe:

1. Das Insolvenzverfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf die Angaben der Schuldnerin in ihren Antragsunterlagen und das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.02.2023.

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 1,18 Mio. € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 440 T€ vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Die Schuldnerin ist überschuldet. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung von mehr als 652 T€ vor. Eine positive Fortführungsprognose kann ohne eine Durchführung des Insolvenzverfahrens (und einer ggf. erfolgenden übertragenden Sanierung) nicht gestellt werden.

2. Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 91 T€ sind durch eine freie Masse in Höhe von voraussichtlich nicht weniger als 529 T€ gedeckt werden.

3. Die Anordnung der Eigenverwaltung beruht auf § 270f InsO.

Ein Antrag der Schuldnerin und die Anordnungsvoraussetzungen der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b InsO liegen vor.

Weiterhin bestehen keine Aufhebungsgründe nach § 270e InsO. Zwar hat der Sachverständige Anhaltspunkte für einen Anfechtungsanspruch gemäß § 133 InsO sowie einen Schadensersatzanspruch gemäß § 43 GmbHG gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin ermittelt, gleichwohl folgt daraus nicht zwingend ein Aufhebungsgrund nach § 270e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c. Erforderlich ist, dass die Durchsetzung der Haftungsansprüche in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls der Anfechtungsanspruch gemäß § 280 InsO durch den Sachwalter geltend zu machen ist. Insoweit müssen konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich infolge der fehlenden Ausrichtung der Geschäftsführung der Schuldnerin an den Gläubigerinteressen eine Erschwerung der Durchsetzung der Haftungsansprüche für den Sachwalter ergibt (vgl. K. Schmidt/Undritz, InsO, 20. Aufl., § 270e nF Rn. 3). Insoweit wird der Sachwalter im eröffneten Verfahren zu berichten haben, ob derartige Umstände tatsächlich eingetreten sind.

4. Die Einsetzung des Gläubigerausschusses beruht auf § 67 Abs. 1 InsO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Zu Nr. 1-8 Zu Nr. 9
Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) Rechtspflegerin

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 64849 HRB 64849: BBS Personalservice GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen. Nicht mehr Geschäftsführer: Gräf, Simone, Pulheim, *XX.XX.XXXX.
HRB 64849: BBS Personalservice GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen. Nicht mehr Geschäftsführer: Gräf, Simone, Pulheim, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 64849 HRB 64849: BBS Personalservice GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen. Nicht mehr Geschäftsführer: Bißwanger, Robert, Römerberg, *XX.XX.XXXX.
HRB 64849: BBS Personalservice GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen. Nicht mehr Geschäftsführer: Bißwanger, Robert, Römerberg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 64849 HRB 64849: BBS Personalservice GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen. Bestellt als Geschäftsführer: Gräf, Simone, Pulheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im…
HRB 64849: BBS Personalservice GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen. Bestellt als Geschäftsführer: Gräf, Simone, Pulheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Burlaka, Yulia, Zeiskam, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Brauch, Sandra, Römerberg, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 64849 HRB 64849: BBS Personalservice GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen. Einzelprokura: Brauch, Sandra, Römerberg, *XX.XX.XXXX.
HRB 64849: BBS Personalservice GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen. Einzelprokura: Brauch, Sandra, Römerberg, *XX.XX.XXXX.
Neueintragungen
HRB 64849 HRB 64849: BBS Personalservice GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.02.2012. Die Gesellschafterversammlung vom 09.…
HRB 64849: BBS Personalservice GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.02.2012. Die Gesellschafterversammlung vom 09.03.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) und mit ihr die Sitzverlegung von Heppenheim (Bergstraße) (bisher Amtsgericht Darmstadt HRB 90888) nach Ludwigshafen/Rhein beschlossen. Geschäftsanschrift: Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen. Gegenstand: Die Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bißwanger, Robert, Römerberg, *XX.XX.XXXX; Schmelz, Stefan, Rimbach, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.