HRA 62159

Bahndienste Ackermann e.K.

Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) · Rheinland-Pfalz

aktuell 6 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Grünstadt

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Registerdaten

Sitz
Grünstadt
Datenstand
2024-04-28
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-28

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Bahndienste Ackermann e.K. Bockenheim

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

6
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 3 f IN 209/24 Grü · Ackermann, Steffen Bernd · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 209/24 Grü
Wirksam am
24.09.2026
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159
3 f IN 209/24 Grü

16.09.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen des
Steffen Bernd Ackermann, geboren am XX.XX.XXXX, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159),

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
- Schuldner -

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin

1. wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin für ihre Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € ( i.W.: x x/100 ) festgesetzt.

2. Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der der Insolvenzverwalterin und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).

Der Insolvenzverwalterin steht für ihre Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung der Insolvenzverwalterin betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).

Für die Berechnung der Vergütung der Insolvenzverwalterin ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).

Nach dem Vortrag der Verwalterin und der ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege wird eine Masse gem. Antrag vom 4.3.2025 nebst Ergänzung vom 27.8.2026 in Höhe von 617.945,62€ zugrunde gelegt. Die Regelungen §§ 11 InsVV, 63 III InsO ermöglichen eine Korrektur bis zur Vorlage der Schlussrechnung.

Eingerechnet wurden von der Verwalterin die Werte der vorhandenen Lebensversicherungen, die Erlöse des schuldnereigenen Fahrzeuges sowie von 11 mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Fahrzeugen, die vorhandenen Forderungen, die Guthaben der Geldkonten am Ende des vorläufigen Verfahrens (incl. des Überschusses aus der Betriebsfortführung).

Die Berechnungsmasse wurde nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, basiert teilweise -dem Wesen einer Abrechnung vor dem Ende des Verfahrens enstprechend- auf ggfls. noch veränderlichen Werten, die im Rahmen der jetzigen Festsetzung zu akzeptieren waren.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV dem Vermögen nach § 11 Abs. 1 S. 1 nämlich hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Eine solch erhebliche Befassung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nach dem zeitlichen und sachlichen Ausmaß der Befassung einen erheblichen Teil der Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstandes verwendet und dabei das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters derart überschreitet, dass eine erhebliche Mehrbelastung durch die Beschäftigung mit dem Vermögensgegenstand feststeht. Der erhebliche Umfang der Befassung muss sich dabei gerade auf den Vermögensgegenstand richten, welcher der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist.
Die Hinzurechnung der Vermögenswerte hängt also direkt von der Intensität der Befassung mit diesen bestimmten , belasteten Werten ab.
Die Verwalterin wurde diesbezüglich um weitere Ausführungen gebeten. Sie listete die betreffenden Fahrzeuge einzeln auf und machte detailliert glaubhaft, dass, womit und in welchem erheblichen Umfang sie befasst war. Die betreffenden Werte der Fahrzeuge waren daher antragsgemäß in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.

Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem genannten Wert x €.
Nach § 2 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (x €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (x €), vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% (x €) sowie 3,3 % vom Mehrbetrag bis 700.000 € (x€).

Dieser Betrag, der als Regelgebühr einer Insolvenzverwalterin zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.

Von dieser für die Insolvenzverwalterin errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.

Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.

Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.

Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).

Die Verwalterin machte für ihre Tätigkeit im vorläufigen Verfahren einen Vergütungssatz von 149,86% geltend, mithin einen Zuschlag von 124,86% für das knapp 2 Monate dauernde Verfahren, dem nicht gefolgt werden konnte.

Für die Betriebsfortführung beansprucht die Verwalterin einen Zuschlag von 125%, mithin das 5- fache der gesetzlichen Regelvergütung für die Gesamtabwicklung eines vorläufigen Verfahrens.
Die Unternehmensfortführung gehört nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und kann daher einen Zuschlag rechtfertigen

Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung mit einzubeziehen.

Im Rahmen der Fortführung eines Unternehmens ist ein Zuschlag grundsätzlich nur dann festzusetzen, wenn entweder kein Überschuss erzielt wurde, der die Masse und damit die Regelvergütung entsprechend erhöht oder wenn die auf dem Überschuss basierende Erhöhung der Vergütung nicht den Mehrbetrag erreicht, der einem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag zustünde (BGH 7.10.2010 - IX ZB 115/08 Rn. 6, ZInsO 2010, 2409; 11.3.2010 - IX ZB 122/08, NZI 2010).
Um einen etwaigen Zuschlag bestimmen zu können, ist zwingend eine Vergleichsrechnung vorzulegen, aus der sich ergibt, welcher Überschuss erzielt wurde und welche Erhöhung durch Zuschläge aufgrund der konkret darzulegenden Tätigkeiten im Rahmen der Fortführung geboten ist (BGH 22.7.2021 - IX ZB 85/19, NZI 2021, 1036 = ZInsO 2021, 2046 u.a.).

Der erzielte Überschuss wurde ordnungsgemäß dargestellt und berechnet, dieser war gering und führte entsprechend der schlüssigen Darstellung der Verwalterin auch zu einer ebtsprechend geringfügigen Erhöhung der Vergütung ( unter 100 Euro), sodass ein Zuschlag für die Tätigkeit geboten war.

Zu beachten ist jedoch, dass die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung eine pauschale Abgeltung für alle in diesem Zusammenhang erbrachten Tätigkeiten darstellt, also für alle Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines Unternehmens notwendiger Weise zu erbringen sind (so ausdrücklich auch LG Düsseldorf 2.6.2017 - 25 T 406/16, ZInsO 2018, 621; LG Hannover 17.12.2018 - 11 T 8/18, ZInsO 2019, 1027u.a.).

Zur Fortführung gehört aber regelmäßig die operative Führung, der allgemeine bzw. und regelmäßige Geschäftsverkehr, die Nutzung der betriebswirtschaftlichen Strukturen, die Kontrolle der Abläufe im Unternehmen, die Lohn- und Personalbuchhaltung sowie die Bewertung der Vermögenswerte, der Betriebs-und Geschäftsausstattung, vorhandener Telefon- und Mietverträge.
Die genannten Tätigkeiten sind im Rahmen einer Fortführung grundsätzlich erforderlich und bedingen nicht per se einen Zuschlag von 25% als Grundvergütung, auf die für sonstige Tätigkeiten Zuschläge aufzuaddieren wären.

Die Verwalterin hatte im vorläufigen Verfahren aber einen außerordentlich hohen Aufwand im Rahmen der zu führenden Korrespondenz mit Versicherungen, Gläubigern, Banken, Arbeitnehmern, Debitoren. Die Aufstellung der Vorgänge weist 821 Vorfälle aus.
Der Aufwand mit der Prüfung des Vorhandenseins eines ausreichenden Versicherungsschutzes bzw. mit der Sicherstellung desselben zur Vermeidung von Haftungsrisiken war ausweislich der nachvollziehbaren Darstellung ebenfalls überdurchschnittlich hoch. Gleiches gilt für den schlüssig dargelegten vielfältigen persönlichen Einsatz im Rahmen des Eruierens der Auftragslage und der als Tankstellenverwaltung erläuterten Arbeiten.

Gegenstand der Fortführung waren Dienstleistungen, sodass keine Warenvorräte anzuschaffen oder Warenbewegungen zu kontrollieren waren. Auch waren ausweislich Bl. 4 des Gutachtens keine Löhne auszuzahlen.
Die erläuterte Fuhrparkverwaltung kann gleichfalls nicht als zuschlagsfähig anerkannt werden. Ein Teil der Fahrzeuge wurde aufgrund der anzuerkennenden erheblichen Befassung bereits mit dem vollen Erlöswert in die Berechnungsgrundlage eingerechnet, wodurch die Berechnungsmasse sich um ca. ein Drittel erhöhte. Eine nochmalige vergütungssteigernde Berücksichtigung der Tätigkeiten mit fremdrechtbelasteten Fahrzeugen würde eine unzulässige Doppelhonorierung bedingen und kommt daher nicht in Betracht.

Insgesamt erschien in Anbetracht der fehlenden Massemehrung aufgrund des geringfügigen Überschusses für die zuschlagsfähigen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung mit den dargestellten und der Haftungsrisiken Zuschlag von 45% angezeigt.

Die Verwalterin begehrt zudem einen Zuschlag von 20% für die Befassung mit den Arbeitnehmern bzw. den Arbeitsverhältnissen.
Diese Tätigkeiten sind regelmäßig arbeitsintensiv und können daher im Rahmen des § 3 Absatz 1 Ziffer d InsVV einen Zuschlag bedingen, wenn arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben.
Vorliegend waren zu Beginn der vorläufigen Verwaltung noch 28 Mitarbeitende beschäftigt, die teilweise bereits gekündigt, aber noch beschäftigt waren.
Die erfolgten Kündigungen waren zu prüfen und die Mitarbeitenden über die Umstände des Verfahrens und die Modalitäten der Beschäftigungsverhältnisse und der Lohnzahlungen zu unterrichten.
Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Berechtigten wurde von der vorläufigen Verwalterin initiiert und berechnet.Die erforderlichen Daten wurden dabei ausweislich der Akte vom Schuldnerunternehmen ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt und mussten nicht aufwändig selbst recherchiert werden.
Die Tätigkeiten waren nachvollziehbar umfangreich, außergewöhnliche Besonderheiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergaben sich aber nicht. Inhaltlich ist die Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragen auch nicht losgelöst von der Betriebsfortführung bewertbar.
Für die geschilderten Tätigkeiten für zunächst 28 Arbeitnehmer war ein Zuschlag von 15% als geboten, aber auch ausreichend zu erachten.

Die Verwalterin schildert zudem die gezeigten Bemühungen um eine übertragende Sanierung als aufwändig.
Die Bemühungen um eine übertragende Sanierung können im vorläufigen Verfahren grundsätzlich keinen Zuschlag bedingen, da sie nicht dem Zweck dieses Verfahrensabschnittes entsprechen. Zuschläge kann es auch bei der vorläufigen Verwaltung nur für solche Tätigkeiten geben, die dem vorläufigen Verwalter vom Gesetz, dem Gericht oder den Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen wurden.
( vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz
7. Auflage 2024, Rdnr. 191 zu § 3 InsVV).
Letztlich führten die dargestellten Bemühungen nicht dazu, dass eine übertragende Sanierung erfolgen konnte, da es sich um eine sehr spezialisierte Dienstleistung handelte, die nicht ohne Weiteres fortzuführen ist. Ein Bieteverfahren oder sonstige aufwändige Maßnahmen wurden nicht durchgeführt.
Die Bemühungen bedingten jedoch eine Weiterführung der Tätigkeit durch den Schuldner selbst und den Erhalt eines Teils der Arbeitsplätze. Ein Zuschlag von 5% war daher vorliegend deshalb als geboten anzusehen.

Insgesamt ergeben sich Zuschläge von 65%.

Die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren ist aber sowohl zeitlich, als auch inhaltlich deutlich beschränkt gemessen am eröffneten Verfahren.
Im vorliegenden Fall ist die Masse zudem deutlich höher als sie es im eröffneten Verfahren wäre, da dann nur etwaige Übererlöse aus der Verwertung der hier mit vollem Wert eingerechneten Fahrzeuge einzubeziehen wären.
Die Gesamtvergütung muss letztlich aber im Bezug zur höheren Berechnungsgrundlage stehen und diesbezüglich bewertet werden. Vorliegend ergibt sich durch die große Masse des Weiteren eine Überschreitung von ca 40% zu der im Gutachten angegebenen Höhe.
Der BGH sieht eine große Masse im vergütungsrechtlichen Sinn gem § 3 Abs. 1 Buchstabe c InsVV bei einem Wert von 250.000 EUR als gegeben(BGH 15.12.2011 - IX ZB 229/09, NZI 2012).
Ein Abschlag war jedoch hier nicht vorzunehmen, da die Anforderungen nicht gering, sondern hoch waren.

Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes mit Relation zur Berechnungsgrundlage und zum Aufwand war damit ein Gesamtzuschlag von 65 % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 90 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Der Schuldner erhielt vorab rechtliches Gehör.
Er hat sich nicht geäußert.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin

Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 f IN 209/24 Grü · Ackermann, Steffen Bernd · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 209/24 Grü
Wirksam am
23.03.2026
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159
3 f IN 209/24 Grü

18.03.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Steffen Bernd Ackermann, geboren am XX.XX.XXXX, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159),

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern

wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 28.04.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 17.04.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

, Rechtspflegerin

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 f IN 209/24 Grü · Ackermann, Steffen Bernd · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 209/24 Grü
Wirksam am
20.03.2025
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159
3 f IN 209/24 Grü

06.03.2025

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Steffen Bernd Ackermann, geboren am XX.XX.XXXX, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159),

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern,

wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 08.04.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 28.03.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

, Rechtspflegerin

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 3 f IN 209/24 Grü · Ackermann, Steffen Bernd · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 209/24 Grü
Wirksam am
04.10.2024
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159
3 f IN 209/24 Grü In dem Insolvenzverfahren Steffen Bernd Ackermann, geb. am XX.XX.XXXX, Wichernstraße 10, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit als Dienstleister von Gestellung von Lokführer, Triebfahrzeugführer, Wagenmeister, Rangierbegleiter auch im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Von der Freigabe ist das Fahrzeug Ford Transit Custom nicht umfasst.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 02.10.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 3 f IN 209/24 Grü · Ackermann, Steffen Bernd · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 209/24 Grü
Wirksam am
03.09.2024
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159
3 f IN 209/24 Grü
3 f IN 257/24 Grü
3 f IN 281/24 Grü

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des

DAK-Gesundheit Postzentrum, 22777 Hamburg,
- Antragstellerin zu 1) -

IKK classic, Annberger Str. 89, 09120 Chemnitz
- Antragstellerin zu 3) -
g e g e n

Steffen Bernd Ackermann, geboren am XX.XX.XXXX, Burgundenstraße 19, 67278 Bockenheim, handelnd unter Bahndienste Ackermann e. K. (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159), Industriestraße 5, 67269 Grünstadt

-Schuldner, Antragsteller zu 2) und Antragsgegner-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker,

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern

- vorläufige Insolvenzverwalterin und Sachverständige -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) xxx beschlossen:

1. Die Verbindung der Verfahren mit den Aktenzeichen 3 f IN 209/24 Grü, 3 f IN 257/24 Grü und 3 f IN 281/24 Grü wird angeordnet. Das erstgenannte Verfahren führt.

2. Der Antrag des Schuldners vom 05.07.2024, bei Gericht eingegangen am 05.07.2024, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfahrensart des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen wird zugelassen.

3. Über das Vermögen des Schuldners wird mit Wirkung ab

Sonntag, 1. September 2024, 9:00 Uhr

das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

4. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt:
Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern.

5. Gemäß § 80 InsO geht das Recht des Antragsgegners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin über. Wer Verpflichtungen gegen den Antragsgegner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Antragsgegner, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin zu leisten.

6. Die Gläubiger des Antragsgegners werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Antragsgegners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

8. Der Schuldner wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach §§ 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

9. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).

10. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs des Schuldners des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung des Schuldners an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
Dienstag, den 19.11.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal VII,
im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 27.09.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit des Schuldners gem. § 35 InsO hingewiesen.

Gründe:

Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist der Schuldner insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 29.08.2024 und die Angaben des Schuldners in seinen Antragsunterlagen.

Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Er ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 899.410,52 € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 412.758,31 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 154.832,13 € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 555.285,26 € gedeckt werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Zu Nr. 1-9 Zu Nr. 10

Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) Rechtspflegerin

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 3 f IN 209/24 Grü · Ackermann, Steffen Bernd · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 209/24 Grü
Wirksam am
03.07.2024
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159
3 f IN 209/24 Grü

03.07.2024

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

DAK-Gesundheit Postzentrum, 22777 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n

Steffen Bernd Ackermann, geboren am XX.XX.XXXX, Bahndienste Ackermann e. K., Industriestraße 5, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159),

- Schuldner und Antragsgegner -
an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern

- Sachverständige -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht x am 03.07.2024 beschlossen:

1. Der am 04.06.2024 eingegangene Antrag vom 04.06.2024 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners ist bereits mit Beschluss vom 24.06.2024 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.

2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 16:30 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

3. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird die bisherige Sachverständige bestellt: Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanalstraße 7, 67655 Kaiserslautern

4. Verfügungen des Antragsgegners über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht der allgemeine Vertreter des Antragsgegners. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung des Antragsgegners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.

5. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt auf den Namen des Antragsgegners oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.

6. Den Drittschuldnern wird verboten, an den Antragsgegner zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

7. Im Übrigen wird dem Antragsgegner verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.

8. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume des Antragsgegners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Antragsgegner hat ihr die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Antragsgegner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

9. Sollte die vorläufige Insolvenzverwalterin feststellen, dass der Antragsgegner über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 24.06.2024 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Antragsgegners zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 03.07.2024. Danach betreibt der Antragsgegner einen laufenden Geschäftsbetrieb mit 12-15 Mitarbeitern.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

x
Richter am Amtsgericht

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.