HRB 101043
Bäderdienst Personal & Digital GmbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Köln
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Registerdaten
- Sitz
- Köln
- Datenstand
- 2024-12-11
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- die Trainingsbar UG (haftungsbeschränkt) Köln
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 70a IN 149/25 · Bäderdienst Personal & Digital GmbH · Insolvenzgericht Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 149/25
- Wirksam am
- 24.11.2025
- Registerbezug
- Köln, HRB 101043
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Baden-Württemberg
Die Gesundheitskasse, Riedmühlestr. 1, 71063 Sindelfingen
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 101043 eingetragene Bäderdienst Personal & Digital GmbH, Hohenstaufenring 62, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gutzy, Krokusweg 17, 76297 Stutensee
- Schuldnerin -
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters von der Schuldnerin zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Conrads, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln wie folgt festgesetzt:
Vergütung 21.845,23 €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 1 050,00 €
Zwischensumme 22.895,23 €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 22.895,23 € 4.350,09 €
Endbetrag 27.245,32 €
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise d. antragstellend. Gläubig. ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen.
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 16.07.2025 bis zum 02.11.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 228.031,62 €. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 62,5 % und damit auf den Betrag von 21.845,23 € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.10.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 eingesehen werden.
70a IN 149/25
Amtsgericht Köln, 21.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 70a IN 149/25 · Bäderdienst Personal & Digital GmbH · Insolvenzgericht Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 149/25
- Wirksam am
- 21.11.2025
- Registerbezug
- Köln, HRB 101043
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 101043 eingetragenen Bäderdienst Personal & Digital GmbH, Hohenstaufenring 62, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gutzy, Krokusweg 17, 76297 Stutensee
Geschäftszweig: die Erbringung von Dienstleistungen in Bäderbetrieben und für Bäderbetriebe, insbesondere in der Form von Personaldienstleistungen, Bildungsveranstaltung, Beratung,
sind die am 16.07.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 21.11.2025 aufgehoben worden.
Köln, 21.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Sicherungsmaßnahme 70a IN 149/25 · Bäderdienst Personal & Digital GmbH · Insolvenzgericht Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 149/25
- Wirksam am
- 03.11.2025
- Registerbezug
- Köln, HRB 101043
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 101043 eingetragenen Bäderdienst Personal & Digital GmbH, Hohenstaufenring 62, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gutzy, Krokusweg 17, 76297 Stutensee
Geschäftszweig: die Erbringung von Dienstleistungen in Bäderbetrieben und für Bäderbetriebe, insbesondere in der Form von Personaldienstleistungen, Bildungsveranstaltung, Beratung,
sind die am 16.07.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 02.11.2025 aufgehoben worden.
70a IN 149/25
Amtsgericht Köln, 02.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 70a IN 149/25 · Bäderdienst Personal & Digital GmbH · Insolvenzgericht Köln
- Insolvenzgericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 70a IN 149/25
- Wirksam am
- 18.07.2025
- Registerbezug
- Köln, HRB 101043
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 101043 eingetragenen Bäderdienst Personal & Digital GmbH, Hohenstaufenring 62, 50674 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gutzy, Krokusweg 17, 76297 Stutensee
Geschäftszweig: die Erbringung von Dienstleistungen in Bäderbetrieben und für Bäderbetriebe, insbesondere in der Form von Personaldienstleistungen, Bildungsveranstaltung, Beratung,
ist am 16.07.2025, um 07:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Conrads, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70a IN 149/25
Amtsgericht Köln, 16.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 101043 HRB 101043: die Trainingsbar UG (haftungsbeschränkt), Köln, Hohenstaufenring 62, 50674 Köln. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.05.2017. Die Gesellschafterversammlung vom 19.0…
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