HRB 3025
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Oberstdorf/Allgäu
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Registerdaten
- Sitz
- Oberstdorf/Allgäu
- Datenstand
- 2024-12-11
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis IN 360/21 · Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
- Insolvenzgericht
- Kempten (Allgäu)
- Aktenzeichen
- IN 360/21
- Wirksam am
- 24.03.2026
- Registerbezug
- Kempten (Allgäu), HRB 3025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 404.684,57 EUR steht ein Betrag von 326.777,92 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin IN 360/21 · Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
- Insolvenzgericht
- Kempten (Allgäu)
- Aktenzeichen
- IN 360/21
- Wirksam am
- 24.03.2026
- Registerbezug
- Kempten (Allgäu), HRB 3025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.05.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 404.684,57 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 326.777,92 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 360/21 · Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
- Insolvenzgericht
- Kempten (Allgäu)
- Aktenzeichen
- IN 360/21
- Wirksam am
- 23.03.2026
- Registerbezug
- Kempten (Allgäu), HRB 3025
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 360/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: XXX €.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.12.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 540.038,24 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 50 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen außerordentlichen Mehraufwand infolge der mehrwöchigen Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung (vom 01.09.2021 bis 30.09.2021) mit erhöhtem Haftungsrisiko und Kontrollaufwand aufgrund überwiegender Bargeschäfte, ständigem Kontakt mit dem Geschäftsführer und der Buchhaltung, Motivation der Mitarbeiter trotz auslaufender Insolvenzgeldzahlungen und bereits erfolgter Kündigungen mit Anpassung der Ladenöffnungszeiten und Schließung von Filialen. Die Vermietergespräche gestalteten sich komplex und aufwändig mit dem Ziel, unnötige Masseverbindlichkeiten zu vermeiden. Das umfangreiche Belegwesen und die buchhalterische Erfassung erforderten einen enormen Mehraufwand.
Die vorzunehmende Vergleichsrechnung der Vergütung mit und ohne Überschuss aus der Betriebsfortführung wurde durchgeführt und beachtet.
Die Begleitung und Abwicklung der 19 bzw. 16 Arbeitsverhältnisse mit entsprechendem Informations- und Betreuungsbedarf einschließlich zweier Kündigungsschutzklagen lösten beim Insolvenzverwalter einen besonderen Mehraufwand aus, nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Betriebseinstellung.
Die angestrebten und kalkulierten Sanierungsopitionen einschließlich Umstrukturierungspläne mit dem Geschäftsführer und schließlich mit potentiellen Interessenten stellten einen weiteren Mehraufwand dar, der zuschlagsfähig ist.
Abschläge aufgrund der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden vorgenommen. (20 %).
In der Gesamtschau ist der beantragte und festgesetzte Zuschlag gerechtfertigt und angemessen zur Abgeltung des hohen Abwicklungsaufwandes (vgl. BGH NZI 2006, 464 ff., BGH NZI 2007, 461; BGH NZI 2008, 544; BGH NZI 2004, 251). Dabei wurde der Aufwand für die Aufarbeitung und Durchsetzung der zahlreichen Anfechtungstatbestände (Prüfung von 1135 Vorgängen) aufgrund der erzielten Massemehrung nicht einmal berücksichtigt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 360/21 · Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
- Insolvenzgericht
- Kempten (Allgäu)
- Aktenzeichen
- IN 360/21
- Wirksam am
- 19.11.2025
- Registerbezug
- Kempten (Allgäu), HRB 3025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
1. Die Prüfung der bis 19.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 39 + 40 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 19.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 360/21 · Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
- Insolvenzgericht
- Kempten (Allgäu)
- Aktenzeichen
- IN 360/21
- Wirksam am
- 07.11.2025
- Registerbezug
- Kempten (Allgäu), HRB 3025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss einer Abgeltungs- und Vergleichsvereinbarung mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin zur Erledigung der Geschäftsführerhaftungsansprüche gem. §§ 15a, 15b InsO iVm. § 823 Abs. 2 BGB, welche die Zahlung von Vergleichsbeträgen iHv. EUR 5000,00 sowie iHv. EUR 6002,82 und iHv. EUR 459,47 zur Insolvenzmasse beinhaltet,
wird bestimmt auf
Montag, 24.11.2025, 14:00 Uhr
Sitzungssaal 240, 2. OG, Residenzplatz 4 - 6, 87435 Kempten (Allgäu)
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 07.11.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 360/21 · Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
- Insolvenzgericht
- Kempten (Allgäu)
- Aktenzeichen
- IN 360/21
- Wirksam am
- 20.11.2024
- Registerbezug
- Kempten (Allgäu), HRB 3025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
1. Die Prüfung der bis 19.11.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 30 - 38 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.12.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 19.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 360/21 · Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
- Insolvenzgericht
- Kempten (Allgäu)
- Aktenzeichen
- IN 360/21
- Wirksam am
- 27.06.2024
- Registerbezug
- Kempten (Allgäu), HRB 3025
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 360/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: XXX €.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.05.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 124.527,63 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Bruchteil von 25 % (Regelsatz) und einen Zuschlag von 25 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind dabei bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren einen besonderen Mehraufwand infolge der Betriebsfortführung (vom 28.07.2021 bis 01.09.2021) bei vorhandenem Tagesgeschäftsbetrieb mit erhöhtem Kontroll- und Anwesenheitsaufwand bzw. täglichem Kontakterfordernis. Insolvenzgeldansprüche und Arbeitnehmerfragen mussten für 19 Mitarbeiter geklärt und abgewickelt werden. Die Liquiditätsplanung gestaltete sich schwierig, da der tägliche Absatz abhängig war vom Wetter und dem Touristenaufkommen sowie den wechselnden Pandemiebedingungen. Erhöhter zuschlagsfähiger Aufwand ergab sich durch die drei Verkaufsfilialen, aufwendigem Forderungseinzug, notwendiger Lieferantenbetreuung und Zahlungszusagen an Vertragspartner bis hin zur händischen Inventur. Der wirtschaftliche Erfolg durch die besonderen Bemühungen des Verwalters schlägt sich in den Übererlösen und der voraussichtlich überdurchschnittlichen Gläubigerquote nieder. Die insolvenzrechtliche Buchhaltung bedeutete einen hohen Zusatzaufwand aufgrund des umfangreichen Belegwesens mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen. Die Sanierungsbemühungen erforderten zahlreiche Verhandlungen mit mehreren Übernahmeinteressenten. In der Gesamtschau ist der beantragte Zuschlag gerechtfertigt und festsetzbar. Der Schuldnervertreter äußerte sich im Rahmen der Anhörung nicht.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 26.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan IN 360/21 · Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
- Insolvenzgericht
- Kempten (Allgäu)
- Aktenzeichen
- IN 360/21
- Wirksam am
- 01.09.2021
- Registerbezug
- Kempten (Allgäu), HRB 3025
In dem Verfahren über die Anträge
1) der Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer des Gotzler Hans-Georg, geboren am XX.XX.XXXX, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
2) der KKH Kaufmännische Krankenkasse, vertreten durch d. Vorstand, Karl-Wiechert-Allee 74 A, 30625 Hannover, Gz.: ZF1-83205546-202
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg, geboren am XX.XX.XXXX, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
Geschäftszweig/Beschäftigung: Bäckerei und Konditorei
1. Das Verfahren IN 342/21 wird hinzuverbunden.
2. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2021 um 08.00 Uhr eröffnet.
3. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch
Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg
Telefon: +49(751)977199-0
Telefax: +49(751)977199-20
Email: roesch@danckelmann.de
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 09.11.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.11.2021 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 05.10.2021, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort anzulegen ist.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 27.07.2021 beim Insolvenzgericht Kempten (Allgäu) eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 01.09.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 360/21 · Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH · Insolvenzgericht Kempten (Allgäu)
- Insolvenzgericht
- Kempten (Allgäu)
- Aktenzeichen
- IN 360/21
- Wirksam am
- 28.07.2021
- Registerbezug
- Kempten (Allgäu), HRB 3025
In dem Verfahren über den Antrag d.
Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gotzler Hans-Georg, geboren am XX.XX.XXXX, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 3025
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Zistler Florian, Residenzplatz 1, 87435 Kempten (Allgäu), Gz.: 402/21
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 28.07.2021 um 09:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, Telefon: +49(751)977199-0, Telefax: +49(751)977199-20, Email: roesch@danckelmann.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 28.07.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 3025 HRB 3025: Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Oberstdorf/Allgäu, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Gotzler, Margot, Oberstdorf, *XX.XX.XXXX.
HRB 3025 HRB 3025: Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Oberstdorf/Allgäu, Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf. Bestellt: Geschäftsführer: Gotzler, Margot, Oberstdorf, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt. Prokura …
HRB 3025 Bäckerei und Konditorei Gotzler GmbH, Oberstdorf/Allgäu (Im Steinach 30, 87561 Oberstdorf). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Gotzler, Hans, Bäckermeister, Oberstdorf. Einzelprokura: Gotzler, Margot, Oberstdor…
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