HRB 6564
Bäckerei Ernst Betriebs GmbH
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Pleinfeld
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Registerdaten
- Sitz
- Pleinfeld
- Datenstand
- 2024-04-06
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 4 IN 159/18 · Bäckerei Ernst Betriebs GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 4 IN 159/18
- Wirksam am
- 12.01.2026
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 6564
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei Ernst Betriebs GmbH, Nürnberger Straße 1, 91785 Pleinfeld, vertreten durch die Geschäftsführerin Aubert Anke
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 6564
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n am 09.01.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 09.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 4 IN 159/18 · Bäckerei Ernst Betriebs GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 4 IN 159/18
- Wirksam am
- 13.06.2025
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 6564
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bäckerei Ernst Betriebs GmbH, Nürnberger Straße 1, 91785 Pleinfeld, vertreten durch die Geschäftsführerin Aubert Anke
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 6564
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Mechthild Bruche, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 04.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %.
Einige Tatbestände, die zu einer Abweichung von der Regelvergütung führen, sind gesetzlich in § 3 InsVV geregelt; dieser enthält aber keine abschließende Aufzählung (siehe hierzu auch BGH Beschluss vom 08.03.2012, AZ: IX ZB 162/11) und ist offen für die Besonderheiten des konkreten Insolvenzverfahrens. Die Rechtsprechung hat zahlreiche weitere Faktoren anerkannt (siehe hierzu insbesondere: H/W/F, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV, Rn. 2; Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007; Anhang zu § 65 InsO, § 3 InsVV Rn. 12 ff.)
Im vorliegenden Verfahren liegen wegen der Abweichung vom Normalfall und dem damit verbundenen Sonderaufwand folgende Erhöhungstatbestände vor, welche eine angemessene Vergütung in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall sicherstellen sollen:
- Anfechtungsansprüche: Im vorliegenden Fall wurde eine Vielzahl von zum Teil komplexen Anfechtungsansprüchen ermittelt und geltend gemacht. Hierbei kam es zu sehr arbeits- und zeitintensiven Korrespondenzen. Dadurch wurde der Insolvenzverwalter stärker als in einem Regelverfahren in Anspruch genommen. Nach der Vergleichsberechnung des BGH (Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11) erscheint ein Zuschlag von XXX % angemessen.
siehe hierzu auch: LG Potsdam, Beschluss vom 05.01.2006 5 T 65/05
- Durchsetzung von Haftungsansprüchen: Im vorliegenden Fall ergaben sich Hinweise auf eine mögliche Haftung der ehemaligen Geschäftsführerin aus §§ 43 Abs. 2, 41 GmbHG. Die Prüfung der Ansprüche erwies sich als sehr zeitaufwändig, insbesondere auch wegen der mangelhaften Buchführung des Unternehmens. Auch der Forderungseinzug war aufgrund der finanziellen Situation der ehemaligen Geschäftsführerin problembehaftet. Hierbei kam es zu sehr arbeits- und zeitintensiven Korrespondenzen. Dadurch wurde die Insolvenzverwalterin stärker als in einem Regelverfahren in Anspruch genommen. Ein Zuschlag von XXX % erscheint angemessen.
siehe hierzu auch: AG Hannover Beschluss vom 28.08.2018, 905 IN 515/02
Im Hinblick auf eine Gesamtschau erscheint daher ein kumulierter Zuschlag von XXX % insbesondere im Hinblick auf Umfang und Dauer des vorliegenden Verfahrens angemessen.
Die von der Verwalterin vorgebrachten ausführlichen Erläuterungen zu den einzelnen Erhöhungsgründen waren anhand der Akte nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Sie blieben zudem jeweils in dem von Literatur und Rechtsprechung gefestigten Rahmen.
Die vorgefundenen Bedingungen wichen von einem Regelverfahren deutlich ab.
Gründe für einen Abschlag durch das Gericht waren nicht ersichtlich. Eine tatsächliche Erleichterung der Verwaltung durch das vorläufige Insolvenzverfahren war nicht erkennbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet ist zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.
Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 17.09.1998 IX ZR 237/97; BGH Beschluss vom 11. November 2004 IX ZB 48/04; BGH Beschluss vom 23. März 2006 IX ZB 130/05; BGH Beschluss vom 03.07.2008 IX ZB 167/07
Die Beauftragung von Dienstleistern wurde vorliegend entsprechend berücksichtigt.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 04.03.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XXX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 12.06.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 4 IN 159/18 · Bäckerei Ernst Betriebs GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 4 IN 159/18
- Wirksam am
- 25.04.2025
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 6564
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bäckerei Ernst Betriebs GmbH, Nürnberger Straße 1, 91785 Pleinfeld, vertreten durch die Geschäftsführerin Aubert Anke
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 6564
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 180.152,86 EUR steht ein Betrag von 71.150,19 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 23.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 4 IN 159/18 · Bäckerei Ernst Betriebs GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 4 IN 159/18
- Wirksam am
- 10.03.2025
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 6564
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bäckerei Ernst Betriebs GmbH, Nürnberger Straße 1, 91785 Pleinfeld, vertreten durch die Geschäftsführerin Aubert Anke
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 6564
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb
1. Die Prüfung der bis 04.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 32 bis 40 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 10.03.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 4 IN 159/18 · Bäckerei Ernst Betriebs GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 4 IN 159/18
- Wirksam am
- 08.03.2022
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 6564
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bäckerei Ernst Betriebs GmbH, Nürnberger Straße 1, 91785 Pleinfeld, vertreten durch die Geschäftsführerin Aubert Anke, Hans-Sachs-Straße 16, 91757 Treuchtlingen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 6564
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb, Gz.: 18AN01276/VK-LS
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Mechthild Bruche, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 20.01.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %. Einige Tatbestände, die zu einer Abweichung von der Regelvergütung führen, sind gesetzlich in § 3 InsVV geregelt; dieser enthält aber keine abschließende Aufzählung (siehe hierzu auch BGH Beschluss vom 08.03.2012, AZ: IX ZB 162/11) und ist offen für die Besonderheiten des konkreten Insolvenzverfahrens. Die Rechtsprechung hat zahlreiche weitere Faktoren anerkannt (siehe hierzu insbesondere: H/W/F, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV, Rn. 2; Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007; Anhang zu § 65 InsO, § 3 InsVV Rn. 12 ff.)
Im vorliegenden Verfahren liegen wegen der Abweichung vom Normalfall und dem damit verbundenen Sonderaufwand folgende Erhöhungstatbestände vor, welche eine angemessene Vergütung in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall sicherstellen sollen:
- Betriebsfortführung: Die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung umfasst eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind. Notwendiger Bestandteil jeder Unternehmensfortführung ist neben der operativen Führung des Unternehmens einschließlich des allgemeinen und regelmäßigen Geschäftsverkehrs selbst die Übernahme der Arbeitgeberfunktion. Ebenfalls vergütungsrechtlich einer Betriebsfortführung zuzuordnen ist die Nutzung und Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente sowie der Aufbau einer Finanzbuchhaltung, die Durchsicht von Geschäftsunterlagen bzw. der geordnete Aufbau einer möglicherweise mangelhaften Lohn- und Personalbuchhaltung sowie der Personalwirtschaft. Charakterisiert wird der Aufwand auch durch die Dauer der Betriebsfortführung und die Größe des fortgeführten Betriebs. Nach Stimmen in der Literatur soll grundsätzlich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Insolvenzmasse wie der Berechnungsgrundlage, der Art und Dauer der Betriebsfortführung, der operativ getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, des persönlichen Einsatzes des Verwalters sowie der haftungsrechtlichen Risiken und des leistungswirtschaftlichen Sanierungserfolges ein Zuschlag zum Regelsatz zugebilligt werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Betrieb durch die Insolvenzverwalterin fortgeführt. Dies inkludierte auch den Forderungseinzug, die Kassenführung sowie die Aufbereitung und Prüfung der Finanz- und Lohnbuchhaltung der Schuldnerin. Ferner ergab sich durch die Betriebsfortführung eine Vermehrung der Masse, sodass ein Mehraufwand von XXX % gerechtfertigt ist.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 21.7.2016 IX ZB 70/14, BGH Beschluss vom 08.03.2012 IX ZB 162/11, BGH Beschluss vom 07.10.2010 IX ZB 115/081, BGH Beschluss vom 16.10.2008 IX ZB 179/07, BGH Beschluss vom 11. 5. 2006 IX ZB 249/04, LG Flensburg (5. Zivilkammer) Beschluss vom 02.10.2019 5 T 108/18
- Arbeitnehmer: Im vorliegenden Fall wurden Löhne und Gehälter für 13 Mitarbeiter vorfinanziert. Für die Bearbeitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung wurden intensive Verhandlungen mit der UniCredit Bank AG geführt. Ferner wurde die Angelegenheit mit der Agentur für Arbeit abgestimmt. Ein Erhöhungsfaktor von XXX % erscheint angemessen.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 25.10.2007 IX ZB 55/06, BGH Beschluss vom 28.09.2006 IX ZB 212/03, LG Hannover Beschluss vom 23.08.2010 11 T 20/10, LG Kassel Beschluss vom 24.04.2013 3 T 403/12
- Sanierung/Verwertung: Hier ist zu erwähnen, dass die Insolvenzverwalterin die Sanierung des Geschäftsbetriebes evaluierte und hierfür unter anderem auch zeitintensive Gespräche mit dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen im Hinblick auf erhebliche Auflagen führte.
Sie konnte ferner den Abschluss eines Mietvertrages mit einer regionalen Bäckergesellschaft für das Betriebsobjekt in Weißenburg realisieren. Dadurch konnten die Mitarbeiter des Standortes einen Anschlussarbeitsvertrag erhalten. In Anbetracht der erheblichen und mehrstufigen Bemühungen, ist ein Erhöhungsfaktor von XXX % zu gewähren.
siehe hierzu auch: LG Berlin Beschluss vom 15.05.2001 86 T 310/01, LG Chemnitz Beschluss vom 18.07.2008 3 T 21/07
Im Hinblick auf eine Gesamtschau erscheint daher ein kumulierter Zuschlag von XXX % angemessen. Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 20.01.2022 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 26 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der vorläufigen Insolvenzverwalterin entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 07.03.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 159/18 · Bäckerei Ernst Betriebs GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 4 IN 159/18
- Wirksam am
- 11.10.2018
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 6564
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei Ernst Betriebs GmbH, Nürnberger Straße 1, 91785 Pleinfeld, vertreten
durch die Geschäftsführerin Aubert Anke, Hans-Sachs-Straße 16, 91757
Treuchtlingen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 6564
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb, Feuerbachstraße 20a,
91522 Ansbach, Gz.: 18AN01276/CT-LS
DAK Gesundheit, vertreten durch d. Vorstand, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg,
Gz.: 932 634 90-412700-12400-PK
- antragstellende Gläubigerin -
Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 01.10.2018 wird
in den Gründen dahingehend berichtigt, dass der Antrag der antragstellenden
Gläubigerin am 25.07.2018 bei Gericht eingegangen ist.
Gründe:
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 05.10.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 6564 HRB 6564: Bäckerei Ernst Betriebs GmbH, Pleinfeld, Nürnberger Straße 1, 91785 Pleinfeld. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 01.10.2018 (Az. 4 IN 159/18) das I…
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 159/18 · Bäckerei Ernst Betriebs GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 4 IN 159/18
- Wirksam am
- 01.10.2018
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 6564
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bäckerei Ernst Betriebs GmbH, Nürnberger Straße 1, 91785 Pleinfeld, vertreten
durch die Geschäftsführerin Aubert Anke, Hans-Sachs-Straße 16, 91757
Treuchtlingen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 6564
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb, Feuerbachstraße 20a,
91522 Ansbach, Gz.: 18AN01276/CT-LS
hat die Insolvenzverwalterin am 25.09.2018 angezeigt, dass
Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 01.10.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 4 IN 159/18 · Bäckerei Ernst Betriebs GmbH · Insolvenzgericht Ansbach
- Insolvenzgericht
- Ansbach
- Aktenzeichen
- 4 IN 159/18
- Wirksam am
- 04.09.2018
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 6564
In dem Verfahren über den Antrag d.
Bäckerei Ernst Betriebs GmbH, Nürnberger Straße 1, 91785 Pleinfeld, vertreten
durch die Geschäftsführerin Aubert Anke, Hans-Sachs-Straße 16, 91757
Treuchtlingen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 6564
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft mbb, Feuerbachstraße 20a,
91522 Ansbach, Gz.: 18AN01276/CT-LS
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO) wird der Beschluss vom 28.08.2018 ergänzt wie folgt:
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen
der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 04.09.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 6564 HRB 6564: Bäckerei Ernst Betriebs GmbH, Pleinfeld, Nürnberger Straße 1, 91785 Pleinfeld. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2017. Geschäftsanschrift: Nürnberger Straße 1, 9…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.