HRB 202218

Bäckerei B. Lübbers GmbH

Amtsgericht Aurich · Niedersachsen

aktuell 11 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Weener

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Registerdaten

Sitz
Weener
Datenstand
2024-03-19
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-19

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

11
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 15/18 · Bäckerei B. Lübbers GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 15/18
Wirksam am
27.04.2022
Registerbezug
Aurich, HRB 202218
8 IN 15/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei B. Lübbers GmbH, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener (AG Aurich, HRB 202218), vertr. d.: Britta Lübbers, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:

Besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren wird bestimmt auf

Dienstag, den 24.05.2022.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Amtsgericht Leer, 26.04.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 15/18 · Bäckerei B. Lübbers GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 15/18
Wirksam am
21.10.2019
Registerbezug
Aurich, HRB 202218
8 IN 15/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei B. Lübbers
GmbH, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener (AG Aurich, HRB 202218), vertr. d.: Britta
Lübbers, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener, (Geschäftsführerin), wurde
beschlossen:

Besonderer schriftlicher Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten
Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften
Forderungen wird bestimmt auf

05.12.2019, Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer.

Amtsgericht Leer, 18.10.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 15/18 · Bäckerei B. Lübbers GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 15/18
Wirksam am
19.08.2019
Registerbezug
Aurich, HRB 202218
8 IN 15/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei B. Lübbers
GmbH, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener (AG Aurich, HRB 202218), vertr. d.: Britta
Lübbers, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener, (Geschäftsführerin), sind Vergütung
und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz
Sponagel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden.
Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR um 18,8 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 30.04.2019 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
126.111,77 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag
gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht
entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung
vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die
Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH,
Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 78.958,01 EUR.
Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 15 %.

b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss
aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt
EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an
einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein
Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 3,80 % ergibt.

In dem Antrag vom 30.04.2019 wird ein Zuschlag von 50 % geltend gemacht. Das
Landgericht Münster hat im Beschluss vom 03.02.2014 (AZ: 5 T 318/13) einen
Zuschlag von 30 % für die Fortführung eines mittleren bis größeren Unternehmens
über 3 Monate, bei dem auch Aufgaben auf Dritte übertragen wurden, für
angemessen erachtet. Hier handelt es sich hier um ein mittleres Unternehmen,
welches neun Wochen fortgeführt worden ist.

Allgemein wird dafür ein Zuschlag von bis zu 15 % als angemessen und
ausreichend erachtet (vgl. Graeber/Graeber, InsVV Online 2019, § 11 Rn. 2).

Es waren insgesamt 38 Mitarbeiter in acht Filialen beschäftigt. Weitere Gründe,
die zu einer Erhöhung führen können, wie z. B. ein Auslandsbezug (vgl. LG
Cottbus, Beschluss vom 02.09.2009 - 7 T 422/05) sind hier nicht gegeben.

Es würde daher ein Zuschlag von 10 % für ausreichend und angemessen erachtet
werden.

Aufgrund der im Vergütungsantrag näher dargelegten Besonderheiten
(Arbeitnehmerangelegenheiten, s. S. 157 in Bd. II d. A. und mehrere
Betriebsstätten, s. S. 160 bis 161 in Bd. II d. A.) wird hier ein Zuschlag von
insgesamt 15 % für ausreichend und angemessen erachtet.

In dem Antrag wird ferner ein Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe
von 25 % geltend gemacht. Allgemein wird ein Zuschlag von bis zu 50 % als
angemessen und ausreichend erachtet (vgl. Graeber/Graeber, InsVV Online 2019, §
11 Rn. 121). Der Insolvenzverwalter führte aus, dass er sich erheblich mit
arbeitsrechtlichen Fragen der Insolvenzgeldvorfinanzierung beschäftigen musste.
Das Unternehmen beschäftigte insgesamt 38 Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang
musste der Insolvenzverwalter auch den Ankauf der Insolvenzgeldforderungen
durch die HSBC Trinkaus & Burkardt AG organisieren. Auf die zutreffenden
Ausführungen in dem Vergütungsantrag vom 30.04.2019 wird verwiesen. Es wird
daher ein Zuschlag von 5 % für ausreichend und angemessen erachtet.

Der darüberhinausgehende Zuschlag für die Arbeitnehmerangelegenheiten war
abzusetzen. Dieser ist bereits im Rahmen des Zuschlages für die
Betriebsfortführung berücksichtigt worden. Auch ist der Mehraufwand der
verschiedenen Standorte ("mehrere Betriebsstätten") bereits bei dem Zuschlag
für die Betriebsfortführung berücksichtigt worden, sodass auch der geltend
gemachte Zuschlag für mehrere Betriebsstätten in Höhe von 25 % abzusetzen war.

Der vorläufige Insolvenzverwalter macht für die Sanierungsbemühungen einen
Zuschlag von 30 % geltend.

Die übertragende Sanierung eines Unternehmens ist grundsätzlich zuschlagsfähig,
wenn das Insolvenzgericht oder die Gläubiger der Mitwirkung des vorläufigen
Insolvenzverwalters zugestimmt haben (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/
04). Im vorliegenden Fall gab es diese Zustimmung nicht. Dennoch wird die
Tätigkeit als zuschlagsfähig erachtet, da sie erfolgreich war, Arbeitsplätze
gesichert und zugunsten der Masse Gelder vereinnahmt werden konnten.

In der Rechtsprechung variiert die Höhe des Zuschlags von 5 % bis 110 % (vgl.
Graeber/Graeber, InsVV, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 134).

In der dort auch aufgelisteten Entscheidung des LG Münster (Beschluss vom
18.02.2013 - 5 T 490/12) wird ein Zuschlag von 15 % gewährt. Dort wird auch
ausgeführt, dass höhere Zuschläge nur dann gerechtfertigt seien, wenn besondere
Erschwernisse, wie etwa hohes öffentliches Interesse oder Auslandsbezug
vorlägen oder aber die Schuldnerin nicht mehr attraktiv und faktisch vom Markt
verschwunden sei.

Diese Faktoren liegen hier alle nicht vor. Der Betrieb wurde zunächst weiter
fortgeführt und der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit zwei potentiellen
Übernahmeinteressen intensive Sanierungsgespräche geführt.

In dem Fall des Landgericht Münster handelte es sich mit 140 Mitarbeitern und
45 Leiharbeitern um einen deutlich größeren Betrieb, sodass hier ein Zuschlag
in Höhe von 10 % als ausreichend und angemessen erachtet wird, da dadurch im
Insolvenzverfahren auch die übertragende Sanierung unter Erhalt der
Arbeitsplätze erfolgen konnte.

Ferner machte der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für die Information der
Öffentlichkeit/Pressearbeit in Höhe von 5 % geltend.

Allgemein wird ein Zuschlag von bis zu 10 % als angemessen und ausreichend
erachtet (vgl. Graber/Graeber, InsVV Online, § 11 Rn. 131a). Die
Öffentlichkeitsarbeit gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines
vorläufigen Insolvenzverwalters. Es kann jedoch sinnvoll sein, Maßnahmen zu
treffen sowie Gerüchten entgegenzutreten, welche möglicherweise schädlich für
die weitere Unternehmensfortführung oder Sanierungsoption sein können.

In dem Vergütungsantrag wurde ausgeführt, dass das Insolvenzverfahren ein ganz
erhebliches Interesse im Raum Ostfriesland ausgelöst habe, weshalb sich der
Insolvenzverwalter durch laufendes Studium der regionalen Presse über
Neuerungen in der Berichterstattung habe informieren müssen. Ferner habe der
Verwalter mehrere Telefoninterviews führen müssen.

Es handelt sich bei dem Unternehmen um ein mittleres Unternehmen in
Ostfriesland. Seitens des Gerichts ist ein ganz erhebliches Interesse nicht
erkennbar, sodass das Zuschlag in voller Höhe abzusetzen war.

Abschließend machte der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 % für
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten geltend. Ein Zuschlag ist
allgemein in Höhe von bis zu 50 % zu gewähren, wenn sich der vorläufige
Insolvenzverwalter in einem erheblichen Maße mit den Aus- und
Absonderungsrechten befasst hat (vgl. Graeber/Graeber, InsVV Online 2019, § 11
Rn. 99).

Der Insolvenzverwalter hat die Aus- und Absonderungsrechte der Lieferanten und
Banken, mit denen die Schuldnerin in geschäftlichem Kontakt stand, geprüft.
Ferner war die Schuldnerin im Besitz von vier Fahrzeugen, die der Volkswagen
Bank GmbH sicherungsübereignet waren. Die Fahrzeuge konnten für insgesamt
18.687,00 EUR veräußert werden.

Dem beantragten Zuschlag für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte
war dennoch nicht stattzugeben.

Grundsätzlich gehört die Prüfung, ob Fremdrechte bestehen, zu den Regelaufgaben
des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, vgl. Graeber, InsVV-Online Kommentar
2016, § 3 Rn. 49. Vorliegend war der Insolvenzverwalter zwar mit belasteten
Gegenständen befasst, sodass dies grundsätzlich einen Zuschlagstatbestand
auslösen würde. Aufgrund der Einbeziehung in die Berechnungsmasse wurde die
Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits gemehrt. Eine
darüber hinausgehende Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten, die
zusätzlich einen Zuschlag auslösen würden, vermag das Gericht jedoch nicht zu
erkennen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Leer, Wörde 5,
26789 Leer einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 15.08.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 15/18 · Bäckerei B. Lübbers GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 15/18
Wirksam am
27.05.2019
Registerbezug
Aurich, HRB 202218
8 IN 15/18 In dem Insolvenzverfahren Bäckerei B. Lübbers GmbH, Kleiner Bollen
1, 26826 Weener (AG Aurich, HRB 202218),

vertreten durch:

Britta Lübbers, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener, (Geschäftsführerin),

soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt werden. Der
Vergütungsantrag liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes aus. Einwendungen können binnen zwei
Wochen nach dieser Veröffentlichung erfolgen.

Amtsgericht Leer , 24.05.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 15/18 · Bäckerei B. Lübbers GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 15/18
Wirksam am
07.05.2019
Registerbezug
Aurich, HRB 202218
8 IN 15/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei B. Lübbers
GmbH, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener (AG Aurich, HRB 202218), vertr. d.: Britta
Lübbers, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener, (Geschäftsführerin), wurde
beschlossen:

Besonderer schriftlicher Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten
Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften
Forderungen wird bestimmt auf

Dienstag, 16.07.2019, Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer.

Amtsgericht Leer, 03.05.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 15/18 · Bäckerei B. Lübbers GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 15/18
Wirksam am
14.09.2018
Registerbezug
Aurich, HRB 202218
8 IN 15/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei B. Lübbers
GmbH, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener (AG Aurich, HRB 202218), vertr. d.: Britta
Lübbers, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener, (Geschäftsführerin),

wird der mit Eröffnungsbeschluss vom 01.09.2018 auf den 26.10.2018 um 11:00 Uhr
bestimmte Berichts- und Prüfungstermin von Amts wegen verlegt:

Neuer Termin der Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den
Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und
Prüfungstermin) wird bestimmt auf:

Freitag, den 09.11.2018, 10:30 Uhr, Saal 101, Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789
Leer.

Im Übrigen verbleibt es bei den Ausführungen des Beschlusses vom 01.09.2018,
insbesondere verbleibt es bei den dort aufgeführten Tagesordnungspunkten.

Amtsgericht Leer, 12.09.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 202218 HRB 202218: Bäckerei B. Lübbers GmbH, Weener, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener. Durch Beschluss des Amtsgerichts Leer (8 IN 15/18) vom 01.09.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren e…
HRB 202218: Bäckerei B. Lübbers GmbH, Weener, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener. Durch Beschluss des Amtsgerichts Leer (8 IN 15/18) vom 01.09.2018 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 15/18 · Bäckerei B. Lübbers GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 15/18
Wirksam am
04.09.2018
Registerbezug
Aurich, HRB 202218
8 IN 15/18: Über das Vermögen der Bäckerei B. Lübbers GmbH, Kleiner Bollen 1,
26826 Weener (AG Aurich, HRB 202218), vertr. d.: Britta Lübbers, Kleiner Bollen
1, 26826 Weener, (Geschäftsführerin), ist am 01.09.2018 um 12:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Gerhard-Rohlfs-Straße
16, 28757 Bremen.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach
§ 39 InsO bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum
02.10.2018 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 26.10.2018, 11:00 Uhr, Saal 101,
Amtsgericht Leer, Wörde 5, 26789 Leer eine Gläubigerversammlung zur
Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten
Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),

· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind
folgende:

Ø Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind,
werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der
Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahmen.

Ø Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Leer, Wörde
5, 26789 Leer einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Leer, 03.09.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 15/18 · Bäckerei B. Lübbers GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 15/18
Wirksam am
10.07.2018
Registerbezug
Aurich, HRB 202218
8 IN 15/18: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bäckerei B.
Lübbers GmbH, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener (AG Aurich, HRB 202218), vertr.
d.: Britta Lübbers, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener, (Geschäftsführerin), ist
ergänzend zu den Anordnungen im Beschluss vom 28.06.2018 angeordnet worden,
dass verschiedene sich im Besitz der Antragsgegnerin befindliche Sachen, die im
Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder
deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet
oder eingezogen werden dürfen und dass diese Gegenstände zur Fortführung des
Unternehmens der Antragsgegnerin eingesetzt werden können.

Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Leer einsehbar.

Amtsgericht Leer, 09.07.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 15/18 · Bäckerei B. Lübbers GmbH · Insolvenzgericht Leer (Ostfriesland)
Insolvenzgericht
Leer (Ostfriesland)
Aktenzeichen
8 IN 15/18
Wirksam am
28.06.2018
Registerbezug
Aurich, HRB 202218
8 IN 15/18: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bäckerei B.
Lübbers GmbH, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener, vertr. d.: Britta Lübbers,
Kleiner Bollen 1, 26826 Weener, (Geschäftsführerin), ist am 28.06.2018 um 11:26
Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet
worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Gerhard-Rohlfs-Straße 16, 28757 Bremen
bestellt worden.

Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Leer eingesehen werden.

Amtsgericht Leer, 28.06.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Neueintragungen
HRB 202218 Bäckerei B. Lübbers GmbH, Weener, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.03.2012. Geschäftsanschrift: Kleiner Bollen 1, 26826 Weener. Gegenstand: P…
Bäckerei B. Lübbers GmbH, Weener, Kleiner Bollen 1, 26826 Weener. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.03.2012. Geschäftsanschrift: Kleiner Bollen 1, 26826 Weener. Gegenstand: Produktion und Vertrieb von Back- und Konditoreiwaren aller Art sowie das Betreiben von Bäckereien, Backshops und Cafés. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Bestellt als Geschäftsführer: Lübbers, Britta, geb. Pommer, Weener, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.