HRA 6835
B.M.-fashion-Vertrieb Stephan Bisping e.K.
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Herne
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Registerdaten
- Sitz
- Herne
- Datenstand
- 2024-12-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 80 IN 280/24 · Bisping, Stephan · Insolvenzgericht Bochum
- Insolvenzgericht
- Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 280/24
- Wirksam am
- 08.04.2025
- Registerbezug
- Bochum, HRA 6835
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Stephan Bisping, Werdener Str. 69, 59348 Lüdinghausen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 6835 eingetragenen Firma B.M.-fashion-Vertrieb Stephan Bisping e.K.
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Müller, Bismarckstr. 90, 44629 Herne
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thomas Neumann, Mozartstraße 1, 44789 Bochum wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 12.04.2024 bis zum 01.05.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 119.596,11 EUR.
Das Gericht teilt zur Frage der Berechnungsgrundlage für die Vergütung die Ansicht des Gutachters.
Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes (Fortführung oder Liquidation) ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenz, vgl. insoweit Haarmeyer/Mock, InsVV, 7. Aufl., Teil D § 11 Rn. 122, Graeber/Graeber InsVV, 4. Aufl. § 11 Rn. 17.
Danach ist entscheidend, ob der Gutachter eine positive Fortführungsprognose für das eröffnete Verfahren erstellt oder nicht, vgl. dazu ebenso Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 11 InsVV Rn.41 und ebenso LG Bochum Beschluss vom 01.07.2005, 10 T 19/05.
Der Gutachter hat bereits festgestellt, dass nach Eröffnung keine Fortführung erfolgen wird.
Daher sind für die Vergütung des vorläufigen Verwalters die Liquidationswerte zugrunde zu legen. Ggf. können auch die bereits erzielten Verkaufswerte bzw. die aktuell vorliegenden Kaufangebote maßgeblich sein. Insoweit wäre weiterer Sachvortrag erforderlich gewesen.
Die Anfechtungsansprüche sind unstreitig nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter, vgl. z.B. BGH 18.12.2008 (IX ZB 46/08).
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 35 % und damit auf den Betrag vonxxx EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.06.2024 verwiesen.
Der vorläufige Verwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 30 %.
Absonderungsrechte:
Der vorl. Verwalter beantragt hier einen Zuschlag von 10 %.
Wenn der vorl. Verwalter sich in erheblicher Weise mit den Absonderungsrechten befasst hat, werden sie gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Insoweit findet bereits eine Vergütungserhöhung statt, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 7. Aufl. § 11 Rn. 212, 224.
Weitere Tätigkeiten, die über eine bereits erhebliche Befassung mit den Absonderungsrechten hinausgeht, sind nicht ersichtlich.
Die Bezugnahme des vorl. Verwalters auf eine umfangreiche Auseinandersetzung und Kommunikation mit dem Vermieter, die auch dem Gericht bekannt sei, lässt sich jedenfalls nicht für das vorl. Verfahren nachvollziehen. Der Gerichtsakte lässt sich ein fortwährender Schriftwechsel zwischen Vermieter, Gericht und Verwalter erst ab Eröffnung des Verfahrens entnehmen.
Ein Zuschlag scheidet insoweit aus.
Anfechtungen:
Der vorl. Verwalter beantragt hier einen Zuschlag von 10 %.
Die Feststellung von Anfechtungsansprüchen ist Teil der Prüfung des Sachverständigen vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 7. Aufl. § 11 Rn. 217.
Ein Zuschlag scheidet insoweit aus.
Einsatz eigener Mitarbeiter:
Der vorl. Verwalter beantragt hier einen Zuschlag von 15 %.
Begründung: Arbeitnehmerbetreuung, vom Gericht übertragene Zustellungen, Vielzahl von Debitoren- bzw. Kreditorenanfragen.
Zur Arbeitnehmerbetreuung:
Dem sogenannten Normalfall werden nicht mehr als 20 Arbeitnehmer zugeordnet, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 2. Auflage, § 2 InsVV Anm. 22.
Bei den rein quantitativen Kriterien ist eine Abweichung erst als erheblich anzusehen, wenn eine Toleranzgrenze von 20 % überschritten oder unterschritten wird, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 2. Aufl., § 2 Anm. 26 und Berliner Kommentar (Ausgabe August 2000) § 2 InsVV Rdn. 11.
Hier waren 8 Arbeitnehmer zu betreuen.
Zur Zustellungsbeauftragung durch das Gericht:
Der vorl. Verwalter erhält insoweit auf Antrag gesonderte Auslagen im Rahmen der Vergütung.
Vielzahl von Debitoren- bzw. Kreditorenanfragen:
Insoweit wurde bereits ein Zuschlag für den Einzug von Kleinforderungen beantragt, der wohl auch zu bewilligen ist.
Ein Zuschlag scheidet demzufolge aus.
Schuldnerprobleme, destruktiver oder obstruierender Schuldner:
Der vorl. Verwalter beantragt hier einen Zuschlag von 5 %.
Probleme mit einem Schuldner (destruktiver/obstruierender Schuldner) stellen keinen generellen Zuschlagsgrund dar, weil es der Realität in faktisch jedem Verfahren entspricht, dass der Schuldner nicht oder nur sehr begrenzt informations- und unterstützungswillig ist. Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, vgl. Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. § 3 InsVV Rdn. 69,
Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. § 11 InsVV Rdn. 215.
Beispiele: LG Passau ZInsO 2010, 158; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750 [Auskunftsverweigerung, Haftbefehl + 5¿%]; BGHZ 146, 165 = NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165 [+ 5¿%]:
Trotz Aufforderung wurden keine außergewöhnlichen Umstände mehr vorgetragen, die hier einen Zuschlag rechtfertigen können.
Ein Zuschlag scheidet demzufolge aus.
Belegwesen, unzureichende Buchhaltung:
Es wurde ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht.
Der Normalfall geht von einer vorhandenen Buchführung aus, vgl. Eickmann in Kübler/Prütting, RWS-Kommentar, Band 5, § 3 InsVV Anm. 12. Dass dieses Bild nicht immer der Realität entspricht, liegt auf der Hand, so dass ein bloßes Zurückbleiben hinter dem Ideal noch keine Besonderheit ist, die eine Erhöhung der Vergütung erfordert, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 7. Aufl. § 11 Rn. 213.
Fehlende Geschäftsführungs- und Buchhaltungsunterlagen können bei erheblichem Mehraufwand allerdings einen Zuschlag rechtfertigen, vgl. Berliner Kommentar (Ausgabe August 2000) § 2 InsVV Rdn. 11.
Trotz Aufforderung wurden keine außergewöhnlichen Umstände mehr vorgetragen, die hier einen Zuschlag rechtfertigen können.
Ein Zuschlag scheidet demzufolge aus.
Abweichungen vom Regelfall einer vorläufigen Insolvenz:
Mit einer Verfahrensdauer von 19 Tagen und 19 Buchungen in der Insolvenzbuchhaltung dürfte das Verfahren insoweit auch unterdurchschnittliche Kriterien aufweisen.
Im Ergebnis verbleibt es daher lediglich bei einem begründeten Zuschlag für den Forderungseinzug von 10 %.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zur Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.07 eingesehen werden.
80 IN 280/24
Amtsgericht Bochum, 07.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 80 IN 280/24 · Bisping, Stephan · Insolvenzgericht Bochum
- Insolvenzgericht
- Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 280/24
- Wirksam am
- 21.02.2025
- Registerbezug
- Bochum, HRA 6835
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Stephan Bisping, Werdener Str. 69, 59348 Lüdinghausen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 6835 eingetragenen Firma B.M.-fashion-Vertrieb Stephan Bisping e.K.
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Müller, Bismarckstr. 90, 44629 Herne
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters
und zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
bestimmt.
Die Durchführung der Gläubigerversammlung wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 27.03.2025 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen.
Die Schlussrechnung und der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.07 aus.
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 280/24
Amtsgericht Bochum, 20.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 80 IN 280/24 · Bisping, Stephan · Insolvenzgericht Bochum
- Insolvenzgericht
- Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 280/24
- Wirksam am
- 09.07.2024
- Registerbezug
- Bochum, HRA 6835
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Stephan Bisping, geboren am XX.XX.XXXX, Werdener Str. 69, 59348 Lüdinghausen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 6835 eingetragenen Firma B.M.-fashion-Vertrieb Stephan Bisping e.K.
ist am 02.07.2024 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
80 IN 280/24
Amtsgericht Bochum, 04.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 80 IN 280/24 · Bisping, Stephan · Insolvenzgericht Bochum
- Insolvenzgericht
- Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 280/24
- Wirksam am
- 06.05.2024
- Registerbezug
- Bochum, HRA 6835
Über das Vermögen
des Herrn Stephan Bisping, geboren am XX.XX.XXXX, Werdener Str. 69, 59348 Lüdinghausen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 6835 eingetragenen Firma B.M.-fashion-Vertrieb Stephan Bisping e.K.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.05.2024, um 09:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.03.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zugleich werden die Verfahren 80 IN 280/24 und 80 IN 72/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Thomas Neumann, Mozartstraße 1, 44789 Bochum.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.06.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 31.07.2024.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 08.07.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Bochum, 01.05.2024
Amtsgericht
80 IN 280/24
Bochum, 01.05.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 80 IN 72/24 · Bisping, Stephan · Insolvenzgericht Bochum
- Insolvenzgericht
- Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 72/24
- Wirksam am
- 15.04.2024
- Registerbezug
- Bochum, HRA 6835
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Stephan Bisping, geboren am XX.XX.XXXX, Werdener Str. 69, 59348 Lüdinghausen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 6835 eingetragenen Firma B.M.-fashion-Vertrieb Stephan Bisping e.K.
ist am 12.04.2024, um 12:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Neumann, Mozartstraße 1, 44789 Bochum bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 72/24
Amtsgericht Bochum, 12.04.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 6835 B.M.-fashion-Vertrieb Stephan Bisping e.K., Herne, Robert-Bosch-Straße 2, 44629 Herne. (Handel und Produkton von Damen-Oberbekleidung). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Robert-Bosch-Straße 2, 44629 Herne.…
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