HRA 3827

B + D Gestellbau GmbH & Co. KG

Amtsgericht Coburg · Bayern

aktuell 9 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Schlesierstr. 19, 96242 Sonnefeld

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Sonnefeld
Rechtsform
Kommanditgesellschaft (KG)
Letzte Eintragung
06.08.2018
Datenstand
2025-10-29
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH

Sonnefeld

Kommanditist(in)

Stefan Gagel

Michelau

Kommanditist(in)

Udo Dietz

Untersiemau

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-30

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-04-23 Chronologischen Auszug ansehen
DK lokal vorhanden

Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

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SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

Abrufstand 2025-10-29 Registerinformationen ansehen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

9
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 157/18 · B + D Gestellbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 157/18
Wirksam am
27.02.2026
Registerbezug
Coburg, HRA 3827
IN 157/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf, Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß korrigiertem Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 551.826,27 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 2.506,79 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 105 %.

Zuschläge
Betriebsfortführung
In vorliegendem Verfahren wurde der Betrieb an zwei Betriebsstätten für ca. 5 Wochen fortgeführt. Hierbei mussten neben der Organisation der Ausproduktion auch die laufenden Kundenaufträge koordiniert und abgewickelt werden. Dementsprechend waren 9 Mitarbeiter weiterzubeschäftigen und eine Inventur war durchzuführen.
Hierfür wurde ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht.

Investorensuche
Es wurde ein einfach gehaltener Investorenprozess durchgeführt. Hierbei gab es persönliche Gespräche und Verhandlungen. Außerdem Vor-Ort-Termine und eine Kooperation mit der Concentro AG. Hierfür mussten Unternehmensunterlagen und Betriebsinformationen zusammengestellt und präsentiert werden. Der hierfür getätigte Aufwand war sowohl vom zeitlichen Aspekt als auch von der Komplexität überdurchschnittlich.
Es wird daher ein Zuschlag in Höhe von 10 % geltend gemacht.

Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten
Der Betrieb bestand zu Beginn der Insolvenzverwaltung aus 46 Mitarbeitern an zwei Betriebsstätten. Für die Mitarbeiter waren unterschiedliche Vergütungssysteme (Akkord- und Stundenlohn) zu berücksichtigen. Diese waren abzuwickeln und es war ein neues System für die zunächst weiterbeschäftigten neun Mitarbeiter einzusetzen.
Durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ergab sich zudem ein erhöhter Aufwand. Es war unter anderem zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeiten zu unterscheiden und es waren besondere Meldungen und Nachweise gegenüber den Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit zu erstellen.
Außerdem fanden mehrere Betriebsprüfungen statt, welche einen erhöhten Aufwand darstellten.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % erscheint daher angemessen.

Betriebsgrundstück
Das Firmengrundstück stand im Eigentum der Schuldnerin. Das Objekt musste zunächst für mehrere Monate durch den Insolvenzverwalter verwaltet werden. Nachdem ein strukturiertes Bieterverfahren durchgeführt und Verhandlungen und Abstimmungen mit den Grundpfandrechtsgläubigern stattgefunden hatten, waren die entsprechenden Kaufverträge vorzubereiten sowie die Genehmigung der Gläubigerversammlung einzuholen. Nach Verkauf des Grundstückes mussten die Räumlichkeiten geräumt und Altmaterialien entsorgt werden. Außerdem war eine Abrechnung gegenüber den Grundpfandrechtsgläubigern notwendig.
Für diese Vielzahl an angefallenen Tätigkeiten wurden vorliegend 35 % beantragt.

Gläubigeranzahl / Forderungsanmeldungen
Vorliegend gab es 100 Forderungsanmeldungen von den unterschiedlichsten Gläubigern. Da auch viele Forderungen bestritten oder nachträglich angemeldet wurden, waren umfangreiche Nacharbeiten sowie Berichtigungen notwendig.
Es wurde daher ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht. Auf die Geltendmachung der Zustellauslagen wurde aber verzichtet.

Mehrere Betriebsstätten
Die Schuldnerin unterhielt zwei Betriebsstätten in Sonnefeld und in Michelau. Neben der Abwicklung der Betriebskosten und der Personalangelegenheiten waren Vorbereitungen zur Grundstücksverwertung des Grundstücks in Sonnefeld zu treffen.
Die Betriebsstätte in Michelau war angemietet, weshalb Verhandlungen mit dem Vermieter und dessen Rechtsanwalt über eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses und die Koordination und Durchführung der Räumung notwendig waren. Es waren auch umfangreiche arbeitsrechtliche Maßnahmen erforderlich.
Für die Abwicklung der beiden Betriebsstätten war daher ein Zuschlag von 20 % zu gewähren.

Komplexe rechtliche Sachverhalte
Ein Zuschlag kann auch gewährt werden, wenn besondere und / oder rechtlich komplexe Sachverhalte vorlagen. Vorliegend wurden erhebliche Ansprüche gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer geltend gemacht. Diese waren zeitintensiv aufzuarbeiten und in den jeweiligen Insolvenzverfahren anzumelden und weiterzuverfolgen.
Außerdem waren mit den Vermietern der Immobilie in Michelau umfangreiche Verhandlungen aufgrund des Vermieterpfandrechtes zu führen.
Des Weiteren war eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit notwendig und es war der bestehende Factoringvertrag zu prüfen und abzuwickeln. Es wurden daher mit sämtlichen Großkunden der Schuldnerin Gespräche geführt, um die Freigaben der Forderungen zu erwirken. Auch für die endgültige Abrechnung des Factoringvertrages waren umfangreiche Abstimmungen notwendig.
Es wurde für die diversen Sachverhalte ein Zuschlag in Höhe von 20 % beantragt.

Insgesamt wurden Zuschläge in Höhe von 145 % beantragt. Aufgrund der teilweisen inhaltlichen Überschneidung werden nur Zuschläge in Höhe von 125 % geltend gemacht. Diese Zuschlagshöhe erscheint angemessen.

Abschläge
Für die vorläufige Insolvenzverwaltung und die damit verbundene Vorarbeit, ist ein Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen.Da teilweise externe Dritte beauftragt wurden, war ein weiterer Abschlag in Höhe von 10 % zur Vermeidung von Doppelberücksichtigungen vorzunehmen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.11.2025 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 105 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 157/18 · B + D Gestellbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 157/18
Wirksam am
02.02.2026
Registerbezug
Coburg, HRA 3827
IN 157/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf, Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.06.2025 mit Korrektur vom 05.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 496.670,45 EUR auszugehen.Dem ursprünglichen Antrag, welchem mit Beschluss vom 03.01.2019 stattgegeben wurde, lag lediglich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 270.081,66 € zugrunde. Da eine Abweichung um mehr als 20 % vorliegt, war eine Nachfestsetzung notwendig.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 58 %.

Betriebsfortführung
Aufgrund der hier notwendigen Betriebsfortführung der Vergleichsrechnung wird ein Zuschlag in Höhe von 28,1 % der Regelvergütung geltend gemacht. Zur ausführlichen Begründung wird auf den ursprünglichen Antrag bzw. den Beschluss vom 03.01.2019 verwiesen.

Investorensuche / übertragende Sanierung
Bezüglich der Investorensuche wurde ein Zuschlag von 30 % geltend gemacht, da hierfür umfangreiche Tätigkeiten notwendig waren. Auf den ursprünglichen Antrag bzw. den Beschluss vom 03.01.2019 wird Bezug genommen.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.11.2025 bzw. auf den ursprünglichen Antrag und den Beschluss vom 03.01.2019 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 58 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 02.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 157/18 · B + D Gestellbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 157/18
Wirksam am
15.12.2025
Registerbezug
Coburg, HRA 3827
IN 157/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -

Beschluss:

Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und als Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 29.12.2025 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 15.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 157/18 · B + D Gestellbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 157/18
Wirksam am
17.04.2023
Registerbezug
Coburg, HRA 3827
IN 157/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau Verwaltungs-GmbH, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dietz Udo, geboren am XX.XX.XXXX, Waldstraße 12, 96242 Sonnefeld und Gagel Stefan, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: deutsch, Robert-Koch-Straße 12, 96247 Michelau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 88 - 100 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.05.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 17.04.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 157/18 · B + D Gestellbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 157/18
Wirksam am
06.03.2019
Registerbezug
Coburg, HRA 3827
IN 157/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten
durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau
Verwaltungs-GmbH, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, diese vertreten durch
die Geschäftsführer Dietz Udo, geboren am XX.XX.XXXX, Waldstraße 12, 96242
Sonnefeld und Gagel Stefan, geboren am XX.XX.XXXX, Robert-Koch-Straße 12, 96247
Michelau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -

in Kategorie "Termine"

Terminsbestimmung:

- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung gem.
§ 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO zur freihändigen Verwertung des Grundbesitzes der
Schuldnerin in Sonnefeld durch den Insolvenzverwalter
wird bestimmt auf

Donnerstag, 21.03.2019, 10:30 Uhr, Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr.
22, 96450 Coburg

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 06.03.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 157/18 · B + D Gestellbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 157/18
Wirksam am
07.01.2019
Registerbezug
Coburg, HRA 3827
IN 157/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten
durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau
Verwaltungs-GmbH, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, diese vertreten durch
die Geschäftsführer Dietz Udo, geboren am XX.XX.XXXX, Waldstraße 12, 96242
Sonnefeld und Gagel Stefan, geboren am XX.XX.XXXX, Robert-Koch-Straße 12, 96247
Michelau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach

Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.

(Es erfolgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne
Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:)

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Ulrich Graf,
Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, für die Tätigkeit als vorl.
Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
xxx

Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird
gestattet.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.09.2018 bzw. 13.12.2018.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63
Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und
verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner
Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen
Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit
der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst
hat.
Hinsichtlich der Betriebsfortführung fließt lediglich ein Überschuss in die
Berechnungsmasse ein.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 270.081,66 EUR
auszugehen.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO,
10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe
von xxx festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die
Vergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen
Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Es war ein
Übersteigen des Regelsatzes um xxx gerechtfertigt.
Zuschlag Betriebsfortführung:
Das Unternehmen wurde während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung im
Zeitraum vom 11.06.2018 bis 31.07.2018 mit zunächst xxx Mitarbeitern
fortgeführt. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wird ein Zuschlag in Höhe
von xxx als gerechtfertigt angesehen. Er begründet dies zum einen mit der Dauer
und Größe des Unternehmens sowie zum anderen mit den in erheblichem Umfang
durchgeführten Verhandlungen und Besprechungen mit den Lieferanten, Kunden und
Arbeitnehmern.
"Die Fortführung eines Unternehmens gehört - soweit praktisch und ohne
Masseminderung möglich - nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen
Pflichten auch eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die
Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung
erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten
Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist" (Haarmeyer InsVV, 5. Auflage,
§ 11 Rn. 116).
Gem. Beschluss des BGH vom 09.10.2008, AZ: IX ZB 182/07 ist der
Vergütungszuschlag auch gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter
mit Zustimmungsvorbehalt an der Betriebsfortführung mitgewirkt hat.
Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 50 % erscheint angemessen.
Da vorliegend jedoch bereits eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage erfolgte,
war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter
legte diese vor und minderte den Zuschlag auf xxx.
Des Weiteren wurden seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters Abzüge aufgrund
der Beauftragung Dritter in Höhe von xxx vorgenommen. Es handelt sich hierbei
um einen Teilbetrag der Kosten für den beauftragten Controller. Durch den
Einsatz des Controllers wurde die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
erleichtert, so dass eine entsprechende Minderung in der Vergütung vorzunehmen
war.

Zuschlag Investorensuche / Übertragende Sanierung:
Der Insolvenzverwalter trägt vor, dass während der Dauer der vorläufigen
Insolvenzverwaltung intensiv nach Investoren zur Durchführung einer
übertragenden Sanierung gesucht wurde und beantragt für seine Bemühungen einen
Zuschlag in Höhe von xxx.
Ebenso wie die Fortführung des Unternehmens des Schuldners gehören auch
Bemühungen um eine Sanierung nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen
Insolvenzverwalters und können einen Zuschlag rechtfertigen.
Aufgrund der umfangreichen Sanierungsbemühungen ist der beantragte Zuschlag
gerechtfertigt.

Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Der Schuldnervertreter wurde zu dem Antrag angehört. Innerhalb der gesetzten
Frist wurden keine Einwendungen gegen die Vergütungsfestsetzung erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 03.01.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 157/18 · B + D Gestellbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 157/18
Wirksam am
06.08.2018
Registerbezug
Coburg, HRA 3827
IN 157/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten
durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau
Verwaltungs-GmbH, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, diese vertreten durch
die Geschäftsführer Dietz Udo, geboren am XX.XX.XXXX, Waldstraße 12, 96242
Sonnefeld und Gagel Stefan, geboren am XX.XX.XXXX, Robert-Koch-Straße 12, 96247
Michelau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach

hat der Insolvenzverwalter am 02.08.2018 angezeigt, dass voraussichtlich
Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 06.08.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan IN 157/18 · B + D Gestellbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 157/18
Wirksam am
01.08.2018
Registerbezug
Coburg, HRA 3827
IN 157/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, vertreten
durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau
Verwaltungs-GmbH, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, diese vertreten durch
die Geschäftsführer Dietz Udo, geboren am XX.XX.XXXX, Waldstraße 12, 96242
Sonnefeld und Gagel Stefan, geboren am XX.XX.XXXX, Robert-Koch-Straße 12, 96247
Michelau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach
Geschäftszweig: Konstruktion , die Herstellung und den Vertrieb sowie den
Handel mit Gestellen und Halbfertigproduktion u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2018 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf
Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth
Telefon: +49(921)75933-90
Telefax: +49(921)75933-80
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 10.09.2018 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.10.2018 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters),
162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 01.10.2018,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 06.06.2018 beim Insolvenzgericht Coburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 01.08.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 157/18 · B + D Gestellbau GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 157/18
Wirksam am
11.06.2018
Registerbezug
Coburg, HRA 3827
IN 157/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

B + D Gestellbau GmbH & Co. KG, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld,
(weitere Anschrift, nicht im Handelregister eingetragen, Bahnhofstraße 21,
96247 Michelau)
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin B + D Gestellbau
Verwaltungs-GmbH, Schlesierstraße 19, 96242 Sonnefeld, diese vertreten durch
die Geschäftsführer Dietz Udo und Gagel Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 3827
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach
Geschäftszweig: Konstruktion, die Herstellung und den Vertrieb sowie den Handel
mit Gestellen und Halbfertigproduktion u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 11.06.2018 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Graf,
Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth, Telefon: +49(921)75933-90, Telefax: +49(921)
75933-80.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 11.06.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.