HRB 13280
B.A.C. Bike Assembly Crew GmbH
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Westerkappeln
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Registerdaten
- Sitz
- Westerkappeln
- Datenstand
- 2024-12-31
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- BAC Bike Assembly Crew UG (haftungsbeschränkt) Westerkappeln
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 60 IN 16/25 · B.A.C. Bike Assembly Crew GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 60 IN 16/25
- Wirksam am
- 03.09.2026
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 13280
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Anspruchsgrundlage sind die Vorschriften §§ 270 b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO. Der Anspruch auf Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Beendigung seines Amtes fällig. Im vorliegenden Fall endete das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück am 01.05.2025. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Sie beträgt in der Regel
25 % der Vergütung des Sachwalters, der wiederrum 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält, sodass die Vergütung des vorläufigen Sachwalters in ab dem 01.01.2021 beantragten Verfahren 15 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters beträgt.
Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 InsVV ist bei der Berechnung der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt, maßgeblich. Im vorliegenden Verfahren ist als Berechnungsmasse der in der Eröffnungsbilanz zum 01.05.2025 seitens der Eigenverwaltung eingebrachte Fortführungswert von 58.234,10 € zugrunde zu legen (siehe Bericht gemäß § 156 InsO der eigenverwaltenden Schuldnerin vom 24.04.2025). Wegen der näheren Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auch wegen der ausführlichen Darlegung seiner Tätigkeiten auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters Bezug genommen.
Wegen der vom Sachwalter vorgenommenen Vergleichsberechnung bezüglich der Mehrvergütung durch Erhöhung der Berechnungsmasse
a) unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung und
b) ohne Berücksichtigung der Betriebsfortführung wird auf die zutreffende Begründung des Sachwalters in seinem Vergütungsantrag Bezug genommen. Die vorgenommene Vergleichsberechnung ist nicht zu beanstanden.
Zuschlagsfaktoren
Nach Feststellung der Normalvergütung gemäß § 2 InsVV sind auch beim vorläufigen Sachwalter die besonderen, tätigkeitsbezogenen Zuschlags- und Abschlagsfaktoren des § 3 InsVV in entsprechende Anwendung zu bringen.
Gem. §§ 3, 10 InsVV kann auch der vorläufige Sachwalter darüber hinaus Zuschläge geltend machen, sofern es sich bei den entfalteten Tätigkeiten um solche handelt, die ihm kraft Gesetzes oder durch die Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen worden sind. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehören insbesondere Aufsichts-, Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben (BGH vom 21.07.2016, a. a. O.).
Zur Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an Entscheidungssammlungen anderer Gerichte oder darauf basierender Faustregeltabellen (vgl. BGH vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05). Zulässig und üblich ist aber, die dort erfassten Rahmensätze und die insofern zu Grunde liegenden Entscheidungen vergleichend heranzuziehen (BGH vom 01.03.2007, a. a. O.).
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13).
Das vorliegende Insolvenzverfahren ist hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten. Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gleichsam deutlich über dem Durchschnitt.
Der Sachwalter hat im Einzelnen die folgenden Zuschläge gem. § 3 InsVV beantragt:
Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung (11,3 %)
Arbeitnehmerangelegenheiten (10 %)
Einbindung in den Sanierungsprozess (15 %)
Zu den Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters verkürzt im Einzelnen:
Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung
Unmittelbar nach der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Beschluss v. 12.02.2025 hat der vorläufige Sachwalter die Beteiligten über die wesentlichen formalen Anforderungen abgestimmt, sowie einen Aufgabenkatalog erarbeitet, der das weitere Vorgehen abgestimmt hat. Hierbei war eine wöchentliche Videokonferenz mit dem vorläufigen Sachwalter sowie den weiteren Beteiligten ein integraler und zeitintensiver Bestandteil.
Weiter prüfte der vorläufige Sachwalter die von der Schuldnerin vorgelegten Finanz- und Liquiditätsplanungen kritisch auf Plausibilität und stimmte sich dabei regelmäßig mit den Geschäftsführern weiter ab. Hervorzuheben war dabei die weitere Überprüfung und Fortschreibung der Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung.
Arbeitnehmerangelegenheiten
Der vorläufige Sachwalter hat vielfältige Aufgaben betreffend Arbeitnehmerangelegenheiten übernommen und diese waren aufgrund einer höheren Arbeitnehmerzahl von 21 durchaus als umfangreich zu bezeichnen.
So nahm dieser zunächst am 14.02.2025 an der Betriebsversammlung teil, um über die vorläufige Eigenverwaltung zu informieren.
Weiter hat er den Prozess der Beantragung der Insolvenzgeldvorfinanzierung für die 21 Arbeitnehmer eng begleitet.
Ebenso hat er daran mitgewirkt, sozialverträgliche Lösung bspw. durch Vermittlung in andere Betriebe für die 11 Mitarbeiter zu finden, welche betriebsbedingt gekündigt werden mussten.
Einbindung in den Sanierungsprozess
Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters ging über die üblichen Überwachungs- und Kontrollaufgaben hinaus und umfasste eine intensive Begleitung des Sanierungs- und M&A-Prozesses. Dabei überwachte er die bereits vor Insolvenzeröffnung eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere die Einführung einer automatisierten Fahrradproduktionsstraße, und bewertete deren Auswirkungen auf die Betriebsabläufe. Zudem begleitete er die Verhandlungen mit wesentlichen Auftraggebern und stellte sicher, dass bei Fortführungsvereinbarungen die Interessen der Gläubiger gewahrt wurden.
Nach Prüfung der wirtschaftlichen Perspektiven kam er zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung über einen Insolvenzplan mangels ausreichender Zukunftsaussichten nicht realisierbar war. Daher unterstützte und überwachte er gemeinsam mit der Geschäftsführung die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung (Asset Deal) und die Verhandlungen mit einem potenziellen Erwerber. Gleichzeitig achtete er auf einen transparenten Verkaufsprozess und die Wahrung insolvenzrechtlicher Vorgaben, wobei sich keine weiteren Kaufinteressenten fanden.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Zuschläge auf die zutreffenden Ausführungen des vorläufigen Sachwalters in seinem Vergütungsantrag verwiesen.
Gesamtwürdigung:
Bei Gesamtabwägung der beantragten Zuschläge wird seitens des vorläufigen Sachwalters im Ergebnis ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 35 % statt 36,3 % geltend gemacht.
Dieser Gesamtzuschlag wird auch seitens des Gerichts als angemessen erachtet.
Damit wird auch die vorläufige Tätigkeit ausreichend berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 02.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 60 IN 16/25 · B.A.C. Bike Assembly Crew GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 60 IN 16/25
- Wirksam am
- 01.07.2025
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 13280
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Georg Schloenbach, Bahnhofstr. 56, 32257 Bünde, Tel.: 05223/4853140, Fax: 05223/48531499, E-Mail: buende@bbl-law.com.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 12.06.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 11.07.2025, 09:30 Uhr, Saal 7, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 01.07.2025
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 16/25 · B.A.C. Bike Assembly Crew GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 60 IN 16/25
- Wirksam am
- 22.05.2025
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 13280
Amtsgericht Osnabrück, 21.05.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Eröffnung des Verfahrens 60 IN 16/25 · B.A.C. Bike Assembly Crew GmbH · Insolvenzgericht Osnabrück
- Insolvenzgericht
- Osnabrück
- Aktenzeichen
- 60 IN 16/25
- Wirksam am
- 05.05.2025
- Registerbezug
- Steinfurt, HRB 13280
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Georg Schloenbach, Bahnhofstr. 56, 32257 Bünde, Tel.: 05223/4853140, Fax: 05223/48531499, E-Mail: buende@bbl-law.com.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 12.06.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Osnabrück, 02.05.2025
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HRB 13280 HRB 13280: BAC Bike Assembly Crew UG (haftungsbeschränkt), Westerkappeln, Gartenkamp 8 D, 49492 Westerkappeln. Die Gesellschafterversammlung vom 25.01.2022 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den …
HRB 13280 HRB 13280: BAC Bike Assembly Crew UG (haftungsbeschränkt), Westerkappeln, Gartenkamp 8 D, 49492 Westerkappeln. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 12.11.2018 mit Änderung vom 04.0…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.