HRB 15264

Autohaus Ibald GmbH

Amtsgericht Koblenz · Rheinland-Pfalz

aktuell 14 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Nettestraße 25-27, 56626 Andernach

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Andernach
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
11.11.2020
Datenstand
2025-09-27
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Axel Helmut Ibald

Andernach

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Prokurist(in)

Ulrich Pauly

Mayen

Einzelprokura
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-26

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-03-01 Chronologischen Auszug ansehen
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Dokumentenansicht

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist der Verkauf, die Reparatur und Lackierung von Kraftfahrzeugen, insbesondere der Firma Ford.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

14
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 66/20 · Autohaus Ibald GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 66/20
Wirksam am
05.10.2026
Registerbezug
Koblenz, HRB 15264
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Ibald GmbH (ehemals unter
Nettestraße 25-27, 56626 Andernach), findet mit Genehmigung des Gerichts die
Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
in Mayen - 7 IN 66/20 - niedergelegt worden. Die Summe der zu berücksichtigenden
Forderungen beträgt 413.859,70 Euro. Vorbehaltlich weiterer Gerichts- und Verfahrenskosten
ist ein Massebestand in Höhe von 203.873,92 Euro verfügbar.
Amtsgericht Mayen, den 05.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 7 IN 66/20 · Autohaus Ibald GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 66/20
Wirksam am
29.09.2026
Registerbezug
Koblenz, HRB 15264
7 IN 66/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Autohaus Ibald GmbH, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 15264),
vertreten durch:
1. Axel Helmut Ibald, Nettestr. 27, 56626 Andernach, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 1.:
RAín Dr. Gitta Werner, Rennweg 60, 56626 Andernach,

wird der Schlussverteilung wird zugestimmt (§ 196 Abs. 2 InsO InsO) und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 5 Abs. 2, 197 Abs. 1, 177 Abs. 1 InsO).

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag 07.12.2026 zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen:

- zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters;
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
- zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der
Insolvenzmasse;
- zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen.

Der Stichtag entspricht dem Schlusstermin.
Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 07.12.2026.
Anträge sind schriftlich spätestens zu diesem Stichtag beim Insolvenzgericht einzureichen.
Das Verfahren wird nunmehr schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht die Schlussrechnung mit Belegen nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis und Vergütungsantrag vorgelegt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet.
Die eingereichten Unterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts,
St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen, Zimmer 217 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters erfolgt durch Beschluss mit heutigem Datum, welcher getrennt veröffentlicht wird. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, § 9 InsO.

Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen anfordern.

Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 17.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 7 IN 66/20 · Autohaus Ibald GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 66/20
Wirksam am
29.09.2026
Registerbezug
Koblenz, HRB 15264
Geschäfts-Nr.: 7 IN 66/20. In dem Insolvenzverfahren Autohaus Ibald GmbH, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 15264), vertr. d.: 1. Axel Helmut Ibald, Nettestr. 27, 56626 Andernach, (Geschäftsführer),

wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt:

Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher
Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe -
Auslagen - ohne Betragsangabe -
Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe -
abzüglich Vorschuss - ohne Betragsangabe -
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe -
Endbetrag - ohne Betragsangabe -

Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit diese hierfür ausreicht.

Der Insolvenzverwalter hat vorliegend unter Abzug von Abschlägen (-10 %) Zuschläge von insgesamt +95 % auf die Regelvergütung geltend gemacht.
Das Gericht gewährt den beantragten Zuschlag von ganzheitlich +85 % und hält diesen für angemessen; weitere Zuschläge sind nicht zu gewähren.

Gründe:

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mayen ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen Schuldners eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden.

Neben seinem Schlussbericht hat der Insolvenzverwalter Antrag auf die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen beantragt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63, 64 ,65 InsO, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 7, 8 InsVV.

Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV.
Dabei ist die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse abweichend von der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nach den einzelnen Regelungen in § 1 Abs. 2 InsVV
zu berechnen.
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die für die Vergütung zugrundeliegende Masse hier bereinigt X €.

Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: X €.

Die Mindestvergütung beträgt zum Vergleich 1.000,00 €.

Gemäß § 3 InsVV sind Zu- und Abschläge auf den Regelsatz möglich.
Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich das Insolvenzgericht zu würdigen.
Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden. Eine Abweichung vom Normalfall löst erst dann einen Zu- oder Abschlag aus, wenn diese erheblich ist und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung um mindestens 5% rechtfertigt. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden.

Nach § 3 InsVV ist ein Zuschlag/Abschlag auf die Verwaltervergütung zuzubilligen bei einer erheblichen Abweichung vom Regelfall.
Hier berechtigen einige Umstände zu einer Erhöhung/Reduzierung der Regel-Vergütung:

a) Betriebsfortführung/Debitorenmanagement/Insolvenzgeld
Das klassische Autohaus (mit Werkstatt) wurde unter Ausproduktion/Abverkauf bis zum 30.12.2020 weitergeführt.
Umfangreiche Verhandlungen mit der Eigentümerseite (ehemaliger und ptentiell neuer Eigentümer) der Betriebsimmobilie waren erforderlich.
Die Besonderheiten der Autobranche erforderten ein aufwendiges Debitorenmanagement und bedingten ein komplexes Steuersystem.
Für 20 Arbeitnehmer mussten die Insolvenzgeldbescheinigungen unter Berücksichtigung der Belange der vorfinanzierenden Bank und der Arbeitsagentur abgearbeitet werden.
Unter Berücksichtigung des aufgrund der Betriebsfortführung erwirtschafteten Überschusses erscheint hier ein Zuschlagsfaktor von +40% als angemessen.

b) Zuschlag für aufwendige Prozessführung
Zivile Streitigkeiten in der Autobranche bedingten eine aufwendige Informations-beschaffung (6 prozessuale Sachverhalte), welche zu einer erheblichen Mehrbelastung führt, so dass hier eine Erhöhung von +5% angemessen ist.

c) Zuschlag für aufwendige Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
Die abverkauften Fahrzeuge waren über ein komplexes Fahrzeugfinanzierungsgeschäft mit der CreditPlus Bank AG und der Ford Bank AG abzuwickeln.
Mit der CreditPlus Bank konnte keine umfassende Verwertungsvereinbarung getroffen werden, so dass jeder einzelne Fahrzeugverkauf mit der Bank unter Beachtung der steuerlichen Besonderheiten (Problematik des sog. Dreifachumsatzes der Umsatzsteuer) abzustimmen war.
Auch weitere Rechte Dritter (betriebl. Altersversorgung/Globalzession) mussten umfangreich geprüft und abgearbeitet werden.
Die Abwicklung der Aus- und Absonderungsrechte führte hier zu einem erheblichen Mehraufwand, der hier einen Zuschlag i.H.v. +50% rechtfertigt.

d) Abschlag für Vorläufige Insolvenzverwaltung
Diese Erleichterungen rechtfertigen hier einen Abschlag von -10%.

Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds. das Insolvenzgericht zu würdigen.

Die Vergütung des Verwalters beträgt hier in der Gesamtschau insgesamt
X €. Dieses Ergebnis erscheint weder unbillig noch unverhältnismäßig.
Anzumerken ist abschließend, dass das Insolvenzgericht i.R. der Vergütungsfestsetzung i.R. seiner Einzelfallkompetenz nur eine nachvollziehbare und damit vertretbare Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Leitlinien der InsVV und der Orientierungshilfen der Rechtsprechung darstellen kann.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schlussbericht verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Verfahren in der Gesamtschau ein Bruchteil von +85% der oben berechneten Vergütung für angemessen angesehen.
Der Insolvenzverwalter macht eine Gesamtvergütung in Höhe von X € geltend, diese Vergütung ist angemessen und daher in der beantragten Höhe festzusetzen.

Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV.

Aufgrund der vorliegenden Verfahrensdauer ergibt sich eine Auslagenpauschale von X €.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer.

Nach der überwiegenden zutreffenden Ansicht bedarf es vor einer Festsetzung der Vergütung keiner Anhörung der Beteiligten bzw. betroffenen Gläubiger oder des Schuldners (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) Rn 13 zu § 8). Deshalb sieht auch § 64 Abs. 2 InsO ausdrücklich nicht die Anhörung, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung sowie Zustellung an den Verwalter, Schuldner, und, sofern ein solcher bestellt ist, an den Gläubigerausschuss vor.
So auch LG Potsdam, Beschluss vom 08.03.2005 - 5 T 5/05:
Vor Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist den Verfahrensbeteiligten hier rechtliches Gehör gewährt worden.
Das rechtliche Gehör kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. hierzu LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 11 T 43/11 -, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - I-24 W 29/11 -).
Die geltend gemachten Beträge sind rechnerisch nachvollziehbar und konkret dargelegt worden; dem Festsetzungsantrag ist daher zu entsprechen.
Die Schlussrechnung nebst Schlussbericht, Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungs-antrag des Verwalters liegen beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.

Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu.
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.

Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet:

Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO.

Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden.

Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)!
Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern.

Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können.

Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16).

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.

Amtsgericht Mayen, 17.09.2026.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 7 IN 66/20 · Autohaus Ibald GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 66/20
Wirksam am
20.05.2026
Registerbezug
Koblenz, HRB 15264
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Ibald GmbH, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 15264), vertr. d. Axel Helmut Ibald, Nettestr. 27, 56626 Andernach (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen
Rang § 38 InsO lfd.Nrn. 36 bis 49 der aktuellen Forderungsliste des Insolvenzverwalters
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können

bis zum 14.07.2026

schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund, Rang und Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.
Soweit Schriftform vorgeschrieben ist, genügt auch die Einlegung per Telefax.
Die Anmeldungen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, St.Veit-Str.38, 56727 Mayen aus.
Mayen, den 13.05.2026
Das Amtsgericht
7 IN 66/20

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 7 IN 66/20 · Autohaus Ibald GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 66/20
Wirksam am
15.08.2024
Registerbezug
Koblenz, HRB 15264
Geschäfts-Nr.: 7 IN 66/20 . In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Autohaus Ibald GmbH, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 15264), vertreten durch Axel Helmut Ibald, Nettestr. 27, 56626 Andernach, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters:
Dr. Gitta Werner, Rennweg 60, 56626 Andernach, ist ein Vorschuss auf Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:

a) ??? Euro auf die Vergütung,
b) ??? Euro 19 % Umsatzsteuer darauf,
c) ??? Euro auf die Auslagen,
d) ??? Euro 19 % Umsatzsteuer darauf,

insgesamt ??? Euro
aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Begründung:
Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses auf seine Vergütung und auf die Auslagen in Höhe von ??? Euro beantragt. In diesem Betrag ist die darauf entfallene Mehrwertsteuer enthalten. Das Insolvenzverfahren wurde am 30.10.2020 eröffnet und der/die vorgenannte zum/zur Insolvenzverwalter bestellt.
Nachdem die Verfahrensdauer des Insolvenzverfahrens mehr als 6 Monate beträgt, ist die Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses zu erteilen. Bei der Berechnung des Vorschusses war sicherheitshalber vom derzeitigen Anderkontenbestand als Aktivmasse von € 305.329,17 ausgegangen worden.
Der Vorschuss beträgt ca. 75 % der Regelgebühr, da die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Verfahren zum angegebenen Vomhundertsatz erledigt sind.
Sachliche Gründe, die Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses in der festgesetzten Höhe zu verweigern, bestanden nicht.
Die Vorschussberechnung orientiert sich, da Zuschläge in der Regel im Ermessensspielraum des Gerichts stehen und daher grundsätzlich streitig sein können, sowie wegen des Umstandes, dass ein Rechtmittel gegen die vorschußgewährenden Beschlüsse nicht gegeben ist, grundsätzlich nur an der Regel- bzw. Grundgebühr des Verwalters. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen, die rechtsmittelfähig am Ende des Verfahrens getroffen wird, soll nicht vorweggenommen werden.
Da das Verfahren im Jahre 2025 zum Abschluss ansteht, erscheint ein Zuwarten hier sachgemäß.
Die Auslagen sind entstanden und wurden dabei, unter Beschränkung auf den Vorschussbetrag, voll erstattet und zwar für insgesamt 4 Jahre, mithin 30 % des Vorschussbetrages.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist für den Verwalter der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 14.08.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 7 IN 66/20 · Autohaus Ibald GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 66/20
Wirksam am
09.11.2021
Registerbezug
Koblenz, HRB 15264
Geschäfts-Nr.: 7 IN 66/20. In dem Insolvenzverfahren Autohaus Ibald GmbH, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 15264), vertr. d.: 1. Axel Helmut Ibald, Nettestr. 27, 56626 Andernach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden:

1. ??? € Nettovergütung nach § 11 InsVV

2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %

3. ??? € Auslagen zuzüglich
4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 16 %.

5. ??? € Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 10.08.2020 angeordnet; das Verfahren wurde am 30.10.2020 eröffnet. Die vorläufige Verwaltung dauerte mithin etwa 2,5 Monate.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer verwalteten Masse während des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Höhe von € 585.176,53 ausgegangen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergäbe sich daraus für einen endgültigen Verwalter eine Grundvergütung in Höhe von € ???.
Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 63 III 1 InsO daraus ein Bruchteil in Höhe von 25 % zu.

Es waren folgende Zuschläge zu gewähren:
a)für die Fortführung eines kleinen Unternehmens mit zunächst 24 Arbeitnehmern für etwas mehr als 2,5 Monate = 22,5 %;
b)für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes der Mitarbeiter = 7,5 %;
c)für den jedoch letztlich erfolglosen Versuch einer übertragenden Sanierung = 10 %.

Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr der vorläufigen Verwaltung, höchstens jedoch 250,-- Euro je angefangenen Monat).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mayen, 03.11.2021.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 15264 HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 7 IN 66/20 · Autohaus Ibald GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 66/20
Wirksam am
04.11.2020
Registerbezug
Koblenz, HRB 15264
Geschäfts-Nr.: 7 IN 66/20.

Über das Vermögen Autohaus Ibald GmbH, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach (AG
Koblenz HRB 15264),

vertreten durch: Axel Ibald, Andernach (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin Dr. Gitta Werner, Rennweg 60, 56626 Andernach, wird am
30.10.2020 um 08:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068
Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail:
info@lieser-rechtsanwaelte.de.

Insolvenzforderungen sind bis zum 13.01.2021 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der
Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen
gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28
InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 29.01.2021.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

b) Anträge über:

· die Person des Verwalters (§ 57 InsO),

· die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· die Zustimmung oder Ablehnung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes
des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO),

· die Zustimmung oder Ablehnung zur Stillegung des Geschäftsbetriebes
des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO),

· eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines
Insolvenzplanes (§ 157 I 2 InsO),

· Die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen
oder im Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen
(§ 162 InsO)

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier
Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert (§ 160 InsO)

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft
werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die
Beteiligten niedergelegt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Werden keine Anträge oder Erklärungen bis zum Stichtag abgegeben, so gilt die
Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Bereich der besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gemäß § 160 I 3 InsO als erteilt.
Weiter gilt der Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157
InsO frei zu entscheiden.

Amtsgericht Mayen, 03.11.2020 .

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 15264 HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mayen (7 IN 66/20) vom 10.08.2020 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlic…
HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mayen (7 IN 66/20) vom 10.08.2020 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 7 IN 66/20 · Autohaus Ibald GmbH · Insolvenzgericht Mayen
Insolvenzgericht
Mayen
Aktenzeichen
7 IN 66/20
Wirksam am
10.08.2020
Registerbezug
Koblenz, HRB 15264
7 IN 66/20: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Autohaus
Ibald GmbH, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 15264), vertr.
d.: Axel Ibald, (Geschäftsführer), ist am 10.08.2020 um 08:30 Uhr die
vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist
Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.:
0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt
worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen,
St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Mayen, 10.08.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 15264 HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Einzelprokura: Pauly, Ulrich, Mayen, *XX.XX.XXXX.
HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Einzelprokura: Pauly, Ulrich, Mayen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 15264 HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Nicht mehr Geschäftsführer: Ibald-Stangier, Astrid, Andernach, *XX.XX.XXXX; Stangier, Christoph Bruno, Andernach, *XX.XX.XXXX.
HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Nicht mehr Geschäftsführer: Ibald-Stangier, Astrid, Andernach, *XX.XX.XXXX; Stangier, Christoph Bruno, Andernach, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 15264 HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Die Gesellschafterversammlung vom 16.03.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 (Gesellschafterbeschlüsse) besch…
HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Die Gesellschafterversammlung vom 16.03.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 6 (Gesellschafterbeschlüsse) beschlossen.
Veränderungen
HRB 15264 HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Vertretungsregelung geändert, weiterhin Geschäftsführer: Ibald, Axel Helmut, Andernach, *XX.XX.XXXX; Ibald-Stangier, Astrid, And…
HRB 15264: Autohaus Ibald GmbH, Andernach, Nettestraße 25-27, 56626 Andernach. Vertretungsregelung geändert, weiterhin Geschäftsführer: Ibald, Axel Helmut, Andernach, *XX.XX.XXXX; Ibald-Stangier, Astrid, Andernach, *XX.XX.XXXX; Stangier, Christoph Bruno, Andernach, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.