HRA 9767
Autohaus Eismann GmbH & Co. KG
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Dürrseestraße 5, 96052 BambergGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Bamberg
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 05.07.2018
- Datenstand
- 2025-09-26
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Eismann Verwaltungs GmbH
Roland Eismann
Hausen
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Geschäftsanschrift
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Angezeigt werden ausschließlich exakt übereinstimmende, aktuell eingetragene Geschäftsanschriften. Eine gemeinsame Anschrift bedeutet nicht automatisch eine wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung.
Dürrsee Immobilien GmbH
HRB 9323 · Amtsgericht Bamberg
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 1 IN 145/18 · Autohaus Eismann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 1 IN 145/18
- Wirksam am
- 02.07.2025
- Registerbezug
- Bamberg, HRA 9767
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Eismann GmbH & Co. KG, Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Eismann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Eismann Roland
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRA 9767
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE, Am Flughafen, 60600 Frankfurt am Main, Gz.: SB RA Sebastian Knapp
1. Die Prüfung der bis 30.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 0-82 bis 0-88 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.08.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 30.06.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1 IN 145/18 · Autohaus Eismann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 1 IN 145/18
- Wirksam am
- 24.03.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRA 9767
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Eismann GmbH & Co. KG, Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin Eismann Verwaltungs GmbH,
Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Eismann Roland, geboren am XX.XX.XXXX, Südstraße 3, 91353 Hausen
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRA 9767
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE, Am
Flughafen, 60600 Frankfurt am Main, Gz.: SB RA Sebastian Knapp
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491
Nürnberg wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von
BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.02.2020.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.200.653,79 EUR
auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um
BETRAG EUR.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.02.2020 wird Bezug
genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 20 Arbeitnehmer
- umfangreiche Sanierungsbemühungen - Zahlungszusagen - Zustimmungsvorbehalt
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen
Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 23.03.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 145/18 · Autohaus Eismann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 1 IN 145/18
- Wirksam am
- 20.02.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRA 9767
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Eismann GmbH & Co. KG, Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin Eismann Verwaltungs GmbH,
Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Eismann Roland, geboren am XX.XX.XXXX, Südstraße 3, 91353 Hausen
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRA 9767
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE, Am
Flughafen, 60600 Frankfurt am Main, Gz.: SB RA Sebastian Knapp
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung zur
Genehmigung, dass ein Vergleich mit Herrn Roland Eismann geschlossen werden
darf, wonach Herr Eismann zur Abgeltung aller Haftungs- und
Anfechtungsansprüche sowie sonstigen gegenseitigen Ansprüchen, gleich ob
bekannt oder unbekannt, 181.509,56 € an die Insolvenzmasse zahlt
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.03.2020 Einwendungen
gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Bamberg, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg
erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als
erteilt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 19.02.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 145/18 · Autohaus Eismann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 1 IN 145/18
- Wirksam am
- 17.09.2018
- Registerbezug
- Bamberg, HRA 9767
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Eismann GmbH & Co. KG, Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin Eismann Verwaltungs GmbH,
Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Eismann Roland, geboren am XX.XX.XXXX, Südstraße 3, 91353 Hausen
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRA 9767
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE, Am
Flughafen, 60600 Frankfurt am Main, Gz.: SB RA Sebastian Knapp
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Dienstag, 25.09.2018, 13:30
Uhr, 3. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|Das bisherige Rechtsanwalts-Anderkonto bei d. Commerzbank Nürnberg, IBAN: DE85
7604 0061 0538 5711 92, BIC: COBADEFFXXX soll als Insolvenz-Anderkonto im Sinne
eines Hinterlegungskontos aufrechterhalten werden.
|Die Genehmigung zum Abschluss des Vertrages vom 20.08.2018 über den Verkauf
des Grundbesitzes der Insolvenzschuldnerin, vorgetragen wie folgt:
Alleineigentum an Gebäude- und Freifläche zu 4.621 qm, Dürseestraße 6,
vorgetragen beim Amtsgericht - Grundbuchamt - Bamberg, Gemarkung Bamberg, Blatt
26940, Flurstück Nr. 7209/3, wird erteilt.
|Die Genehmigung zum Abschluss des Vertrages vom 20.08.2018 zum Verkauf des
gesamten beweglichen Anlagevermögens sowie des Waren- und Vorratslagers, mithin
des Geschäftsbetriebes im Ganzen, am Standort Bamberg wird erteilt.
|Die Genehmigung zum Abschuss des Vertrages vom 10./14.08.2018 zum Verkauf des
gesamten beweglichen Anlagevermögens am Standort Forchheim wird erteilt.
|Das Warenlager am Standort Forchheim darf im Ganzen oder im Wege der
Einzelveräußerung verkauft werden.
|Soweit es im Laufe der Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich wird,
dürfen Rechtsstreite i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO geführt werden bzw. zur
Vermeidung solcher Rechtsstreite Vergleiche oder Schiedsverträge geschlossen
werden.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die
Zustimmung gemäß § 160 Abs. 1 S. 3 InsO als erteilt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 17.09.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1 IN 145/18 · Autohaus Eismann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 1 IN 145/18
- Wirksam am
- 27.08.2018
- Registerbezug
- Bamberg, HRA 9767
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Eismann GmbH & Co. KG, Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin Eismann Verwaltungs GmbH,
Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Eismann Roland, geboren am XX.XX.XXXX, Südstraße 3, 91353 Hausen
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRA 9767
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE, Am
Flughafen, 60600 Frankfurt am Main, Gz.: SB RA Sebastian Knapp
1. Der für den auf 26.09.2018 auf 13.00 Uhr bestimmte Berichtstermin sowie
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und Prüfungstermin (Pkt. 4
und 5 des Eröffnungsbeschlusses vom 01.07.2018) wird auf Grund Verhinderung des
Insolvenzverwalters abgesetzt.
2. Neuer Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung und Prüfungstermin wird bestimmt auf
Dienstag, 25.09.2018, 13:30 Uhr,
Sitzungssaal 317, 3. Stock, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg
3. Im Übrigen verbleibt es bei den im Eröffnungsbeschluss vom 01.07.2018
bereits ergangenen Hinweisen zum anstehenden Berichtstermin sowie Termin zur
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und Prüfungstermin.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 27.08.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 9767 HRA 9767: Autohaus Eismann GmbH & Co. KG, Bamberg, Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 01.07.2018 (Az. 1 IN 145/18) das Insolve…
Forderungsprüfung 1 IN 145/18 · Autohaus Eismann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 1 IN 145/18
- Wirksam am
- 03.07.2018
- Registerbezug
- Bamberg, HRA 9767
In dem Verfahren über den Antrag d.
Autohaus Eismann GmbH & Co. KG, Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin Eismann Verwaltungs GmbH,
Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Eismann Roland, geboren am XX.XX.XXXX, Südstraße 3, 91353 Hausen
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRA 9767
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE, Am
Flughafen, 60600 Frankfurt am Main, Gz.: SB RA Sebastian Knapp
Geschäftszweig: Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von
Kraftfahrzeugen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2018 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Joachim Exner
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)9512850
Telefax: +49(911)95128510
Email: advo@ra-dr-beck.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 14.08.2018 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149
(Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 26.09.2018
13:00 Uhr
Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, Amtsgericht Bamberg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 26.09.2018
13:00 Uhr
Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, Amtsgericht Bamberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 20.04.2018 beim Insolvenzgericht Bamberg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 02.07.2018
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1 IN 145/18 · Autohaus Eismann GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 1 IN 145/18
- Wirksam am
- 20.04.2018
- Registerbezug
- Bamberg, HRA 9767
In dem Verfahren über den Antrag d.
Autohaus Eismann GmbH & Co. KG, Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin Eismann Verwaltungs GmbH,
Dürrseestraße 5, 96052 Bamberg, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Eismann Roland, geboren am XX.XX.XXXX, Südstraße 3, 91353 Hausen
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRA 9767
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, THE SQUAIRE, Am
Flughafen, 60600 Frankfurt am Main, Gz.: SB RA Sebastian Knapp
Geschäftszweig: Handel mit und der Vertrieb von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
und Motorrädern sowie Ersatzteilen, Erbringung von Dienstleistungen im
Kraftfahrzeugbereich aller Art, insbesondere die Erbringung von Reparatur- und
Serviceleistungen an Kraftfahrzeugen und Motorrädern
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 20.04.2018 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Joachim Exner,
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, Telefon: +49(911)9512850, Telefax: +49
(911)95128510, Email: advo@ra-dr-beck.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 20.04.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.