HRB 41935
AuMe Abwicklungs GmbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Burbach
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Registerdaten
- Sitz
- Burbach
- Datenstand
- 2024-03-07
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- Autohaus Mertes GmbH Burbach
- Auto Mertes GmbH Burbach
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 9 IN 36/22 · AuMe Abwicklungs GmbH vormals Auto Mertes GmbH · Insolvenzgericht Bitburg
- Insolvenzgericht
- Bitburg
- Aktenzeichen
- 9 IN 36/22
- Wirksam am
- 23.03.2023
- Registerbezug
- Wittlich, HRB 41935
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.12.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 17.06.2022 bis zum 01.09.2022 ausgeübt.
Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert des Vermögens abhängt, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung (§ 63 Abs. 1 InsO, §§ 10, 11, 2 ff. InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von
342.561,72 EUR.
Darin enthalten sind auch Vermögensgegenstände an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestanden. Diese werden gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Eine erhebliche Befassung im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist vorliegend gegeben.
Der Fuhrpark wurde - soweit er sicherungsübereignet war - in gleicher Weise im Rahmen der Betriebsfortführung genutzt, wie nicht belastete Gegenstände.
Ebenso liegt eine erhebliche Befassung mit dem Forderungseinzug vor, auch, wenn hier noch eine Abrechnung mit der Sicherungsgläubigerin vorzunehmen ist. Die Forderungen wurden ermittelt, berichtigt, auf Stichhaltigkeit hin geprüft, sodann geltend gemacht und im vorläufigen Verfahren bereits teilweise eingezogen. Mit der Zessionarin wurde zudem diesbezüglich ein unechtes Massedarlehen zunächst für die Betriebsfortführung vereinbart.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz nach §§ 10, 3 InsVV zugrunde gelegt werden.
Im vorliegenden vorläufigen Insolvenzverfahren sind entsprechende Abweichungen zu einem Normalverfahren gegeben, so dass auf die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewährende angemessene Vergütung ein Zuschlag gem. § 3 InsVV festzusetzen ist.
Einschlägig ist hier insbesondere folgender Zuschlagstatbestand:
Betriebsfortführung
Das vorläufige Insolvenzverfahren dauerte 2 1/2 Monate an. Während des gesamten Zeitraums wurde der Geschäftsbetrieb fortgeführt.
Insbesondere der Forderungseinzug war im administrativem Aufwand sehr komplex. Die Schuldnerin hat vor allem Reparaturen im Auftrag von Versicherungen durchgeführt. Daher mussten Zusagen der jeweiligen Versicherungen des Kunden oder aber der Versicherung des Unfallgegners eingeholt werden, dass die vorangeschlagenen Kosten übernommen wurden. Dies führte dann weiterhin dazu, dass nach erbrachter Leistung 2 1/2 - 3 Monate Zeitverzug beim Liquiditätseingang einzuplanen waren. Im Hinblick auf die Betriebsfortführung musste daher mit der Zessionarin eine Vereinbarung darüber getroffen werden, dass eingezogenen Altdebitoren verwendet werden durften.
Der Insolvenzverwalter beantragt für die Betriebsfortführung daher zunächst einen angemessenen Zuschlag in Höhe von 25 %.
Dieser Zuschlag erscheint nach Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit grundsätzlich angemessen und gerechtfertigt.
Da die Betriebsfortführung aber zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur dann gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der durch Unternehmensfortführung erzielte Überschuss beträgt 69.706,05 EUR.
b) Die Bruchteilsvergütung mit dem Überschuss beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss beträgt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, ist der Betrag in Höhe von 1.306,99 EUR aus dem angemessenen Zuschlag von 25 % herauszurechnen. Der Insolvenzverwalter beantragt daher noch einen nicht zu beanstandenden Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 15 %.
Die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Berechnungsgrundlage und dem beantragten Zuschlag sind anhand des vorgelegten Vergütungsantrags, sowie den bisherigen Berichten und dem Gutachten vom 30.08.2022 nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht sich folglich auf 15 % der Bruchteilsvergütung, nämlich EUR, gemäß § 63 Abs. 3 InsO.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bitburg, 09.03.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
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