HRB 76625

ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 13 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Hebertshausen

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Registerdaten

Sitz
Hebertshausen
Datenstand
2025-01-02
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2025-01-02

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

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  1. ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH Sitz: Dachau Hebertshausen
  2. ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH Dachau

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

13
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 1501 IN 1842/20 · ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1842/20
Wirksam am
20.08.2025
Registerbezug
München, HRB 76625
1501 IN 1842/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -

Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.08.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1501 IN 1842/20 · ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1842/20
Wirksam am
07.10.2024
Registerbezug
München, HRB 76625
1501 IN 1842/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 1.110.720,61 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 342.509,03 EUR, die bereits vollständig beglichen wurden, im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Höhe von 43.035,96 EUR, im Rang des § 39 Abs. Nr. 5 InsO in Höhe von 1.080.120,01 EUR. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer 1501 IN 1842/20 niedergelegt.

Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1501 IN 1842/20 · ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1842/20
Wirksam am
12.09.2024
Registerbezug
München, HRB 76625
1501 IN 1842/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.09.2024 (Blatt 1096/1103 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf die Anlage zum Schlussbericht vom 04.09.2024 (Blatt 803 d. A.) verwiesen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 100 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.09.2024 (Blatt 1097/1101 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 100 % gerechtfertigt.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren folgende Besonderheiten, die von einem Normalfall abweichen und vergütungserhöhend Berücksichtigung finden:
1. Betriebsfortführung (Zuschlag 40 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.09.2024 (Blatt 1097/1098 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin war im Bereich der Automobilzulieferindustrie tätig und fertigte vorrangig Prototypen und Kleinserienteile. Der Geschäftsführer beschrieb die Schuldnerin als Manufaktur für Prototypen und Kleinserien sowie als sogenanntes Front-Office für kleinere Zulieferbereiche, die keine eigene Lieferantennummer aufweisen.
Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde bis zum Stichtag der übertragenden Sanierung am 01.06.2021, mithin für einen Zeitraum von zwei Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vollumfänglich fortgeführt. Dies war nur mithilfe der mit der Hauptauftraggeberin der Schuldnerin abgeschlossenen und seitens des Insolvenzverwalters erstellten umfangreichen Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung möglich.
Der Insolvenzverwalter war zur Überwachung der Betriebsfortführung und zur Besprechung laufend auftretender Fragen und Probleme meistens gemeinsam mit einem Kollegen aus der eigenen Kanzlei mindestens einmal pro Woche vor Ort in den Geschäftsräumen der Schuldnerin. Zudem wurde die Liquiditätssituation der Schuldnerin insbesondere im Hinblick auf die Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung überwacht und die Hauptauftraggeberin turnusmäßig über den Status informiert.
Nach Abschluss des Kauf- und Übernahmevertrages wurde von Seiten der Hauptauftraggeberin zunächst nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung mit dem Ablauf des 31.05.2021 endet, dass hieraus ab dem 01.06.2021 keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden und dass insbesondere auch aus einer etwaigen Mitwirkung des Insolvenzverwalters bei der übergangsweisen Abwicklung von Bestellungen über die bisherige Lieferantennummer der Schuldnerin zu Gunsten der Betriebsübernehmerin auch nach dem 01.06.2021 keinerlei Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse beziehungsweise des Insolvenzverwalters mehr begründet werden. Die Neuerteilung der Lieferantennummer an die Betriebsübernehmerin dauerte mehrere Wochen, so dass entsprechende Bestellungen und die Bezahlung auch noch deutlich nach Übertragung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes über die Insolvenzmasse vorgenommen und gegenüber der Betreibsübernehmerin abgerechnet werden mussten.
Für die Abrechnung der Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung musste durch den Insolvenzverwalter unter handelsrechtlichen Gesichtspunkten eine entsprechende Bilanz für die beiden Monate der Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren aufgestellt werden. Zudem war durch den Insolvenzverwalter mit dem zuständigen Finanzamt zu klären, ob es sich hierbei um umsatzsteuerpflichtige Forderungen handelte.
Der von dem Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 40 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Arbeitnehmer (Zuschlag 10 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.09.2024 (Blatt 1098 d. A.) verwiesen.
Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 19.10.2020 beschäftigte die Schuldnerin insgesamt 29 Arbeitnehmer. Während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung kam es lediglich zur Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zum 31.10.2020, bei der der Arbeitnehmer bereits vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Die Belegschaft ließ sich in 18 Vollzeitbeschäftigte, 4 geringfügig Beschäftigte und in 7 Ausbildungsverhältnisse aufteilen.
Im eröffneten Insolvenzverfahren kam es zu 3 Arbeitnehmerkündigungen, zudem bat eine Auszubildende um einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.04.2021. Drei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wurden ebenfalls beendet.
Von den zum 01.06.2021 ungekündigt bestehenden 21 Arbeitsplätzen konnten insgesamt 16 Arbeitsplätze im Zuge der übertragenden Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes erhalten werden. Lediglich 5 Arbeitsplätze gerieten infolge der nach dem verbindlichen Erwerberkonzept vorgesehenen Restrukturierungs- und Optimierungsmaßnahmen in Wegfall. Die insoweit erforderlichen ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen wurden durch den Insolvenzverwalter noch zum 31.05.2021 ausgebracht.
Für diesen Mehraufwand erschien dem Gericht ein Zuschlag von 10 % angemessen.
3. Übertragende Sanierung (Zuschlag 60 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 04.09.2024 (Blatt 1099/1101 d. A.) verwiesen.
Unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 01.04.2021 wurde das weitere Vorgehen und die bestehenden Optionen im Hinblick auf eine übertragende Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes durch den Insolvenzverwalter in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin sowie dem beauftragten M&A-Beratungsunternehmen umfassend erörtert. Im weiteren Verlauf wurden von Seiten der Betriebsübernehmerin die entscheidenden Gespräche mit der Hauptauftraggeberin der Schuldnerin hinsichtlich der Übernahme des schuldnerischen Auftragsbestandes aufgenommen. Zudem hatte die Übernehmerin zwischenzeitlich mit der Ausarbeitung eines verbindlichen Erwerberkonzepts als wesentliche Grundlage der übertragenden Sanierung begonnen. Auf Seiten des Insolvenzverwalters wurde parallel dazu der Entwurf eines entsprechenden Kauf- und Übernahmevertrages vorbereitet und insoweit noch offene Punkte einer abschließenden Prüfung unterzogen. Insbesondere die Übertragbarkeit der Linzenzrechte an der von der Schuldnerin genutzten Konstruktionssoftware wurde von einem auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft.
Nach Abschluss des Kauf- und Übernahmevertrages änderte sich das Geschäftsgebaren des Geschäftsführers der Betriebsübernehmerin. Hierdurch wurde die weitere Abwicklung des Kauf- und Übernahmevertrages durch den Insolvenzverwalter erheblich erschwert.
Für die schwierigen und umfangreichen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf- und Übernahmevertrages, für die langwierigen Bemühungen um den Einzug des Kaufpreises, für die ordnungsgemäße Umsetzung der übertragenden Sanierung inklusive der Abrechnung von der Betriebsübernehmerin zustehenden Zahlungseingängen beziehungsweise Weiterberechnungen sowie für den Aufwand des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer der Schuldnerin und der Betriebsübernehmerin war ein Zuschlag von 60 % gerechtfertigt.
4. Abschlag vorläufige Insolvenzverwaltung (10 %):
Da der Insolvenzverwalter im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits pflichtgemäß tätig war und vergütet worden ist, rechtfertigt diese Arbeitsleistung einen Abschlag von 10 % auf die Vergütung des endgültigen Verwalters.
Somit war ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 100 % gerechtfertigt und festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.09.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1501 IN 1842/20 · ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1842/20
Wirksam am
15.03.2024
Registerbezug
München, HRB 76625
1501 IN 1842/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -

Beschluss:

1. In dem am 01.04.2021 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 25.04.2024 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Telefon: +49(89)54511-105
Telefax: +49(89)54511-444
Email: henrik.brandenburg@mhbk.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.

2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 23.05.2024, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.03.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 1501 IN 1842/20 · ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1842/20
Wirksam am
13.12.2023
Registerbezug
München, HRB 76625
Veröffentlichung gem. § 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, findet eine Abschlagszahlung in Höhe von 100 % statt. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 342.509,03 EUR. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München Insolvenzgericht Az. 1501 IN 1842/20 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München Insolvenzgericht

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1501 IN 1842/20 · ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1842/20
Wirksam am
14.09.2023
Registerbezug
München, HRB 76625
1501 IN 1842/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 39 und 41 bis 44 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.10.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.09.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1501 IN 1842/20 · ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1842/20
Wirksam am
02.11.2022
Registerbezug
München, HRB 76625
1501 IN 1842/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Brandenburg, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.09.2022 (Blatt 294/316 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 20.09.2022 (Blatt 295/300 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 102 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.09.2022 (Blatt 300/313 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 102 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Fortführung des Geschäftsbetriebes (52 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 20.09.2022 (Blatt 301/308 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin war im Bereich der Automobilzulieferindustrie tätig und fertigte vorrangig Prototypen und Kleinserienteile. Der Geschäftsführer beschrieb die Schuldnerin als Manufaktur für Prototypen und Kleinserien sowie als sogenanntes -Front-Office- für kleinere Zulieferbetriebe, die keine eigene Lieferantennummer aufweisen.
Der Geschäftsbetrieb wurde während der gesamten vorläufigen Insolvenzverwaltung (über einen Zeitraum von fast 6 Monaten) vollumfänglich aufrechterhalten. Die Belieferung aller Kunden konnte ohne Einschränkungen gewährleistet werden.
Zu den Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung:
1.1 Auftragsanalyse:
Mit den Mitarbeitern der Schuldnerin führte der vorläufige Insolvenzverwalter unmittelbar nach Verfahrensbeginn eine Analyse der bestehenden Aufträge durch. Die Projekte wurden auf ihre vertragliche Grundlage, die Laufzeit und Wirtschaftlichkeit geprüft.
1.2 Liquiditätsplanung:
Mit der Betriebswirtin aus der Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde gemeinsam eine Liquiditätsplanung aufgesetzt. Diese wurde anhand der vorliegenden Unterlagen der Finanzbuchhaltung unter Berücksichtigung insolvenzspezifischer Sondereffekte erstellt und während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeschrieben. Die Aufsetzung der Liquiditätsplanung war arbeitsaufwändig, da insbesondere bei 2 Projekten der Zeitpunkt des sogenannten -starts of production- erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung stattfand und somit insbesondere im Hinblick auf die Materialkosten in diesen beiden Projekten keine Referenzzahlen aus der Finanzbuchhaltung der Vergangenheit herangezogen werden konnten.
1.3 Projektdurchführung:
Sämtliche Aufträge der Schuldnerin konnten seit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vollumfänglich bedient werden. Dies konnte durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nur über umfangreiche Abstimmungen mit allen Beteiligten bewerkstelligt werden.
1.4 Umsetzung der Betriebsfortführung:
Der schuldnerische Geschäftsbetrieb konnte seit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vollumfänglich und ohne Einschränkungen fortgeführt werden. Über den gesamten Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung war auch über die aufgesetzte Liquiditätsplanung sichergestellt, dass ausreichend Liquidität für den erforderlichen Materialeinkauf sowie Dienstleister und Versorger der Schuldnerin zur Verfügung stand.
Während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung war der vorläufige Insolvenzverwalter zumeist gemeinsam mit einem Kollegen aus der eigenen Kanzlei regelmäßig mindestens einmal die Woche vor Ort in Hebertshausen, um die Betriebsfortführung im erforderlichen Maße begleiten zu können. Hinzu kamen umfangreiche Abstimmungen mit dem Geschäftsführer und den Mitarbeitern per Telefon und E-Mail.
1.5 Kommunikation mit BMW:
Der gesamte Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung war von umfangreichen Abstimmungen mit Vertretern der BMW AG und insbesondere dem verantwortlichen Risikomanager geprägt.
1.6 Lieferantensteuerung:
Mit fasst allen Lieferanten der Schuldnerin wurde zeitnah nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Kontakt aufgenommen, um die weitere Belieferung sicherzustellen. Es wurden als vertrauensbildende Maßnahmen zum Beispiel Aus- und Absonderungsrechte bereits während des Zeitraums des vorläufigen Insolvenzverfahrens geprüft und in begründeten Fällen erfüllt.
1.7 Zertifizierung:
Die Schuldnerin verfügte im Bereich der Entwicklung, der Konstruktion und der Fertigung von Komponenten in Stahl, Aluminium und Kunststoff über Zertifizierungen. Zudem befand sich die Schuldnerin bereits seit eineinhalb Jahren in der Zertifizierungsphase für die in der Automobilindustrie relevante IATF 16949:2016. Während des Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden insbesondere die Bemühungen der Erlangung der IATF-Zertifizierung weiter vorangetrieben.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 85 % wurde um 33 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.09.2022 (Blatt 307/308 d. A.) verwiesen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 52 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Arbeitnehmer (25 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 20.09.2022 (Blatt 308/310 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung insgesamt 29 Arbeitnehmer. Hierin nicht enthalten war der geschäftsführende Minderheitsgesellschafter. Die Belegschaft ließ sich in 18 Vollzeitbeschäftigte, 4 geringfügig Beschäftigte sowie in 7 Auszubildende aufteilen.
Zu den einzelnen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters:
1.1 Betriebsversammlung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hielt zumeist gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin regelmäßig Betriebsversammlungen ab, in denen zu Verfahrensbeginn über die eingetretene Insolvenzsituation, die Fortführungsaussichten und die Möglichkeit einer Vorfinanzierung von Insolvenzgeld berichtet wurde. Zudem wurden Fragen zu den Themen Urlaub, Überstunden, betriebliche Altersvorsorge usw. beantwortet.
1.2 Insolvenzgeldvorfinanzierung:
Es wurde gemeinsam mit der Bank unter Zustimmung der Insolvenzgeldstelle der Agentur für Arbeit eine Vorfinanzierung von Insolvenzgeld durchgeführt, um den schuldnerischen Geschäftsbetrieb fortführen zu können. Aufgrund langwieriger Verhandlungen mit der BMW AG führte der vorläufige Insolvenzverwalter eine sogenannte revolvierende Insolvenzgeldvorfinanzierung durch. In diesem Zusammenhang waren insgesamt 6 Anträge gegenüber der Insolvenzgeldstelle der Agentur für Arbeit erforderlich.
1.3 Personaländerungen/Sonstiges:
Während des Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung endete lediglich ein einziges Beschäftigungsverhältnis, das der betreffende Arbeitnehmer bereits vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Wege einer Eigenkündigung beendet hatte. Ansonsten waren keine personaländernden Maßnahmen zu verzeichnen. Hervorzuheben ist der Einsatz und die Motivation der gesamten Belegschaft.
Für die Bearbeitung der Arbeitnehmersachverhalte aufgrund des langen Zeitraums des vorläufigen Insolvenzverfahrens und der zeitaufwändigen Umsetzung der revolvierenden Insolvenzgeldvorfinanzierung war ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe wurde bereits berücksichtigt, dass die Hilfeleistung einer spezialisierten Personalsachbearbeiterfirma in Anspruch genommen wurde.
3. Übertragende Sanierung (25 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 20.09.2022 (Blatt 310/313 d. A.) verwiesen.
In Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin wurde eine mittelständische Beratungsfirma mit der Durchführung eines Investorenprozesses beauftragt.
Im November 2020 fanden umfangreiche Besprechungen mit Vertretern der Beratungsfirma zwecks Einleitung des Investorenprozesses statt.
Nachdem die Verhandlungen mit den Interessenten bis zur Verfahrenseröffnung nicht abgeschlossen werden konnten und eine Fortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus wegen prognostizierter Verluste im Jahr 2021 unter den gegebenen Umständen und insbesondere den Konditionen nicht in Betracht kamen, wurde mit der Hauptauftraggeberin der Schuldnerin eine umfangreiche Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung verhandelt.
Für die Investorensuche, die Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten und den Abschluss der Fortführungs- und Verlustdeckungsvereinbarung, durch den letztlich der erfolgreiche Abschluss der übertragenden Sanierung im eröffneten Insolvenzverfahren vorbereitet wurde, war ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe wurde die Unterstützung durch die Beratungsfirma bei der Investorensuche bereits mindernd berücksichtigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.10.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 76625 HRB 76625: ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Hebertshausen, Landkreis Dachau, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des A…
HRB 76625: ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Hebertshausen, Landkreis Dachau, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.04.2021 (Az. 1501 IN 1842/20) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach § 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 1501 IN 1842/20 · ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1842/20
Wirksam am
07.04.2021
Registerbezug
München, HRB 76625
1501 IN 1842/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße
39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Herstellung und Entwicklung von Prototypen und
Prototypenteilen ua
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2021 um 11.00 Uhr
eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Henrik Brandenburg
Schwanthalerstraße 32, 80336 München
Telefon: +49(89)54511-105
Telefax: +49(89)54511-444
Email: henrik.brandenburg@mhbk.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 19.05.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 30.06.2021, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 30.06.2021, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 14.10.2020 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.04.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 76625 HRB 76625: ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Hebertshausen, Landkreis Dachau, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des A…
HRB 76625: ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Hebertshausen, Landkreis Dachau, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.10.2020 (Az. 1501 IN 1842/20) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1501 IN 1842/20 · ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1501 IN 1842/20
Wirksam am
19.10.2020
Registerbezug
München, HRB 76625
1501 IN 1842/20

In dem Verfahren über den Antrag d.

ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Dachauer Straße
39, 85241 Hebertshausen, vertreten durch den Geschäftsführer Zieger Peter,
85241 Hebertshausen
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 76625
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 19.10.2020 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Henrik
Brandenburg, Schwanthalerstraße 32, 80336 München, Telefon: +49(89)54511-105,
Telefax: +49(89)54511-444, Email: henrik.brandenburg@mhbk.de.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.10.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 76625 ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Hebertshausen, Landkreis Dachau, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Heidkrüger, Matthias, Öhringen, *XX.XX.X…
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Hebertshausen, Landkreis Dachau, Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Heidkrüger, Matthias, Öhringen, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 76625 ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Hebertshausen, Landkreis Dachau (Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen). Die Gesellschafterversammlung vom 19.01.2006 hat die Änderung der §§ 6…
ATD Automobil - Technik - Design Forschung und Prototyp GmbH, Hebertshausen, Landkreis Dachau (Dachauer Straße 39, 85241 Hebertshausen). Die Gesellschafterversammlung vom 19.01.2006 hat die Änderung der §§ 6 (Kündigung), 9 (Gesellschafterbeschlüsse), 10 Konkurrenzverbot), 13 (Einziehung) und 18 (Bekanntmachung) der Satzung beschlossen. Bestellt: Geschäftsführer: Heidkrüger, Matthias, Öhringen, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht eingetragen: Bekanntmachungsblatt ist nunmehr der elektronische Bundesanzeiger.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.