HRB 2343
Art Novel Textil GmbH
aktuell 11 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Ebersdorf b. Coburg
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Registerdaten
- Sitz
- Ebersdorf b. Coburg
- Datenstand
- 2024-04-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- Art Novel Textil GmbH Coburg
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 166/22 · Art Novel Textil GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 166/22
- Wirksam am
- 18.03.2026
- Registerbezug
- Coburg, HRB 2343
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Art Novel Textil GmbH, Ehrlicher Straße 28, 96237 Ebersdorf b. Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Eckerlein Stephan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2343
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 866.232,56 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 104 %.
Fortführung
Das vorliegende Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenz, mithin 8 Wochen, fortgeführt. Es waren 13 Arbeitnehmer beschäftigt.
Durch den Insolvenzverwalter waren sämtliche Unterlagen zu sichten und zu bewerten. Auch die durchgeführte Inventur gestaltete sich aufgrund der Vielzahl der Materialkomponenten sehr aufwendig. Es wurden intensive Gespräche mit den Kunden, den Banken und den Lieferanten geführt, um alle auf den aktuellen Stand zu bringen. Außerdem sollte so die Weiterbelieferung sichergestellt werden. Hierbei waren auch Verhandlungen mit den überwiegend englisch sprechenden Lieferanten notwendig.
Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Der vorliegend geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 24 % erscheint angemessen.
Personal
Für die angefallenen Personalangelegenheiten während der Fortführung wurde ein Zuschlag von 5 % geltend gemacht, welcher gewährt werden kann.
Aus- und Absonderungsrechte
Es fielen im Rahmen der Lieferungen und durch die geltend gemachten Speditionspfandrechte viele rechtliche Schwierigkeiten an, die zu klären waren. Hierfür waren umfangreiche Verhandlungen und Briefwechsel erforderlich, um mit den 11 Großspediteuren eine Einigung zu erzielen.
Hierfür wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % beantragt.
Zustimmungsvorbehalt
Vorliegend wurde ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, sodass alle Bestellungen über den vorläufigen Insolvenzverwalter abzuwickeln waren. Hierfür wurden von den Lieferanten teils auch mehrere Bestätigungen verlangt und persönliche oder telefonische Gespräche gefordert.
Es wird ein Zuschlag von 5 % geltend gemacht.
Sanierungsbemühungen
Es wurde versucht eine übertragende Sanierung des Unternehmens in die Wege zu leiten. Dafür waren durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zunächst alle Unterlagen durchzusehen und aufzuarbeiten. Außerdem wurden Managementpräsentationen erstellt und Betriebsbesichtigungen durchgeführt.
Es wurden Verhandlungen mit drei Interessenten geführt, wobei ein Interessent aus Italien auch ein Angebot abgab, welches aber letztendlich nicht zustande kam.
Der geltend gemachte Zuschlag von 25 % erscheint angemessen.
Aufnahme eines Massekredits
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt ein unechtes Massedarlehen aufzunehmen. Um dieses in die Wege zu leiten und somit die Fortführung der Geschäftstätigkeit sicherzustellen, waren ausführliche Gespräche mit der Commerzbank AG notwendig. Außerdem ergab sich hier für den vorläufigen Insolvenzverwalter ein erhöhtes Haftungsrisiko.
Es wurde ein Zuschlag von 10 % geltend gemacht.
Auslandsberührung
Die Insolvenzschuldnerin belieferte weltweit Kunden, sodass auch grenzüberschreitende Verträge zu prüfen waren, welche oftmals nicht in deutscher Sprache abgefasst waren.
Auch die Lieferanten der Schuldnerin sitzen teilweise im Ausland, sodass auch hier Gespräche zu führen waren, da das Konzept der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht überall geläufig war.
Es wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % geltend gemacht.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.01.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 104 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 17.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 166/22 · Art Novel Textil GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 166/22
- Wirksam am
- 06.02.2026
- Registerbezug
- Coburg, HRB 2343
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Art Novel Textil GmbH, Ehrlicher Straße 28, 96237 Ebersdorf b. Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Eckerlein Stephan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2343
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 26.02.2026 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 05.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 166/22 · Art Novel Textil GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 166/22
- Wirksam am
- 27.07.2023
- Registerbezug
- Coburg, HRB 2343
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Art Novel Textil GmbH, Ehrlicher Straße 28, 96237 Ebersdorf b. Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Eckerlein Stephan, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2343
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.08.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 27.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 166/22 · Art Novel Textil GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 166/22
- Wirksam am
- 12.01.2023
- Registerbezug
- Coburg, HRB 2343
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Art Novel Textil GmbH, Ehrlicher Straße 28, 96237 Ebersdorf b. Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Eckerlein Stephan, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2343
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum
Abschluss eines Vergleiches mit Herrn Stephan Eckerlein
zur Abgeltung der Forderungen aus § 135 Abs. 2 InsO
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.02.2023 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 12.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 166/22 · Art Novel Textil GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 166/22
- Wirksam am
- 31.10.2022
- Registerbezug
- Coburg, HRB 2343
In dem Verfahren über den Antrag d.
Art Novel Textil GmbH, Ehrlicher Straße 28, 96237 Ebersdorf b. Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Eckerlein Stephan, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2343
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Handel mit und Produktion von Möbeltextilien
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.10.2022 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jürgen Wittmann
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach
Telefon: +49(9261)62200
Telefax: +49(9261)622020
Email: info@wittmann-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 28.11.2022 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 12.01.2023, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, 96450 Coburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 12.01.2023, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, 96450 Coburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 29.08.2022 beim Insolvenzgericht Coburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 31.10.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 166/22 · Art Novel Textil GmbH · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 166/22
- Wirksam am
- 31.08.2022
- Registerbezug
- Coburg, HRB 2343
In dem Verfahren über den Antrag d.
Art Novel Textil GmbH, Ehrlicher Straße 28, 96237 Ebersdorf b. Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Eckerlein Stephan, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 2343
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Cornea Franz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Jägersbrunnen 6, 97421 Schweinfurt, Gz.: 037322-22/rat/rat/goe
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.08.2022 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jürgen Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, Telefon: +49(9261)62200, Telefax: +49(9261)622020, Email: info@wittmann-rae.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 31.08.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 2343 HRB 2343: Art Novel Textil GmbH, Coburg, Am Bleichanger 1, 96450 Coburg. Die Gesellschafterversammlung vom 30.09.2019 hat die Änderung des § 1 (Sitz) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Sitz verlegt, nun…
HRB 2343 HRB 2343:Art Novel Textil GmbH, Coburg, Am Bleichanger 1, 96450 Coburg.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Heider, Katharine, Coburg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Eckerlein, Stephan, Coburg, *XX.XX.XX…
HRB 2343 Art Novel Textil GmbH, Coburg, Rennerweg 5, 96450 Coburg. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Am Bleichanger 1, 96450 Coburg.
HRB 2343 Art Novel Textil GmbH, Coburg, Rennerweg 5, 96450 Coburg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schmacke, Stephan, Coburg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Heider, Katharine, Coburg, *XX.XX.XXXX, einzelvert…
HRB 2343 Art Novel Textil GmbH, Coburg, Rennerweg 5, 96450 Coburg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schug, Bernd, Waverly, Montreal Qc.-Kanada, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Schmacke, Stephan, Coburg, *XX.XX…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.