HRA 2494

Arnold Kock GmbH & Co. KG

Amtsgericht Steinfurt · Nordrhein-Westfalen

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Arnold-Kock-Str. 2, 48565 Steinfurt

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Steinfurt
Rechtsform
Kommanditgesellschaft
Letzte Eintragung
24.04.2018
Datenstand
2025-01-31
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

Arnold Kock Beteiligungs-GmbH

Steinfurt

Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)

Eduard Neisse

Horn-Bad-Meinberg

von der Vertretung ausgeschlossen
Kommanditist(in)

Neisse Textil Holding GmbH & Co. KG

Steinfurt

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-31

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-04-23 Chronologischen Auszug ansehen
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Arnold Kock Textilhandels-Gesellschaft mbH & Co. KG 48565 Steinfurt
  2. Heinrich Arnold Neisse GmbH & Co. Kommanditgesellschaft 48565 Steinfurt
  3. Arnold Kock GmbH & Co. KG 48565 Steinfurt

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 85 IN 21/03 · Arnold Kock GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
85 IN 21/03
Wirksam am
12.12.2025
Registerbezug
Steinfurt, HRA 2494
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 85 IN 21/03

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 2494 eingetragenen Arnold Kock GmbH & Co. KG, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1408 eingetragene Arnold Kock Beteiligungs-GmbH GmbH, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Geene Einzelkaufmann, Amtmann-Daniel-Straße 33, 48356 Nordwalde, und Herrn Josef Brockmann Einzelkaufmann, Vogelstiege 71, 48268 Greven,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Ralph Schmid, Dülmener Str. 92, 48653 Coesfeld

wird heute, am 11.12.2025, um 12:46 Uhr mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

85 IN 21/03
Amtsgericht Münster, 11.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 85 IN 21/03 · Arnold Kock GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
85 IN 21/03
Wirksam am
14.01.2025
Registerbezug
Steinfurt, HRA 2494
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 85 IN 21/03

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 2494 eingetragenen Arnold Kock GmbH & Co. KG, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1408 eingetragene Arnold Kock Beteiligungs-GmbH GmbH, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Geene Einzelkaufmann, Amtmann-Daniel-Straße 33, 48356 Nordwalde, und Herrn Josef Brockmann Einzelkaufmann, Vogelstiege 71, 48268 Greven,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Ralph Schmid, Dülmener Str. 92, 48653 Coesfeld

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden, soweit diese ausreicht. Soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht, hat der Insolvenzverwalter ausdrücklich auf seine Vergütung verzichtet.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.05.2003 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, dessen Grundlage der Wert der Insolvenzmasse ist, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 InsVV).

Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach § 1 Abs. 2 der InsVV.

Bei Beendigung des Verfahrens hatte die Insolvenzmasse ohne Berücksichtigung des mit Absonderungsrechten belasteten Vermögens einen Wert von xxx EUR.
Die Regelvergütung danach beträgt: xxx EUR.
Die Masse hatte unter Berücksichtigung der mit Absonderungsrechten belastete Vermögensgegenstände einen Wert von xxx EUR.
Die Regelvergütung danach beträgt: xxx EUR.

Gem. § 1 Abs. 2 InsVV darf der Mehrbetrag der Vergütung, welcher auf das mit Absonderungsrechten belastete Vermögen entfällt, 50 % des Betrages nicht überschreiten, der für dessen Feststellung zur Masse geflossen ist. Die Vergütung von xxx EUR war um xxx EUR auf xxx EUR zu erhöhen.

Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, Zuschläge zur der Regelvergütung festzusetzen.

Es werden folgende Zuschläge festgesetzt:

-Zuschlag für die Unternehmensfortführung und operative Sanierung
in Höhe von xxx EUR

-Zuschlag für den Abschluss des Sozialplans und die Gründung
und Abwicklung einer Transfergesellschaft (25 %) xxx EUR

-Zuschlag für den Unternehmensverkauf sowie die damit verbundene Sanierung
(25 %) xxx EUR.

Die Vergütung war somit in Höhe von insgesamt xxx EUR festzusetzen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.04.2024 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens xxx EUR je angefangenen Monat der Dauer seiner Tätigkeit begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern, der antragsgemäß zu berücksichtigen war.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 212 B eingesehen werden.

85 IN 21/03
Amtsgericht Münster, 13.01.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 85 IN 21/03 · Arnold Kock GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
85 IN 21/03
Wirksam am
16.12.2024
Registerbezug
Steinfurt, HRA 2494
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 85 IN 21/03

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 2494 eingetragenen Arnold Kock GmbH & Co. KG, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1408 eingetragene Arnold Kock Beteiligungs-GmbH GmbH, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Geene Einzelkaufmann, Amtmann-Daniel-Straße 33, 48356 Nordwalde, und Herrn Josef Brockmann Einzelkaufmann, Vogelstiege 71, 48268 Greven,

wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 03.01.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit der zu prüfenden Forderung und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Münster, Zimmer Nr. 212 B niedergelegt.

85 IN 21/03
Amtsgericht Münster, 13.12.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 85 IN 21/03 · Arnold Kock GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
85 IN 21/03
Wirksam am
07.09.2021
Registerbezug
Steinfurt, HRA 2494
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 85 IN 21/03

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 2494 eingetragenen
Arnold Kock GmbH & Co. KG, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, gesetzlich
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1408 eingetragene Arnold
Kock Beteiligungs-GmbH GmbH, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, diese
vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Geene Einzelkaufmann,
Mühlenstraße 14, 26899 Rhede, und Herrn Josef Brockmann Einzelkaufmann,
Vogelstiege 71, 48268 Greven,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Ralph Schmid, Dülmener Str. 92, 48653 Coesfeld

wird die Vergütung des am 23.01.2020 verstorbenen Mitglieds des
Gläubigerausschusseses Michael Scharpenberg, zuletzt wohnhaft in Ibbenbüren,
zugunsten seiner Gesamtrechtsnachfolger :

Katharina Poell-Scharpenberg geborene Poell, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft:
Petersweg 9, 49479 Ibbenbüren,

Paula Scharpenberg, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft: Petersweg 9, 49479
Ibbenbüren,

Anna Magdalena Scharpenberg, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft:
Adolf-Reichwein-Str. 11, 57076 Siegen,

wie folgt festgesetzt.

Vergütung xxx €

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig xxx bis xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist
der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von xxx € angemessen ist. Für xxx Stunden näher
dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx €.

Da das Gläubigerausschussmitglied Michael Scharpenberg bereits am 23.01.2020
verstorben ist, war die Vergütung zugunsten seiner Rechtsnachfolger
festzusetzen.

Die Gesamtrechtsnachfolge ist nachgewiesen durch Ausfertigung des Erbscheins
des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 31.01.2020, Az.: 16 VI 25/20.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 212
B eingesehen werden.

85 IN 21/03
Amtsgericht Münster, 06.09.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 85 IN 21/03 · Arnold Kock GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
85 IN 21/03
Wirksam am
22.04.2021
Registerbezug
Steinfurt, HRA 2494
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 85 IN 21/03

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 2494 eingetragenen
Arnold Kock GmbH & Co. KG, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, gesetzlich
vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB
1408 eingetragene Arnold Kock Beteiligungs-GmbH GmbH vert. d. d. Gf.,
Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, diese vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Josef Brockmann Einzelkaufmann, Vogelstiege 71, 48268
Greven und Herrn Bernd Geene Einzelkaufmann, Altenberger Straße 316, 48565
Steinfurt

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Ralph Schmid, Dülmener Str. 92, 48653 Coesfeld

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Rolf Tschorn,
Gleiwitzer Straße 18a, 48565 Steinfurt wie folgt festgesetzt.

Vergütung xxxxx €
Auslagen xxxxx €
Endbetrag xxxxx €

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig 35,00 - 95,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes
ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von xxxx € angemessen ist. Für 81 Stunden Stunden
näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxxx €.

Die entstandenen Auslagen für

Fahrtkosten in Höhe von xxxx EUR

sind näher aufgeschlüsselt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.

Die beantragte Auslagenpauschale war abzusetzen. Gem. § 8 Abs. 1 InsVV sind
Auslagen einzeln anzuführen und zu belegen; eine Auslagenpauschale kann nicht
festgesetzt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 212
B eingesehen werden.

85 IN 21/03
Amtsgericht Münster, 22.04.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 85 IN 21/03 · Arnold Kock GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
85 IN 21/03
Wirksam am
07.04.2021
Registerbezug
Steinfurt, HRA 2494
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 85 IN 21/03

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Ralph Schmid, Dülmener Str. 92, 48653 Coesfeld

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Margret Hentke,
Sondern 2, 42929 Wermelskirchen wie folgt festgesetzt.

Vergütung xxxx €
Auslagen xxxx €
Zwischensumme xxxx €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxxx €
Endbetrag xxxx €

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang
der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von xxxx € angemessen ist. Für xxxx Stunden
Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf
xxxx €.

Die entstandenen Auslagen für

Fahrtkosten in Höhe von xxxx €

sind näher aufgeschlüsseltt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.

Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende
Umsatzsteuer.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 212
B eingesehen werden.

85 IN 21/03
Amtsgericht Münster, 06.04.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 85 IN 21/03 · Arnold Kock GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster
Insolvenzgericht
Münster
Aktenzeichen
85 IN 21/03
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Steinfurt, HRA 2494

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 85 IN 21/03 · Arnold Kock GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster
Insolvenzgericht
Münster
Aktenzeichen
85 IN 21/03
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
Steinfurt, HRA 2494

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.