HRB 15164

Arcensus GmbH

Amtsgericht Rostock · Mecklenburg-Vorpommern

aktuell 14 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Friedrich-Barnewitz-Straße 9, 18119 Rostock

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Rostock
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
09.04.2025
Datenstand
2025-09-23
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Alexandru-Octavian Popa

Rostock

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

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Stand 2025-09-24

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Veröffentlichungen

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

Forschung, Entwicklung und Vertrieb diagnostischer und medizinischer Produkte und Technologien sowie die Konzeption, Entwicklung und Vermarktung von Software- und Serviceprodukten einschließlich Datenbanken für gesundheitsrelevante Daten und Informationen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

14
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 766/25 · Arcensus GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 766/25
Wirksam am
07.09.2026
Registerbezug
Rostock, HRB 15164
60 IN 766/25

In dem Insolvenzverfahren d.

Arcensus GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Alexandru-Octavian Popa, Friedrich-Barnewitz-Straße 9, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 15164
- Schuldnerin -

Beschluss:
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über:
Der Insolvenzverwalterin wird die Zustimmung zum Abschluss
und zur Durchführung des am 01.09.2026 unterzeichneten
Unternehmenskaufvertrages über den Teil-Geschäftsbetrieb
der Arcensus GmbH (Stichtag 01.06.2026) mit der Rolfs
Consulting und Vertriebs GmbH, Leibnizstraße 58, 10629
Berlin, vertr. durch den Geschäftsführer Prof. Dr. Arndt Rolfs,
erteilt.
wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.09.2026 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen.

Sollte keinerlei Stimmabgabe erfolgen, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs.1 InsO als erteilt.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 04.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 766/25 · Arcensus GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 766/25
Wirksam am
03.03.2026
Registerbezug
Rostock, HRB 15164
60 IN 766/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Arcensus GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Alexandru-Octavian Popa, Friedrich-Barnewitz-Straße 9, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 15164
- Schuldnerin -

hat die Insolvenzverwalterin am 27.02.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 03.03.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 60 IN 766/25 · Arcensus GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 766/25
Wirksam am
27.02.2026
Registerbezug
Rostock, HRB 15164
60 IN 766/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Arcensus GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Alexandru-Octavian Popa, Friedrich-Barnewitz-Straße 9, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 15164
- Schuldnerin -

1. Das am 28.12.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 27.02.2026 um 09.30 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters
Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock
Telefon: 0381 364480
Telefax: 0381 3644812
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 10.04.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 23.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 20.05.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 20.05.2026, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 27.02.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 766/25 · Arcensus GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 766/25
Wirksam am
26.01.2026
Registerbezug
Rostock, HRB 15164
60 IN 766/25

In dem Verfahren über den Antrag

Arcensus GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Alexandru-Octavian Popa, Friedrich-Barnewitz-Straße 9, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 15164
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.01.2026 um 12:37 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin Ulrike Hoge-Peters über.
2. Im Übrigen gelten die mit Beschluss vom 30.12.2025 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und sonstigen Anordnungen fort.
3. Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen (Unterbrechung von gerichtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten).
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 24.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 766/25 · Arcensus GmbH · Insolvenzgericht Rostock
Insolvenzgericht
Rostock
Aktenzeichen
60 IN 766/25
Wirksam am
30.12.2025
Registerbezug
Rostock, HRB 15164
60 IN 766/25

In dem Verfahren über den Antrag

Arcensus GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Alexandru-Octavian Popa, Friedrich-Barnewitz-Straße 9, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 15164
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird

Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters
Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock
Telefon: 0381 364480, Fax: 0381 3644812

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zugleich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 30.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 15164 HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Nicht mehr Geschäftsführer: Delfs, Niclas Hans, Kirchberg / Schweiz, *XX.XX.XXXX; Oprea, Gabriela, Rostock, *XX.XX.XXXX; Pass, Fabian, Bitbu…
HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Nicht mehr Geschäftsführer: Delfs, Niclas Hans, Kirchberg / Schweiz, *XX.XX.XXXX; Oprea, Gabriela, Rostock, *XX.XX.XXXX; Pass, Fabian, Bitburg, *XX.XX.XXXX; Uekert, Christine, Berlin, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 15164 HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Nicht mehr Geschäftsführer: Kellner, Sebastian, Hamburg, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Pass, Fabian, Bitburg, *XX.XX.XXXX, einz…
HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Nicht mehr Geschäftsführer: Kellner, Sebastian, Hamburg, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Pass, Fabian, Bitburg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
Veränderungen
HRB 15164 HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Bestellt als Geschäftsführer: Delfs, Niclas Hans, Kirchberg / Schweiz, *XX.XX.XXXX.
HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Bestellt als Geschäftsführer: Delfs, Niclas Hans, Kirchberg / Schweiz, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 15164 HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Nicht mehr Geschäftsführer: Schlenk, Michael, Büdingen, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Prof. Dr. Rolfs, Arndt Thomas Florian, Be…
HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Nicht mehr Geschäftsführer: Schlenk, Michael, Büdingen, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Prof. Dr. Rolfs, Arndt Thomas Florian, Berlin, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 15164 HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Die Gesellschafterversammlung vom 29.09.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Gegenstand) beschlossen. Zweigniederlassun…
HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Die Gesellschafterversammlung vom 29.09.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Gegenstand) beschlossen. Zweigniederlassung unter gleicher Firma errichtet in: 10117 Berlin, Geschäftsanschrift: Mauerstraße 77, 10117 Berlin. Neuer Unternehmensgegenstand: Forschung, Entwicklung und Vertrieb diagnostischer und medizinischer Produkte und Technologien sowie die Konzeption, Entwicklung und Vermarktung von Software- und Serviceprodukten einschließlich Datenbanken für gesundheitsrelevante Daten und Informationen.
Veränderungen
HRB 15164 HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Bestellt als Geschäftsführer: Kellner, Sebastian, Hamburg, *XX.XX.XXXX; Oprea, Gabriela, Rostock, *XX.XX.XXXX.
HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Bestellt als Geschäftsführer: Kellner, Sebastian, Hamburg, *XX.XX.XXXX; Oprea, Gabriela, Rostock, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 15164 HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Die Gesellschafterversammlung vom 14.06.2021 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Goethestraße 20, 18055 Rostock. Die Gesellschafterversammlung vom 14.06.2021 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
Veränderungen
HRB 15164 HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Schutower Straße 5, 18069 Rostock. Geschäftsanschrift: Goethestraße 20, 18055 Rostock. Nicht mehr Geschäftsführer: Prof. Dr. Rolfs, Arndt, Berlin, *XX.XX.XXXX. Bestellt als…
HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Schutower Straße 5, 18069 Rostock. Geschäftsanschrift: Goethestraße 20, 18055 Rostock. Nicht mehr Geschäftsführer: Prof. Dr. Rolfs, Arndt, Berlin, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Schlenk, Michael, Büdingen, *XX.XX.XXXX; Uekert, Christine, Berlin, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Neueintragungen
HRB 15164 HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Schutower Straße 5, 18069 Rostock. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.11.2020. Geschäftsanschrift: Schutower Straße 5, 18069 Rostock. Gegens…
HRB 15164: Arcensus GmbH, Rostock, Schutower Straße 5, 18069 Rostock. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.11.2020. Geschäftsanschrift: Schutower Straße 5, 18069 Rostock. Gegenstand: Durchführung und Entwicklung medizinischer und diagnostischer Tests und labortechnischer Analysen, die Entwicklung und der Verkauf von Produkten und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang sowie die Konzeption, Entwicklung und Vermarktung von Software- und Serviceprodukten im Gesundheitswesen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Prof. Dr. Rolfs, Arndt, Berlin, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.