VR 480685

Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Oberndorf e.V.

Amtsgericht Stuttgart · Baden-Württemberg

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Oberndorf am Neckar

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Registerdaten

Sitz
Oberndorf am Neckar
Rechtsform
eingetragener Verein (e.V.)
Letzte Eintragung
24.10.2023
Datenstand
2025-09-19
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Vorstand

Anja Wegenast-Bühler

Oberndorf am Neckar

Vorstand

Hans Häckel

Oberndorf

Vorstand

Margit Hoffmann

Rottweil

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den stellvertr. Vorsitzenden und den Kassierer jeweils allein vertreten.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-09-19

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-12-20 Chronologischen Auszug ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

Abrufstand 2025-09-19 Registerinformationen ansehen

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 480685 VR 480685: Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Oberndorf e.V., Oberndorf am Neckar (c/o Hans Häckel Aistaiger Straße 17, 78727 Oberndorf am Neckar). Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Vers…
VR 480685: Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Oberndorf e.V., Oberndorf am Neckar (c/o Hans Häckel Aistaiger Straße 17, 78727 Oberndorf am Neckar). Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.01.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.01.2016 der Verein "Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Sulz-Vöhringen. e.V.", Sulz am Neckar (Amtsgericht Stuttgart VR 480689) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.