VR 20020

Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Halle/Bitterfeld e. V.

Amtsgericht Stendal · Sachsen-Anhalt

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Halle

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Registerdaten

Sitz
Halle
Datenstand
2025-01-02
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-01-02

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Veröffentlichungen

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Halle/Saal kreis e. V. Halle
  2. Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Halle/Saalkreis e. V. Halle

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Veränderungen
VR 20020 Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Halle/Saalkreis e. V., Halle (Hordorfer Str. 5, 06112 Halle (Saale)). Der Verein Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Bitterfeld-Wittenberg e.V. mit dem Sitz in Bit…
Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Halle/Saalkreis e. V., Halle (Hordorfer Str. 5, 06112 Halle (Saale)). Der Verein Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Bitterfeld-Wittenberg e.V. mit dem Sitz in Bitterfeld-Wolfen (Amtsgericht Stendal VR 32505) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.12.2011 mit Nachtrag vom 19.11.2012 sowie des Beschlusses der Mitgliederversammmlung vom 13.12.2012 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Vereins vom 13.12.2012 mit dem Verein verschmolzen.Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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