HRB 185587

Apex Engineering GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 6 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: München

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Registerdaten

Sitz
München
Datenstand
2024-03-17
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-03-17

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  1. Apex Engineering GmbH Karlsfeld

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

6
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1509 IN 654/26 · Apex Engineering GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 654/26
Wirksam am
20.10.2026
Registerbezug
München, HRB 185587
1509 IN 654/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Apex Engineering GmbH, Frankfurter Ring 243, 80807 München, vertreten durch die Geschäftsführer Gledic Srdan und Gustin Helga
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 185587
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc-André Kuhne, Herzogstraße 60, 80803 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 01.10.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 43,25 %. Im Einzelnen beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung von 25 % und für die übertragende Sanierung ebenfalls in Höhe von 25%. Im Rahmen der erforderlichen Vergleichsberechnungen, in welchen jeweils die Massemehrungen berücksichtigt werden, werden die Zuschläge auf 18,84 % für die Betriebsfortführung und 24,41 % für die übertragende Sanierung gekürzt.

Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere in Hinblick auf Liquiditätssicherung, Auftragsanalyse und Stabilisierung der Lieferantenbeziehungen ausgeübt. Der vorläufige Insolvenzverwalter und dessen Büro waren in ständigem Kontakt mit dem schuldnerischen Unternehmen. Es fanden nahezu täglich Telefonate sowie persönliche Gespräche in den Kanzleiräumen oder vor Ort statt. Die Mitarbeiter der Schuldnerin wurden informiert und die Insolvenzgeldvorfinanzierung in die Wege geleitet. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05. Die erforderliche Vergleichsberechnung im Hinblick auf die Massemehrung durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung wurde vorgelegt. In Bezug auf die Größe des schuldnerischen Unternehmens, die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Höhe der Berechnungsgrundlage ist der beantragte Zuschlag angemessen.
Schließlich beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen weiteren Zuschlag für die im Insolvenzantragsverfahren aufgenommenen Sanierungsbemühungen. Von der Beauftragung eines M & A Beraters wurde abgesehen. Stattdessen wurden potenzielle Interessenten auf eigene Mittel gesucht und angesprochen. Mit vier Interessenten seinen Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen worden, erstellte Datenpakete überlassen worden und strukturierte Erwerbergespräche vorbereitet worden. Zusätzlicher Abstimmungsbedarf habe sich dadurch ergeben, dass die Hauptkundin der Schuldnerin regelmäßig über den Sachstand des Investorenprozesses informiert werden wollte. Diese zusätzlichen Belastungen des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen grundsätzlich einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV (vgl. BGH, Beschl. v. 11.03.2010, Az. IX ZP 122/08). Im Hinblick auf die Durchführung des M & A Prozesses überwiegend mit eigenen Maßnahmen ohne Beauftragung eines spezialisierten M&A Beraters auf Kosten der Masse ist der beantragte Zuschlag von ursprünglich 25 % gerechtfertigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Kaufpreis zur Masse gezogen worden. Die dadurch erfolgte Erhöhung der Berechnungsgrundlage wurde im Rahmen der erforderlichen Vergleichsberechnung berücksichtigt.
In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 43,25 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung in Höhe von BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1509 IN 654/26 · Apex Engineering GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1509 IN 654/26
Wirksam am
23.09.2026
Registerbezug
München, HRB 185587
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögend der Apex Engineering GmbH hat der vorläufige
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge in Höhe
von 43,84 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzge-
richts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.10.2026
gewährt.
AG München, 22.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 185587 HRB 185587: Apex Engineering GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Eichendorffring 5, 85757 Karlsfeld. Die Gesellschafterversammlung vom 13.12.2019 hat die Änderung des § 1 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer…
HRB 185587: Apex Engineering GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Eichendorffring 5, 85757 Karlsfeld. Die Gesellschafterversammlung vom 13.12.2019 hat die Änderung des § 1 (Sitz) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: München. Geschäftsanschrift: Frankfurter Ring 243, 80807 München.
Veränderungen
HRB 185587 HRB 185587: Apex Engineering GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Eichendorffring 5, 85757 Karlsfeld. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schilling, Dietrich, Ulm, *XX.XX.XXXX.
HRB 185587: Apex Engineering GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Eichendorffring 5, 85757 Karlsfeld. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schilling, Dietrich, Ulm, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 185587 HRB 185587: Apex Engineering GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Eichendorffring 5, 85757 Karlsfeld. Bestellt: Geschäftsführer: Schilling, Dietrich, Ulm, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 185587: Apex Engineering GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Eichendorffring 5, 85757 Karlsfeld. Bestellt: Geschäftsführer: Schilling, Dietrich, Ulm, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
Neueintragungen
HRB 185587 Apex Engineering GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Eichendorffring 5, 85757 Karlsfeld.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.4.2010. Geschäftsanschrift: Eichendorffring 5, 85757 …
Apex Engineering GmbH, Karlsfeld, Landkreis Dachau, Eichendorffring 5, 85757 Karlsfeld.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.4.2010. Geschäftsanschrift: Eichendorffring 5, 85757 Karlsfeld. Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Konstruktion und Design im Automotive Bereich und von sonstigen Gebrauchsgütern sowie Verleih von Arbeitskräften (Arbeitnehmerüberlassung), ferner Verbau am Fahrzeug in der Vorentwicklung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Gustin, Helga, Karlsfeld, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.