HRB 63184
Ampegon Antenna Systems GmbH
aktuell 18 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Hafeninsel 11, 63067 OffenbachGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Ludwigshafen/Rhein
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 26.02.2021
- Datenstand
- 2025-09-20
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Joachim Magin
Zürich
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-03-08 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
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Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.
Abrufstand 2025-09-20 Registerinformationen ansehenRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Thomson Broadcast GmbH Schifferstadt
- Ampegon Antenna Systems GmbH Schifferstadt
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Herstellung, der Vertrieb, die Montage und die Inbetriebnahme von Sendeanlagen, Antennensystemen und Komponenten für Hörfunk, Fernsehen und Telekommunikationseinrichtungen einschließlich der Instandhaltung und der Modernisierung. Dazu gehören auch der Vertrieb von Sendern und Antennen für Sendeanlagen sowie die Entwicklung, der Aufbau und der Vertrieb von Projektrechten für Solarkraftwerke (PV Anlagen) mit Priorität im Umfeld von Sendeanlagen im In- und Ausland. Weiter kauft und verkauft das Unternehmen Waren, Dienstleistungen und weitere Ingenieurdienstleistungen für diese Tätigkeitsgebiete im In- und Ausland.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 3 f IN 134/20 Lu · Ampegon Antenna Systems GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 134/20 Lu
- Wirksam am
- 13.08.2026
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184
vertreten durch:
Joachim Magin, Speyerer Str. 125, 67105 Schifferstadt, (Geschäftsführer), , ist am 12.08.2026 gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 12.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 3 f IN 134/20 Lu · Ampegon Antenna Systems GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 134/20 Lu
- Wirksam am
- 30.06.2026
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184
23.06.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Ampegon Antenna Systems GmbH, Rheinallee 1a, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184),
vertreten durch:
Joachim Magin, Speyerer Str. 125, 67105 Schifferstadt, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt
wird dem Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter im laufenden Verfahren antragsgemäß eine Differenzvergütung in Höhe von x € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme des Betrages aus der verwalteten Insolvenzmasse gestattet.
Gründe:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 InsVV).
Mit Beschluss vom 06.04.2017, Az: IX ZB 3/16, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens (durch Aufhebung oder Einstellung) die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters erhöhen. Konnten diese Zuflüsse bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen. Lediglich bei Massezuflüssen nach der Aufhebung scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend seine Vergütung für das laufende Verfahren neu zu berechnen und ihm eine Differenzvergütung in Höhe von 2x € festzusetzen.
Dem Antrag war vollumfänglich stattzugeben.
Nach Einreichung der Schlussrechnung bis zur Aufhebung des Verfahrens sind weitere Einnahmen zur Masse geflossen. Es ergibt sich somit eine Teilungsmasse in Höhe von 470.830,01 € für das laufende Verfahren.
Die Vergütung war demzufolge nach den Regelungen §§ 1, 2 InsVV erneut zu berechnen. Inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und Auslagenpauschalen ergab sich letztlich ein Vergütungsgesamtbetrag i.H.v. x €. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berechnung und die Begründung im bereits ordnungsgemäß veröffentlichten Festsetzungsbeschluss vom 4.6.2025 Bezug genommen.
Hiervon war die bereits mit dem genannten Beschluss festgesetzte und entnommene Vergütung von x € abzuziehen, sodass letztlich noch die Differenz in Höhe von x € festzusetzen war, deren Entnahme dem Insolvenzverwalter zu gestatten war.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, hinsichtlich der festgesetzten Vergütung jedoch nur soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde oder die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr.10, 67061 Ludwigshafen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 3 f IN 134/20 Lu · Ampegon Antenna Systems GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 134/20 Lu
- Wirksam am
- 10.06.2025
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184
04.06.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Ampegon Antenna Systems GmbH, Rheinallee 1a, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184),
vertreten durch:
Joachim Magin, c/o JVA Frankenthal, Ludwigshafener Str. 20, 67227 Frankenthal (Pfalz), (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Von dem festgesetzten Gesamtbetrag ist der bewilligte Vorschuss in Höhe von x € in Abzug zu bringen, sodass ein restlicher Betrag von x € verbleibt, dessen die Entnahme aus der Masse dem Verwalter hiermit gestattet wird.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.
Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Ansprüche wurden überprüft und verfolgt soweit hierzu Ermittlungen möglich waren.
Die vereinnahmten Zinsen und die Umsatzsteuerbeträge waren gleichfalls nachvollziehbar und vollständig gelistet.
Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende Umsatzsteuer aus der beantragten restlichen Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Es ergab sich so eine Masse zur Berechnung von 464.610,11€
Die hieraus beantragte Regelvergütung war in Anbetracht der Erschwernisse im Verfahren und der aktenkundig zeitintensiven Recherchen des Verwalters ohne Weiteres als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen zu erachten.
Es handelte sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt mindestens durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Absetzungen im Rahmen des § 3 InsVV fanden sich nicht.
Regeltätigkeiten wurden nicht delegiert, noch wurden Beträge im Rahmen des § 5 InsVV in Rechnung gestellt.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 464.610,11 € war nach §§ 1,2 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages unter Abzug des erhaltenen Vorschusses aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 f IN 134/20 Lu · Ampegon Antenna Systems GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 134/20 Lu
- Wirksam am
- 02.04.2025
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184
27.03.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ampegon Antenna Systems GmbH, Rheinallee 1a, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184),
vertreten durch:
Joachim Magin, c/o JVA Frankenthal, Ludwigshafener Str. 20, 67227 Frankenthal (Pfalz), (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 29.04.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 17.04.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 f IN 134/20 Lu · Ampegon Antenna Systems GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 134/20 Lu
- Wirksam am
- 25.05.2023
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184
24.05.2023
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ampegon Antenna Systems GmbH, Rheinallee 1a, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184),
vertreten durch:
Joachim Magin, Forchstraße 152, 8032 Zürich, SCHWEIZ, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 03.07.2023 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 23.06.2023 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 f IN 134/20 Lu · Ampegon Antenna Systems GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 134/20 Lu
- Wirksam am
- 12.05.2022
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184
11.05.2022
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ampegon Antenna Systems GmbH, Rheinallee 1a, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184),
vertreten durch:
Joachim Magin, Forchstraße 152, 8032 Zürich, SCHWEIZ, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 21.06.2022 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 13.06.2022 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 f IN 134/20 Lu · Ampegon Antenna Systems GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 134/20 Lu
- Wirksam am
- 19.11.2021
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184
16.11.2021
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ampegon Antenna Systems GmbH, Rheinallee 1a, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184),
vertreten durch:
Joachim Magin, Forchstraße 152, 8032 Zürich, SCHWEIZ, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 21.12.2021 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 09.12.2021 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
, Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 3 f IN 134/20 Lu · Ampegon Antenna Systems GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 134/20 Lu
- Wirksam am
- 07.06.2021
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184
Antenna Systems GmbH, Rheinallee 1a, 67061 Ludwigshafen am Rhein (AG
Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184), vertr. d.: Joachim Magin, Forchstraße 152,
8032 Zürich, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208
InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der
künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 07.06.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 63184 HRB 63184: Ampegon Antenna Systems GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Hafeninsel 11, 63067 Offenbach. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Abweisung mangels Masse 3 f IN 134/20 Lu · Ampegon Antenna Systems GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 134/20 Lu
- Wirksam am
- 24.02.2021
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 f IN 134/20
Lu
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Werner Rohn, Neckarauer Waldweg 122, 68199 Mannheim
- Antragsteller -
g e g e n
Ampegon Antenna Systems GmbH, ehemals Rheinallee 1a, 67061 Ludwigshafen am
Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 63184), nunmehr: Hafeninsel 11, 63067
Offenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Magin, Forchstraße 152,
8032 Zürich, Schweiz
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
-Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am
Amtsgericht am 22.02.2021 beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab
Montag, 22. Februar 2021, 15:00 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat,
wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet
für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO,
Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
6. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die
Forderungen werden am 11.05.2021 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines
anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100,
149, 157, 160, 162, 207,271 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche,
mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem
Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden
aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 18.03.2021 bei dem
Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten
Forderungen liegen ab dem 13.04.2021 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab
dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten
hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§
9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das
Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für
Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit
der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem
1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung
anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der
Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts liegt
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor.
Das Gericht stützt seine Einschätzung im Wesentlichen auf die überzeugenden und
nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom
19.02.2021, die sich das Gericht zu eigen macht. Danach kann die Schuldnerin
ihre fälligen Verbindlichkeiten von nicht weniger als 348.835,85 € nicht mehr
innerhalb der Frist von drei Wochen auf nicht mehr als zehn Prozent
zurückführen, da keine Aktiva feststellbar sind; weitere
Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung vor, ohne dass nach Einstellung des
Geschäftsbetriebes eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Die Abweisung mangels Masse hat wegen der Einzahlung eines Kostenvorschusses
durch den Antragsteller zu unterbleiben, da die voraussichtlichen
Verfahrenskosten von nicht mehr als 4.831,93 € damit gedeckt werden können.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann der Schuldner die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von
zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-5 Zu
Nr. 6
Richter am Amtsgericht Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 63184 HRB 63184: Ampegon Antenna Systems GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Rheinallee 1 a, 67061 Ludwigshafen/Rhein. Änderung der Geschäftsanschrift: Hafeninsel 11, 63067 Offenbach.
HRB 63184 HRB 63184: Ampegon Antenna Systems GmbH, Ludwigshafen/Rhein, Rheinallee 1 a, 67061 Ludwigshafen/Rhein. Nicht mehr Geschäftsführer: Troxler, Josef, Weiterstadt, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Magi…
HRB 63184 HRB 63184: Ampegon Antenna Systems GmbH, Schifferstadt, Rheinallee 1 a, 67061 Ludwigshafen/Rhein. Die Gesellschafterversammlung vom 17.12.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr …
HRB 63184 HRB 63184:Ampegon Antenna Systems GmbH, Schifferstadt, Carl-Benz-Straße 6-8, 67105 Schifferstadt.Änderung der Geschäftsanschrift: Rheinallee 1 a, 67061 Ludwigshafen/Rhein. Prokura geändert: Gesamtprokura gem…
HRB 63184 HRB 63184:Ampegon Antenna Systems GmbH, Schifferstadt, Carl-Benz-Straße 6-8, 67105 Schifferstadt.Die Gesellschafterversammlungen vom 11.02.2015 und vom 06.03.2015 haben eine Änderung des Gesellschaftsvertrag…
HRB 63184 HRB 63184:Ampegon Antenna Systems GmbH, Schifferstadt, Carl-Benz-Straße 6-8, 67105 Schifferstadt.Vertretungsbefugnis geändert: Geschäftsführer: Troxler, Josef, Weiterstadt, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsbere…
HRB 63184 Thomson Broadcast GmbH, Schifferstadt, Carl-Benz-Straße 6-8, 67105 Schifferstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 23.11.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der…
HRB 63184 Thomson Broadcast GmbH, Schifferstadt, Carl-Benz-Straße 6-8, 67105 Schifferstadt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.04.2010, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung …
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