HRB 9090
Altöttinger Brauerei GmbH
aktuell 5 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Altötting
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Registerdaten
- Sitz
- Altötting
- Datenstand
- 2024-04-08
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- Golden Getränke Produktions- und Vertriebs GmbH Altötting
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung IN 335/05 · Altöttinger Brauerei GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 335/05
- Wirksam am
- 15.10.2026
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 9090
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 15.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin IN 335/05 · Altöttinger Brauerei GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 335/05
- Wirksam am
- 06.10.2026
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 9090
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Altöttinger Brauerei GmbH, Herrenmühlstr. 15, 84503 Altötting, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Hell Georg
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 9090
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 01.12.2026
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mühldorf a. Inn erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es steht keine Masse für eine Schussverteilung zur Verfügung.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 01.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 335/05 · Altöttinger Brauerei GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf am Inn
- Insolvenzgericht
- Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 335/05
- Wirksam am
- 06.10.2026
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 9090
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Altöttinger Brauerei GmbH, Herrenmühlstr. 15, 84503 Altötting, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Hell Georg
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 9090
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Manstein, Lindwurmstraße 11, 80337 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.04.2026 mit Ergänzungen in der Stellungnahme vom 11.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 135.786,45 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Als Erhöhungsgründe wurde in diesem Verfahren angeführt:
Buchhaltung nicht ordnungsgemäß/Beschlagnahme wesentlicher Geschäftsunterlagen
besondere Schwierigkeiten bei der Abfassung des Unternehmenskaufvertrages über die Verwertung des Anlage- und Umlaufvermögens einschließlich des Goodwill
besonders aufwendige Befassung mit Drittrechten
besonderer Aufwand beim Forderungseinzugnachträgliche
Komplettaufarbeitung der steuerlichen Situation zweier Geschäftsjahre, Befassung mit dem Biersteuerverfahren
Als Minderungsgründe wurde in diesem Verfahren angeführt:
Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter
mögliche Überschneidungen
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 02.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Prüfung der Zuschlagstatbestände:
Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sowohl eine erschwerte Informationsbeschaffung infolge fehlender oder nicht zugänglicher Unterlagen als auch ein ungeordnetes Belegwesen die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung, sofern hierdurch ein erheblicher Mehraufwand verursacht wird.
Es wurde im vorliegenden Fall nachvollziehbar und konkret aufgeführt, dass aufgrund der langfristigen Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft umfangreiche Sichtungs-, Ordnungs- und Rekonstruktionsarbeiten vorzunehmen waren, um Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Anfechtungs- und Haftungsansprüche zu ermitteln. Der Mehraufwand ist ersichtlich und geht deutlich über den Aufwand hinaus, der im Regelfall einer Insolvenzverwaltung anfällt. Die Einschaltung eines Buchhaltungsbüros und eines Steuerberaters mindert den geltend gemachten Mehraufwand nicht.
Zudem wurde ausführlich dargestellt, welche besonderen Schwierigkeiten bei der Abfassung des Unternehmenskaufvertrages aufgetreten sind. Aufgrund des erheblichen Zeitdruckes und der erschwerten Bedingungen für die übertragene Sanierung ist die erhebliche Belastung nachvollziehbar, ein Zuschlag gerechtfertigt.
§ 3 Abs. 1 Buchst. a) InsVV sieht die Möglichkeit eines Zuschlags für die Fälle vor, in denen die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, hierfür jedoch keine entsprechende Erhöhung der Vergütung über die Berücksichtigung der Feststellungsbeiträge nach § 171 Abs. 1 InsO eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Verfahren vor. Aufgrund des detailliert dargestellten Sachverhalts lässt sich einwandfrei erkennen, dass sich die Befassung mit Drittrechten besonders aufwendig gestaltete, jedoch nur sehr geringe Kostenbeiträge in die Masse flossen.
Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens, wozu auch der Einzug der Forderungen gehört, ist eine Basisaufgabe des Insolvenzverwalters, welche mit der Regelvergütung gem. § 2 InsVV für einen gedanklichen Normalfall angemessen vergütet wird.
Der Insolvenzverwalter hat hier jedoch in seinen Ausführungen plausibel aufgezeigt, dass es aufgrund der zahlreichen Fehlüberweisungen zu einem erhöhten Arbeitsaufwand gekommen ist. Die Mehrbelastung ist nachvollziehbar.
Die Mehrbelastung durch die nachträgliche Komplettaufarbeitung der steuerlichen Situation ist hinreichend dokumentiert, der Umfang der Befassung ersichtlich, ein Zuschlag deshalb zu gewähren.
Nach § 3 Abs. 2 InsVV ist zudem zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren die Anforderungen des „Normalverfahrens“ unterschritten wurden und aus diesem Grunde Abschläge vorzunehmen sind.
Prüfung der Abschlagstatbestände:
Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat, vgl. BGH Beschl. v. 18.06.2009 - IX ZB 97/08.
Der Insolvenzverwalter gibt in seinem Antrag an, dass es durch die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zu Erleichterungen gekommen ist, der die Verwertung des Anlage- und Umlaufvermögens einschließlich des Goodwill im späteren Insolvenzverfahren vereinfachte.
Der angesetzte Zuschlag ist in seiner Höhe angemessen und nicht zu beanstanden.
Da bei den verschiedenen Zuschlagsgründen teilweise Überschneidungen vorliegen und vom Insolvenzverwalter auch erläutert und eingeräumt wurden, wurde ein Abschlag vorgeschlagen, der nicht zu beanstanden ist und in seiner Höhe gerechtfertigt erscheint.
Die beantragten Zuschläge sind aufgrund des ausführlichen Sachvortrages nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die Ausführungen reichen aus, um den Umfang und die Schwierigkeiten eindeutig erkennen und würdigen zu können. Die Abschläge sind ebenfalls gerechtfertigt und in ihrer Höhe angemessen. Nach Einzelprüfung und -beurteilung, nicht notwendigerweise aber Festsetzung, der einzeln angesetzten Zu- und Abschlagstatbestände hat das Gericht nach der Rechtsprechung des IX. Senats in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag festzulegen.
Bei der abschließenden Gesamtwürdigung aller Zu- und Abschlagstatbeständen erscheint in der Gesamtschau ein Übersteigen des Regelsatzes um 50 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Gem. § 8 Abs 2 InsVV wurde im Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen dargelegt, welche Dienst- und Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
oder bei dem
Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 01.10.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 335/05 · Altöttinger Brauerei GmbH · Insolvenzgericht Mühldorf
- Insolvenzgericht
- Mühldorf
- Aktenzeichen
- IN 335/05
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 9090
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 9090 Altöttinger Brauerei GmbH, Altötting (Herrenmühlstr. 15, 84503 Altötting). Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 12.04.2006 (Az. IN 335/05, IN 11/06) das…
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