HRB 200015
Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH
aktuell 18 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Lehrte
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Registerdaten
- Sitz
- Lehrte
- Datenstand
- 2024-03-18
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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- Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH Hildesheim
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 35 IN 200/18 · Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH vertr. d. d. GF Falko Salbert · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 200/18
- Wirksam am
- 15.06.2022
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 200015
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig, c/o Rechtsanwälte Schultze & Braun, Museumstr. 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/6128720-0, Fax: 0531/6128720-100, E-Mail: THartwig@schubra.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 645.941,50 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.867.669,54 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Gifhorn, 09.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 35 IN 200/18 · Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH vertr. d. d. GF Falko Salbert · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 200/18
- Wirksam am
- 01.06.2022
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 200015
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.07.2021 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
II.
Der Insolvenzverwalter beantragte gem. § 3 Abs. 1 InsVV Zuschläge in Höhe von insgesamt 400 %. Dies ist zulässig und auch begründet. Die Zuschläge wurden geltend gemacht für die Betriebsfortführung, die Übertragene Sanierung, die Arbeitsverhältnisse, schwierigen Forderungseinzug, unbekannte Vertragsverhältnisse, Corona Pandemie und umfangreiche Buchführung. Die einzelnen Zuschlagstatbestände wurden durch den Insolvenzverwalter umfangreich begründet.
Dem konnte nur teilweise gefolgt werden. Die Prüfung der Schlussunterlagen des Insolvenzverwalters wurde einem Sachverständigen übertragen. Dieser wurde auch gebeten, festzustellen, ob die Ermittlung der vergütungsrechtlichen Teilungsmasse unter Berücksichtigung von § 1 InsVV korrekt erfolgt ist und ob die beantragten Erhöhungstatbestände des Vergütungsantrages aufgrund der durchgeführten Schlussrechnungsprüfung angemessen sind.
Seitens des Sachverständigen wurden lediglich ein Gesamtzuschlag in Höhe von 232,31 % ermittelt. Den Ausführungen des Sachverständigen wird sich insofern angeschlossen.
Bzgl. der Arbeitsverhältnisse (41,74 %), dem schwierigen Forderungseinzug (41,33 %) und den unbekannten Vertragsverhältnissen (16,70 %) wurden die geltend gemachten Zuschläge, wie beantragt, vom Sachverständigen bestätigt. Dem schließt sich das hiesige Insolvenzgericht an.
Die geltend gemachten Zuschläge für die Corona Pandemie (41,74%) und die umfangreiche Buchführung (83,49 %) wurden durch den Sachverständigen in voller Höhe gekürzt. Diesbezüglich wird sich den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich angeschlossen.
Die vom Insolvenzverwalter dargestellten Sachverhalte und Tätigkeiten bzgl. der Corona Pandemie sind aus hiesiger Sicht ebenfalls mit der Vergütung abgegolten und betreffen darüber hinaus, wie durch den Sachverständigen ebenfalls festgestellt, das allgemeine Unternehmerrisiko und rechtfertigen damit keinen Zuschlag.
Bzgl. der umfangreichen InsO-Buchführung ist festzustellen, dass der beantragte Zuschlag letztlich nicht schlüssig vom Insolvenzverwalter dargestellt worden ist. Grundsätzlich ist die Buchhaltung originäre Aufgabe des Insolvenzverwalters, sodass lediglich Mehraufwand durch einen Zuschlag zu vergüten wäre. Mit der insolvenzrechtlichen Buchhaltung sowie Bearbeitung der steuerlichen Sachverhalte wurde die Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH beauftragt und die entsprechenden Kosten dafür abgerechnet und aus der Masse beglichen. Ein zusätzlicher Mehraufwand, welcher den beantragten Zuschlag des Insolvenzverwalters rechtfertigt, ist nicht nachvollziehbar.
Bzgl. der Betriebsfortführung hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 91,50 % beantragt. Dieser wird auf 72,57 % gekürzt. Im Rahmen der Betriebsfortführung wurden Kosten für Liquiditätscontrolling gezahlt. Diese stellen einen Abschlagsbetrag dar und sind daher entsprechend zu berücksichtigen. Aus hiesiger Sicht hat die Beauftragung der Kanzlei Rödl & Partner GbR zu einer Entlastung des Insolvenzverwalters geführt. Den Ausführungen des Sachverständigen hierzu wird sich angeschlossen.
Für die Übertragene Sanierung hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 83,49 % geltend gemacht. Dieser war auf 59,97 % zu kürzen. Auch hier ist festzustellen, dass der Insolvenzverwalter durch die Beauftragung der Kanzlei Rödl & Partner GbR die Tätigkeiten zum Teil delegiert hat. Ein entsprechender Abschlag war vorzunehmen. Auf die Ausführungen des Sachverständigen wird verwiesen.
In der Gesamtschau war dem Insolvenzverwalter daher ein Zuschlag in Höhe von 232,31 % festzusetzen.
Auf die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 22.02.2022 wird ausdrücklich verwiesen.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 24.05.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 35 IN 200/18 · Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH vertr. d. d. GF Falko Salbert · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 200/18
- Wirksam am
- 04.08.2021
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 200015
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 25.08.2021 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 04.08.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 200/18 · Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH vertr. d. d. GF Falko Salbert · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 200/18
- Wirksam am
- 27.05.2020
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 200015
Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH vertr. d. d. GF Falko Salbert, Iltener
Str. 21, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 200015), ist Termin zur besonderen
Gläubigerversammlung bestimmt auf
Mittwoch, 01.07.2020, 09:00 Uhr, Saal 118,
Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160
InsO), und zwar:
- die Veräußerung des Unternehmens/Betriebes der Schuldnerin
gemäß Kaufvertrag vom 15.05.2020
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
Amtsgericht Gifhorn, 26.05.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 200015 HRB 200015: Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH, Lehrte, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte. Nicht mehr Geschäftsführer: Joost, Hans-Martin, Hildesheim, *XX.XX.XXXX.
Vergütungsfestsetzung 35 IN 200/18 · Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH vertr. d. d. GF Falko Salbert · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 200/18
- Wirksam am
- 02.07.2019
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 200015
Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH vertr. d. d. GF Falko Salbert u.
Hans-Martin Joost, Iltener Str. 21, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 200015),
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters festgesetzt
auf:
1. EUR Nettovergütung nach
Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung
(InsVV)
2. EUR Zuschläge in Höhe von 0,65
3. EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von
19% sowie
4. EUR Auslagen und Zustellungskosten
5. EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19
%
6. EUR Gesamtbetrag
Dem (vorläufigen) Sachwalter Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig, c/o
Rechtsanwälte Schultze & Braun, Museumstr. 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/
6128720-0, Fax: 0531/6128720-100, E-Mail: THartwig@schubra.de wird gestattet,
den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
G r ü n d e:
Gem. § 10 InsVV gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts der InsVV
entsprechend für den Sachwalter, soweit § 12 InsVV nichts anderes bestimmt. Die
Bemessung der Vergütung ergibt sich aus §§ 1 ff. InsVV ergibt. Der
Insolvenzverwalter erhält hiernach eine sich an der Insolvenzmasse
orientierende Staffelvergütung. Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV erhält er jedoch
mindestens einen Betrag in Höhe von 1.000,00 €.
Im vorliegenden Verfahren beträgt die derzeitige Insolvenzmasse €, so dass hier
die Staffelvergütung € gemäß § 2 Abs. 1 InsVV entspricht.
Gem. § 12 InsVV erhält der Sachwalter in der Regel 60 % der für den
Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Der vorläufige Sachwalter erhält, in
Anlehnung an § 65 Abs. 3 InsVV, 25 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten
Vergütung. Mithin ist dem (vorläufigen) Sachwalter eine Vergütung in Höhe von
85 % der Regelvergütung, mithin ein Betrag in Höhe von € festzusetzen.
Der (vorläufige) Sachwalter hat für die Überwachung der Fortführung des
Geschäftsbetriebes einen Zuschlag in Höhe von 0,75 geltend gemacht. Dieser war
lediglich in Höhe von 0,35 als angemessen zu erachten.
Bei einer Eigenverwaltung verwaltet die Schuldnerin die Insolvenzmasse selbst
und verfügt über diese. Der (vorläufige) Sachwalter prüft hier lediglich die
wirtschaftliche Lage der Schuldnerin und überwacht die Geschäftsführung. Aus
hiesiger Sicht kann dies nicht gleichgesetzt werden mit den Tätigkeiten eines
(vorläufigen) Insolvenzverwalters. Die in der Begründung des (vorläufigen)
Sachwalters hervorgebrachten Tätigkeiten, sind regelmäßige Tätigkeiten eines
Sachwalters und führen aus hiesiger Sicht nicht zu der beantragten Erhöhung.
Bejaht werden kann ein höherer Prüf- und Überwachungsaufwand, als in einem
üblichen Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Sensibilität des
Geschäftsbetriebes der Schuldnerin. Daher ist in der Gesamtschau ein Zuschlag
in Höhe von 0,35 festzusetzen.
Für die Kassenführung wurde ein Zuschlag in Höhe von 0,15 geltend gemacht. Aus
hiesiger Sicht wird lediglich ein Zuschlag von 0,10 für angemessen erachtet.
Der geltend gemachte Zuschlag für die Initiierung und Begleitung des
Investorenprozesses war gänzlich zu kürzen. Aus hiesiger Sicht ergibt sich
hierfür für einen (vorläufigen) Sachwalter kein Zuschlagstatbestand, zumal sich
aus dem Antrag des (vorläufigen) Sachwalters ergibt, dass die Schuldnerin
hierfür eine international tätige Großkanzlei mandatiert hatte mit
hochspezialisierten Experten. Für das bloße Engagement kann aus hiesiger Sicht
kein Zuschlag gewährt werden.
Für die Bearbeitung von Arbeitnehmersachverhalten beantragt der (vorläufige)
Sachwalter einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 0,3. Für die Prüfung und
Gegenzeichnung der Insolvenzgeldvorfinanzierungen, sowie der aktiven Teilnahme
an Mitarbeiterversammlungen wird dem (vorläufigen) Sachwalter ein Zuschlag in
Höhe von 0,2 festgesetzt. Ein darüber hinaus gehender Zuschlag wird in dem
vorliegenden Verfahren als nicht angemessen erachtet.
In der Gesamtschau des Verfahrens waren dem (vorläufigen) Sachwalter damit
Zuschläge von insgesamt 0,65 festzusetzen.
Der darüberhinausgehende Antrag war zurückzuweisen. Zuschläge von insgesamt
1,35 für den (vorläufigen) Sachwalter werden vorliegend im Hinblick auf Dauer,
Umfang und Verlauf des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf das geringere
Haftungsrisiko des (vorläufigen) Sachwalters, als vergleichsweise ein
(vorläufiger) Insolvenzverwalter, als nicht angemessen erachtet.
Somit war dem (vorläufigen) Sachwalter die obige Vergütung festzusetzen.
Die beantragte Auslagenpauschale und die Zustellungskosten waren gemäß §§ 12
Abs. 3; 8 Abs. 3 InsVV zu gewähren.
Zusätzlich zu den festgesetzten Beträgen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe
der von dem (vorläufigen) Sachwalter zu zahlenden Umsatzsteuer von derzeit 19 %
zu bewilligen.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen war der im Tenor genannte
Gesamtbetrag festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall
ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516
Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Große
Rechtspflegerin
Amtsgericht Gifhorn, 28.06.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 35 IN 200/18 · Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH vertr. d. d. GF Falko Salbert · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 200/18
- Wirksam am
- 15.05.2019
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 200015
Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH vertr. d. d. GF Falko Salbert u.
Hans-Martin Joost, Iltener Str. 21, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 200015),
ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter
ist der bisherige Sachwalter, Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig, c/o
Rechtsanwälte Schultze & Braun, Museumstr. 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/
6128720-0, Fax: 0531/6128720-100, E-Mail: THartwig@schubra.de, ernannt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn - eingesehen
werden.
Amtsgericht Gifhorn, 14.05.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 200015 HRB 200015: Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH, Lehrte, Iltener Straße 21, 31275 Lehrte. Durch Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn (35 IN 200/18) vom 01.02.2019 ist die Eigenverwaltung durch die…
Forderungsprüfung 35 IN 200/18 · Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH vertr. d. d. GF Falko Salbert · Insolvenzgericht Gifhorn
- Insolvenzgericht
- Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 200/18
- Wirksam am
- 04.02.2019
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 200015
gGmbH vertr. d. d. GF Falko Salbert u. Hans-Martin Joost, Iltener Str. 21,
31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 200015), ist am 01.02.2019 um 10:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias - Hartwig, c/o Rechtsanwälte
Schultze & Braun, Museumstr. 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/6128720-0, Fax:
0531/6128720-100, E-Mail: THartwig@schubra.de.
Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter
Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung
bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 28.03.2019
anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 25.04.2019, 11:00 Uhr, Saal 118,
Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung
zur Berichterstattung durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten
Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
· die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 276
S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
(§ 272 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von
2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 01.02.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 200015 HRB 200015: Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH, Hildesheim, Schlesierstr. 7, 31139 Hildesheim. Die Gesellschafterversammlung vom 02.11.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 u…
HRB 200015 HRB 200015: Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH, Hildesheim, Schlesierstr. 7, 31139 Hildesheim. Bestellt als Geschäftsführer: Joost, Hans-Martin, Hildesheim, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberech…
HRB 200015 HRB 200015: Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH, Hildesheim, Schlesierstr. 7, 31139 Hildesheim. Nicht mehr Geschäftsführerin: Garhammer-Paul, Anke, Hildesheim, *XX.XX.XXXX.
HRB 200015 HRB 200015:Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH, Hildesheim, Schlesierstr. 7, 31139 Hildesheim.Nicht mehr Geschäftsführer: Mehles-Hennies, Norbert, Hildesheim, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäfts…
HRB 200015 Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH, Hildesheim, Schlesierstr. 7, 31139 Hildesheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Ceconi, Christian, Hildesheim, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführerin: Garham…
HRB 200015 Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH, Hildesheim (Schlesierstr. 7, 31139 Hildesheim). Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Mehles-Hennies, Norbert, Hildesheim, *XX.XX.XXXX, einzelv…
HRB 200015 Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH, Hildesheim (Schlesierstr. 7, 31139 Hildesheim). Nicht mehr Geschäftsführer: Joost, Hans-Martin, Sarstedt, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Ceconi, …
HRB 200015 Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH, Hildesheim (Schlesierstraße 7, 31139 Hildesheim). Die Gesellschafterversammlung vom 06.12.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr…
HRB 200015 Alten- und Pflegeheim St. Elisabeth Alfeld gGmbH, Hildesheim (Schlesierstraße 7, 31139 Hildesheim). Die Gesellschafterversammlung vom 17.07.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.