HRB 131248
Alten- und Pflegeheim GmbH Haus Talblick
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Lerbach
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Lerbach
- Datenstand
- 2024-03-14
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-03-14 Chronologischen Auszug ansehenHistorischer Auszug
Historischer Registerinhalt vor der elektronischen Umschreibung.
Historischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
4 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 25/22 · Alten- und Pflegeheim GmbH Haus Talblick · Insolvenzgericht Osterode am Harz
- Insolvenzgericht
- Osterode am Harz
- Aktenzeichen
- 8 IN 25/22
- Wirksam am
- 11.04.2024
- Registerbezug
- Göttingen, HRB 131248
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 160 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. Auf den Antrag wird verwiesen. Mit Schreiben vom 20.02.2023 erhob das Insolvenzgericht Einwendungen gegen die geltend gemachten Zuschlagshöhen. Hierauf ist eine Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 01.03.2023 eingegangen. Auf die Schriftsätze wird verwiesen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 174.058,99 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Insgesamt wurden Zuschläge in Höhe von 185%vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Antragsgemäß wurden hiervon angemessene Zuschläge in Höhe von 95% festgesetzt. Die Zuschläge wurden mit der Unternehmensfortführung (75%) und Arbeits- und sozialrechtlichen Fragen (20%) begründet.
Abgesetzt worden ist hingegen ein Betrag in Höhe von 9.194,07 EUR brutto.
Zur Begründung sind nachfolgende Überlegungen eingeflossen. Neben der Würdigung des sehr hohen Arbeitsanfalls und der großen Schwierigkeiten und Besonderheiten dieses Verfahrens ist nicht außer Acht zu lassen, dass hier ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Eine z.B. zusätzliche Anordnung für das weitere Tätigwerden im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinazierung fehlt. Für eine Tätigkeit außerhalb des Aufgabenbereiches kann im Regelfall kein Zuschlag gewährt werden. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter bereits als Gutachter im Verfahren tätig war und bereits die Buchhaltungsunterlagen in Augenschein nehmen musste und hierfür eine Vergütung erhalten hat. Die vorläufige Insolvenzverwaltung umfasste lediglich einen relativ kurzen Zeitraum (13.09.2022 - 30.11.2022), mithin ca. zweieinhalb Monate.
Bezüglich der
a. Insolvenzgeldvorfinanzierung erscheint der geltend gemachte Zuschlag von 10% zu hoch angesetzt. Bei der Bemessung eines Zuschlags ist hier vom Umfang und bspw. dem Haftungsrisiko abzustellen. Wesentliche Bemessungsgrundlage ist die Größe des Unternehmens und insbesondere die Anzahl der Mitarbeiter. Bis zu einer Anzahl von 20 Mitarbeitern geht der BGH im Regelfall davon aus, dass die Belastung bereits durch die Regelvergütung abgegolten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.9.2019 - IX ZB 65/18). Richtig führt der Insolvenzverwalter nach Ansicht des Gerichts sinngemäß aus, dass dies nur als Orientierungshilfe zu verstehen sein kann und es hier auf eine Einzelfallentscheidung hinausläuft.
Vorliegend waren 19 Arbeitnehmer angestellt. Somit liegt der Wert knapp unterhalb der von dem BGH vorgegebenen Schwelle. Dennoch soll der vorliegend entstandene Mehraufwand angesichts der notwendigen Arbeitsabläufe bei der Insolvenzgeldvorfinazierung nicht gänzlich ohne Zuschlag bemessen werden. Ein Zuschlag in Höhe von 5% wird hier als gerechtfertigt angesehen.
b. Bei der unvollständigen Buchhaltung hat der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 15% geltend gemacht. Eine unvollständige oder mangelhafte Finanzbuchhaltung rechtfertigen einen Zuschlag, wenn nicht nur geringe Mängel bestehen. Vorliegend war insbesondere die Bearbeitung der Taschengeldproblematik zu berücksichtigen. Zudem war die Buchhaltung seit April 2022 nicht mehr erstellt und Vertragsunterlagen mussten von Dritten beschafft werden, sodass hier ein Zuschlag grundsätzlich zu rechtfertigen ist. Gerade im Rahmen einer Betriebsfortführung ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter auf eine vollständige Buchhaltung angewiesen. Mindernd wirkt sich hier hingegen aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger bereits Kenntnis über die Buchhaltungsunterlagen verschafft haben hat und dafür eine Vergütung erhalten hat. Zuschlagssätze bei ungeordneten Unterlagen/schwieriger Buchhaltung in der vorläufigen Verwaltung werden bei einer Zuschlagsfähigkeit regelmäßig mit einem Zuschlag von 10% berücksichtigt (vgl. Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11 Rn. 68 in Anlehnung an LG Aurich ZInsO 2013, 2388 und LG München ZIP 2006, 197). Nach Einschätzung des Gerichts ist auch vorliegend nur ein Zuschlag in Höhe von 10% gerechtfertigt.
c. Ein Zuschlag für die Nachfolgelösung in Höhe von 65% erschient nach hiesiger Ansicht zu hoch. Die unter anderem hierfür angeführte Begründung, dass nach dem Scheitern einer Nachfolgelösung Untebringungslöösungen für die Heimbewohner erzielt werden musste, dürfte vielmehr dem Punkt Betriebsfortführung zugemessen werden, wofür gesondert ein Zuschlag geltend gemacht und festgesetzt wurde. Ein Zuschlag in Höhe von 50% erscheint hier angemessen.
Letztlich ist auch eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat eine Regelvergütung von 25% sowie einen Gesamtzuschlag von 185% beantragt. Bei der Größe des Unternehmens, der Bestellung als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter und der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters erscheint hier ein Gesamtzuschlag in Höhe von 160% angemessen. Anerkannt wurde hierbei, dass es sich um ein anspruchsvolles Verfahren handelt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Osterode am Harz, 10.04.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 8 IN 25/22 · Alten- und Pflegeheim GmbH Haus Talblick · Insolvenzgericht Osterode am Harz
- Insolvenzgericht
- Osterode am Harz
- Aktenzeichen
- 8 IN 25/22
- Wirksam am
- 20.02.2023
- Registerbezug
- Göttingen, HRB 131248
Amtsgericht Osterode am Harz, 20.02.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 25/22 · Alten- und Pflegeheim GmbH Haus Talblick · Insolvenzgericht Osterode am Harz
- Insolvenzgericht
- Osterode am Harz
- Aktenzeichen
- 8 IN 25/22
- Wirksam am
- 01.12.2022
- Registerbezug
- Göttingen, HRB 131248
Amtsgericht Osterode am Harz, 01.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 25/22 · Alten- und Pflegeheim GmbH Haus Talblick · Insolvenzgericht Osterode am Harz
- Insolvenzgericht
- Osterode am Harz
- Aktenzeichen
- 8 IN 25/22
- Wirksam am
- 13.09.2022
- Registerbezug
- Göttingen, HRB 131248
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osterode am Harz, Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Osterode am Harz, 13.09.2022
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
http://www.amtsgericht-osterode.niedersachsen.de
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Das Hauptgebäude des Amtsgerichts Osterode am Harz verfügt nicht über einen barrierefreien Gebäudezugang.
Falls Sie körperlich beeinträchtigt sind und Hilfe benötigen, setzen Sie sich bitte vorab mit den Gerichtswachtmeistern unter der Tel.-Nr. 05522 / 5002 0 in Verbindung.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 131248 HRB 131248: Alten- und Pflegeheim GmbH Haus Talblick, Lerbach, Obere Harzstraße 52, 37520 Osterode am Harz. Nicht mehr Geschäftsführer: Skeip, Jürgen, Kelbra (Kyffhäuser), *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäfts…
HRB 131248 HRB 131248: Alten- und Pflegeheim GmbH Haus Talblick, Lerbach, Obere Harzstraße 52, 37520 Osterode am Harz. Nicht mehr Geschäftsführer: Ermisch, Wera, Kelbra (Kyffhäuser) OT Sittendorf, *XX.XX.XXXX. Bestellt…
HRB 131248 Alten- und Pflegeheim GmbH Haus Talblick, Lerbach, Obere Harzstraße 52, 37520 Osterode am Harz. Geschäftsanschrift: Obere Harzstraße 52, 37520 Osterode am Harz. Nicht mehr Geschäftsführer: Keitel, Mario, Elb…
HRB 131248 Alten- und Pflegeheim GmbH Haus Talblick, Lerbach (Obere Harzstraße 52, 37520 Osterode).26.000.00 EUR Die Gesellschafterversammlung hat am 30.11.2006 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro um…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.