HRA 10231

Alte Apotheke Inh. Karl-Heinz Kreutz

Amtsgericht Bad Kreuznach · Rheinland-Pfalz

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Hauptstraße 385, 55743 Idar-Oberstein

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Idar-Oberstein
Rechtsform
eingetragenes gewerbliches Einzelunternehmen (e.K.; e.Kfm.; e.Kfr.)
Letzte Eintragung
17.09.2025
Datenstand
2025-09-21
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Inhaber(in)

Karl-Heinz Kreutz

Eisweiler

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-30

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-04-28 Chronologischen Auszug ansehen
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

Abrufstand 2025-09-21 Registerinformationen ansehen

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Alte Apotheke, Inhaber Klaus Matthaei Idar-Oberstein
  2. Alte Apotheke, Inh. Reinhard Matthaei Pächter Klaus Matthaei Idar-Oberstein
  3. Alte Apotheke, Inhaber Reinhard Matthaei Idar-Oberstein

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 10 IN 31/25 · Kreutz, Karl-Heinz · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 31/25
Wirksam am
22.10.2026
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRA 10231
10 IN 31/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Karl-Heinz Kreutz, Apotheker, geb. am XX.XX.XXXX, Inh. Alte-Apotheke, Hauptstraße 385, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10231), sind die Vergütung und Auslagen der Sachwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 80 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Der Sachwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 20.10.2026 beantragte die Sachwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 223.258,28 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

1. Überwachung der Betriebsfortführung:

Über ein Jahr konnte der Betrieb unter der Aufsicht der Sachverwalterin in enger Abstimmung mit der Eigenverwaltung uneingeschränkt fortgeführt werden.

Die Sachverwalterin war eng in der Betriebsfortführung und den wesentlichen Entscheidungen eingebunden, sodass diese ihrem gerichtlich vorgegebenen Aufgabenbereich und den damit verbundenen Schutzmaßnahmen nachkommen konnte.

Sie stand in regelmäßigem Austausch mit dem Verfahrensbevollmächtigten und den involvierten Kanzleimitarbeitern und konnte sich einen Eindruck vom Unternehmen und über die wirtschaftliche Situation des Schuldners verschaffen.
Der Austausch fand im Wege von persönlichen Treffen, über Telefonate, Videokonferenzen und E-Mail statt.

Es wurden Vorgänge außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Sachverwalterin abgestimmt und auch in den Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs wurde die Sachverwalterin eng eingebunden, insbesondere auch bei der Beauftragung von insolvenzbedingten Dienstleistern.

Es war angesichts einer Vielzahl von Kunden- und Lieferantenbeziehungen, des umfangreichen Zahlungsverkehrs und zahlreicher Sicherungsrechte von Lieferanten und anderen Vertragspartnern eine detaillierte Planung und ein genaues Controlling unter insolvenzrechtlichen Aspekten erforderlich.

Der Sachverwalterin ist für die Begleitung einer Betriebsfortführung ebenso ein Zuschlag zu gewähren wie für einen Insolvenzverwalter (BGH Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14; BGH Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14; Keller, vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2021, § 8 Rn. 17). Die Begleitung einer Betriebsfortführung kann ähnlich aufwendig sein, wie die Fortführung selbst (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05), was nach Angaben der Sachverwalterin der Fall war.

Nach der Literatur und Rechtsprechung wird eine Erhöhung bis zu 75 % für angemessen erachtet, wenn der Betrieb bis zu drei Monate fortgeführt wurde (vgl. Prasser/Stoffler, in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, 98. EL 12/23, InsVV § 3 Rn. 116; Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2021, Teil A, § 5 Rn. 209, "Unternehmensfortführung"; Graeber, InsVV, 4. Auflage 2022, § 3 Rn. 78).

Es wird ein Zuschlag in Höhe von 40 % als gerechtfertigt festgesetzt aufgrund der regelmäßigen notwendigen Abstimmungen zwischen der Eigenverwaltung und Sachverwalterin, die für eine Betriebsfortführung notwendig waren.

2. Insolvenzplanverfahren:

Durch den Insolvenzplan kommt es zum einen zu einer höheren Quote der Gläubigerforderungen und zum anderen zum Erhalt des Betriebes, sämtlicher Arbeitsplätze und Kunden- und Lieferantenbeziehungen.

Die Sachverwalterin hat umfangreiche Aufgaben im Rahmen der Beratungen zum Insolvenzplan wahrgenommen.
Es handelte sich hierbei um eine der Sachverwalterin durch das Gesetz zugewiesene Aufgabe i.S.d. § 284 Abs. 1 Satz 3 InsO, welche sich nach § 3 Abs. lit. e InsVV vergütungserhöhend auswirkt (s. Keller, InsVV, 5. Auflage 2021, § 8 Rdnr. 22). Das gilt auch im Rahmen der Überwachung des Insolvenzplans (§§ 260, 284 InsO).

Inder Literatur und Rechtsprechung wird eine Erhöhung von 50 % bis zu 300 % für angemessen erachtet (Keller, Vergütung und Kosten in Insolvenzverfahren, 5. Auflage 2022, § 3 Rn. 78), wobei hier aufgrund des Umstandes, dass der Insolvenzplan vom Schuldner und dem Generalbevollmächtigten erarbeitet und vorgelegt wurde, die Sachverwalterin den Plan dennoch geprüft und unterstützt hat, ein Prozentsatz im unteren Rahmen für angemessen erachtet. Es wird ein Zuschlag in Höhe von 40 % festgesetzt.

Insgesamt wird somit ein Zuschlag von 80 % als angemessen und ausreichend erachtet und festgesetzt.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 269,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 87 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 21.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 31/25 · Kreutz, Karl-Heinz · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 31/25
Wirksam am
22.10.2026
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRA 10231
10 IN 31/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Karl-Heinz Kreutz, Apotheker, geb. am XX.XX.XXXX, Inh. Alte-Apotheke, Hauptstraße 385, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10231), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 25 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 20.10.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 188.905,32 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Betriebsfortführung:

Nach der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung erfolgte die Betriebsfortführung nahtlos.
Die Fortführung eines Unternehmens fürt grundsätzlich zu einer Aufwertung der Aufsichts- und Überwachungspflichten des Sachverwalters (vgl. Prasser in: Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5, Loseblatt 83. Lfg. 02/20, § 12 InsVV, Rn. 6). Gemäß § 3 InsVV analog ergibt sich bei der Fortführung von kleineren Betrieben eine Zuschlagshöhe von 25 % (vgl. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5. Aufl. 2021, Teil A, § 8, Rn. 17 sowie § 5, Rn. 209).
Es liegt zudem eine zuschlagsbegründende Abweichung vom Regelfall vor, wenn im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Schuldners, die ein Einvernehmen mit der vorläufigen Sachverwalterin voraussetzen ein Mehraufwand entsteht (vgl. Prasser in: Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 5, Loseblatt 83. Lfg. 02/20, § 12 InsVV, Rn. 7).

Zur Aufrechterhaltung und Fortführung der Geschäftsbeziehungen fanden intensive und Gespräche und Bemühungen statt.

Die Aufgaben und Befugnisse der vorläufigen Sachverwalterin werden in § 270b Abs. 1 InsO durch Verweisung auf die Vorschriften auf die endgültige Sachverwalterin in den §§ 274,275 InsO bestimmt. Daraus ergibt sich, dass die Sachverwalterin die Geschäftsführung zu überwachen hat (§ 275 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV wird bei einer Unternehmensfortführung regelmäßig ein Zuschlag vorgesehen, auch wenn die vorläufige Sachverwalterin das Unternehmen nicht selbst fortführt sondern lediglich überwacht. Bei einer Unternehmensfortführung gehört zu den Aufgaben der vorläufigen Sachverwalterin vor allem die Überwachung der Geschäftsführung, was die dauerhafte und umfassende Einbindung in den Prozess der Betriebsfortführung erfordert (so auch Stephan in Stephan/Riedel, InsVV, 2. Auflage 2021, § 21a Rdnr. 23).
Die Fortführung erfolgte in Koordination zwischen dem Schuldner, dessen Verfahrensbevollmächtigten und der Sachverwalterin. Nahezu wöchentlich erfolgten entsprechende Koordinations- und Abstimmungsgespräche statt und es wurden entsprechende Abläufe zwischen Bestell- und Zahlungsprozesse besprochen.

Es fand ein wöchentlicher Zahlungslauf statt. Zur Sicherstellung, dass keine zahlungen auf Insolvenzforderungen geleistet wurden, wurde das Bestell- und Zahlungswesen von der vorläufigen Sachverwalterin abgestimmt und organisiert.

Der Mehraufwand lag insbesondere in der Abstimmung im Rahmen Ertrags- und Liquiditätsplanung, Bestellprozesse und Kunden- und Lieferantenabstimmungen.

Aufgrunddessen wurde ein Zuschlag in Höhe von 15 % beantragt und als angemessen und ausreichend erachtet.

2. Kontrolle und Überwachung der Arbeitnehmerangelegenheiten/Vorfinanzierung:

Es wurden insgesamt 9 Arbeitnehmer beschäftigt.

Für die Betriebsfohrtführung und Sanierung zu ermöglichen,wurde eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes nach § 170 Abs. 4 SGB III für den Zeitraum Juni 2025 bis August 2025 ermöglichst.

Die Sachverwalterin hatte Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit in Trier aufgenommen und einen Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes nach § 170 Abs. 4 SGB III gestellt, welchem vollumfänglich entsprochen wurde. Zudem hat die Sachverwalterin bei den Verträgen mit der vorfinanzierenden Nationalbank AG mitgewirkt.

Dafür wurde ein Zuschlag von 10 % beantragt und als ausreichend und angemessen festgesetzt.

Belasten erschwerende Zustände den vorläufigen Sachverwalter in gleicher Weisem wie sie deb endgültigen Sachverwalter beschweren würden, wenn er diese Aufgabe hätte wahrnehmen müssen, sind die gewährenden Zuschläge in gleicher Höhe zu gewähren (BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - IX ZB 91/15, Rdnr. 14, ZInsO 2017,1813). Daraus folgt, dass die Zuschläge grundsätzlich aus der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnen sind.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 21.10.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan 10 IN 31/25 · Kreutz, Karl-Heinz · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 31/25
Wirksam am
09.09.2026
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRA 10231
10 IN 31/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Karl-Heinz Kreutz, Apotheker, geb. am XX.XX.XXXX, Inh. Alte-Apotheke, Hauptstraße 385, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10231), ist Termin zur

a) Erörterung eines von dem Schuldner vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan

anberaumt auf:

Montag, 19.10.2026, 13:00 Uhr, Saal 117.

Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.

Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.

Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 09.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 10 IN 31/25 · Kreutz, Karl-Heinz · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 31/25
Wirksam am
07.09.2026
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRA 10231
10 IN 31/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Karl-Heinz Kreutz, Apotheker, geb. am XX.XX.XXXX, Inh. Alte-Apotheke, Hauptstraße 385, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10231), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.10.2026 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 07.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Eröffnung des Verfahrens 10 IN 31/25 · Kreutz, Karl-Heinz · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 31/25
Wirksam am
01.09.2025
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRA 10231
10 IN 31/25 : Über das Vermögen des Karl-Heinz Kreutz, Apotheker, geb. am XX.XX.XXXX, Inh. Alte-Apotheke, Hauptstraße 385, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10231), ist am 01.09.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein, Tel.: 06784/90889930, Fax: 06784/90889939, E-Mail: Idar-Oberstein@schiebe.de.

Es wurde Eigenverwaltung des Schuldners angeordnet.

Der Schuldner ist berechtigt, unter Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 31.10.2025 anzumelden;

b) der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 01.09.2025

Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agio.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 31/25 · Kreutz, Karl-Heinz · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 31/25
Wirksam am
02.07.2025
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRA 10231
10 IN 31/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Karl-Heinz Kreutz, Apotheker, geb. am XX.XX.XXXX, Inh. Alte-Apotheke, Hauptstraße 385, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRA 10231), ist der Beschluss vom 12.06.2025 berichtigt worden.

Das dort angegebene Geburtsdatum des Antragsteller muss statt 05.03.1958 richtigerweise 25.03.1958 heißen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 01.07.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 31/25 · Kreutz, Karl-Heinz · Insolvenzgericht Idar-Oberstein
Insolvenzgericht
Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 31/25
Wirksam am
12.06.2025
Registerbezug
Bad Kreuznach, HRA 10231
10 IN 31/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Karl-Heinz Kreutz, Apotheker, geb. am XX.XX.XXXX, Inh. Alte-Apotheke, Hauptstraße 385, 55743 Idar-Oberstein, ist am 12.06.2025 folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zur vorläufigen Sachwalterin bestellt: Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein, Tel.: 06784/90889930, Fax: 06784/90889939, E-Mail: Idar-Oberstein@schiebe.de.
Der Antragsteller ist berechtigt, unter der Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin sein Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von dem Antragsteller und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Idar-Oberstein, 12.06.2025

Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agio.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.