HRB 31459
ALTAPLAN LEASING GmbH
aktuell 24 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Grünstadt
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Registerdaten
- Sitz
- Grünstadt
- Datenstand
- 2024-03-07
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- ALTAPLAN MARKETING Prof. Dr. Bernhard Sünderhauf GmbH Grünstadt
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 3 f IN 224/25 Grü · ALTAPLAN LEASING GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 224/25 Grü
- Wirksam am
- 04.02.2026
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 31459
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 04.02.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 f IN 224/25 Grü · ALTAPLAN LEASING GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 224/25 Grü
- Wirksam am
- 29.01.2026
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 31459
29.01.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
ALTAPLAN LEASING GmbH, Obersülzer Straße 35c, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 31459), vertreten durch die Sonderbeauftragte gem. § 45c Abs. 1 KWG Dr. Anna Katharina Wilke, c/o Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale)
- Antragstellerin und Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, Asselheimer Straße 22, 67269 Grünstadt,
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) x beschlossen:
Das Insolvenzverfahren wird heute, am 29.01.2026 um 08:30 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9 11, 68161 Mannheim
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 2. März 2026,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, 21. April 2026, 10:00 Uhr in Saal VII
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.08.2025, dem auch die Allein-Gesellschafterin der Schuldnerin beigetreten ist.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 321.421,66 € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 177.958,07 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Aktiva II und Passiva II ergibt sich eine Aktiva-Summe von 277.794,38 € und eine Passiva-Summe von 431.900,27 €. So dass auch insoweit eine Unterdeckung von mehr als 10 % (konkret: 64,32 %) besteht.
Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 243.271,00 € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 1.145.280,23 € gedeckt werden.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 f IN 224/25 Grü · ALTAPLAN LEASING GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 224/25 Grü
- Wirksam am
- 19.05.2025
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 31459
19.05.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
ALTAPLAN LEASING GmbH, Obersülzer Straße 35c, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 31459), vertreten gemäß § 45c Abs. 2 Nr. 2 KWG durch die Sonderbeauftragte Dr. Anna Katharina Wilke, c/o Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale),
- Antragstellerin und Schuldnerin-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andreas Roeger, Asselheimer Straße 22, 67269 Grünstadt,
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) xxx am 19.05.2025 beschlossen:
1. Der am 14.05.2025 eingegangene Antrag vom 13.05.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin wird zugelassen.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 14:00 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9 11, 68161 Mannheim
4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
5. Die Befugnis der Antragstellerin zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen.
6. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
7. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstige Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die organschaftlichen Vertreter der Antragstellerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, 97, 98 101 InsO).
9. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.
10. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
11. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird weiterhin als Sachverständiger beauftragt, ein schriftliches Gutachten zur Prüfung der Insolvenzlage zu erstatten. In diesem soll dem Insolvenzgericht mit Anfertigung einer Vermögensübersicht dargelegt werden soll,
a) ob der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingestellt ist oder, wenn nicht, wo sich der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit befindet.
b) ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vorliegen und die hiermit verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt, §§ 22a Abs. 3 2. Alt. InsO. Werden die Voraussetzungen bejaht, ist innerhalb einer Woche zu berichten, §§ 4 InsO, 411 Abs. 1 ZPO.
c) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ermöglichen.
d) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrenskosten (Gerichtskosten i. S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich anfallen.
e) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist.
f) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
g) ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegen.
h) ob die Antragstellerin in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans erlangt hat. Das Restrukturierungsgericht, Az. und Datum des Beschlusses sind mitzuteilen.
Gründe:
Der Antrag wird zugelassen. Trotz der entgegenstehenden Stellungnahme der Alleingesellschafterin der Schuldnerin geht das Gericht auf Basis des Vortrags der Antragstellerin davon aus, dass das Vorliegen eines Insolvenzgrundes überwiegend wahrscheinlich ist. Dies ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausreichend. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen und die auf § 5 Abs. 1 InsO beruhenden Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Nicht mehr Geschäftsführer: Haber, Tamara Saskia, Worms, *XX.XX.XXXX.
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Sünderhauf, Bernd Oliver, Worms, *XX.XX.XXXX.
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Bestellt als Geschäftsführer: Posten, Manuel, Elztal, *XX.XX.XXXX. Prokura erloschen: Leim, Simone, Neustadt, *XX.XX.XXXX.
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Der mit der ALTAMED LEASING GmbH, Köln (Amtsgericht Köln, HRB 27113) am 23.11.2009 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewi…
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Prokura erloschen: Sünderhauf, Bernd Oliver, Worms, *XX.XX.XXXX.
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Bestellt als Geschäftsführer: Haber, Tamara Saskia, Worms, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer…
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Nicht mehr Geschäftsführer: Posten, Manuel, Elztal, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder e…
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Geschäftsfüher) beschlo…
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Prokura erloschen: Schneider, Frank, Mainz, *XX.XX.XXXX.
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Einzelprokura: Schneider, Frank, Mainz, *XX.XX.XXXX.
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Nicht mehr Geschäftsführer: Sünderhauf, Julia, Mannheim, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer o…
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Bestellt als Geschäftsführer: Prof. Dr. Sünderhauf, Bernhard Arno Gustav, Uhldingen-Mühlhofen, *XX.XX.XXXX, mit der Befug…
HRB 31459 HRB 31459: ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Nicht mehr Geschäftsführer: Hauk, Karl Michael, Bobenheim-Roxheim, *XX.XX.XXXX.
HRB 31459 HRB 31459:ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt.Prokura erloschen: Boller, Simon, Maxdorf, *XX.XX.XXXX.
HRB 31459 ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 03.12.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammka…
HRB 31459 ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt. Nicht mehr Geschäftsführer: Prof. Dr. Sünderhauf, Bernhard, Köln, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Hauk, Karl Michael, Bob…
HRB 31459 ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt.Mit der ALTAMED LEASING GmbH, Köln (Amtsgericht Köln, HRB 27113) als herrschendem Unternehmen ist am 23.11.2009 ein Beherrschungs- un…
HRB 31459 ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt, Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt.Geschäftsanschrift: Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt.
HRB 31459 ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt (Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt). Die Gesellschafterversammlung vom 21.08.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Ziff. 1 (Stammkapital) und mit ihr …
HRB 31459 ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt (Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt). Die Gesellschafterversammlung vom 17.09.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Ziff. 1 (Stammkapital) sowie § 11 (…
HRB 31459 ALTAPLAN LEASING GmbH, Grünstadt (Obersülzer Straße 35 c, 67269 Grünstadt). Die Gesellschafterversammlung vom 27.06.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhö…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.