HRB 52416

alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH

Amtsgericht Offenbach am Main · Hessen

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Offenbach am Main
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
01.08.2022
Datenstand
2025-09-18
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Dieter Gerbig

Offenbach am Main

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Geschäftsführer(in)

Marion Katharina Gerbig

Offenbach am Main

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Geschäftsanschrift

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Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-09-18

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Veröffentlichungen

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Registerinformationen

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Gegenstand des Unternehmens

gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung und die gewerbliche Vermittlung von Arbeitnehmern sowie die Durchführung von Personalberatung und -training, insbesondere in Dresden und Umgebung.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 124/22 · alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 124/22
Wirksam am
28.02.2025
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 52416
Geschäftsnummer: 8 IN 124/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 52416), vertr. d.: 1. Dieter Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), 2. Marion Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführerin),

sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.

Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.

Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:

werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
(inklusive 115 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV)
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
1. xxx Euro Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Markus Walter, (AG Ffm.-FACH 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-95 91 10 - 0, Fax: 069-95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.

Begründung:

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 416.641,00 EURO.

Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.

In vorliegendem Fall hat der Insolvenzverwalter Zuschläge für folgende Bereiche in den folgenden genannten Höhe geltend gemacht:

-Arbeitnehmerangelegenheiten / Insolvenzgeldvorfinanzierung 30 %;
- Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin 35 %;
-Anzahl der Debitoren / Forderungseinzug 5 %;
-Sanierungsbemühungen 40 %;
-mehrere Betriebsstätten / Mietverhältnisse 5 %,

Für sämtliche Bereiche kann gemäß der gängigen Rechtsprechung und Literatur dem genannten Grunde nach ein Zuschlag gefordert werden.

Im Ergebnis konnten die Zuschläge auch der Höhe nach anerkannt werden.

Hinsichtlich der Arbeitnehmerangelegenheiten bleibt insbesondere festzustellen, daß es sich um 63 Arbeitnehmer handelte, zudem sprachliche Schwierigkeiten zu bewältigen waren und sich der vorläufige Verwalter auch um Angelegenheiten die Mietverhältnisse der Arbeitnehmer betreffend kümmerte; denn die Schuldnerin hatte für diverse Arbeitnehmer Wohnungen angemietet. Gerade auch dann, wenn sich ein (vorläufiger) Verwalter um die Insolvenzgeldvorfinanzierung kümmert, ist ein Zuschlag üblich und war in der geltend gemachten Höhe auch als angemessen anzusehen. Das Gericht hatte zunächst erwogen, hier lediglich 25 % Zuschlag anzuerkennen, letztlich aber 30 % hier (noch) als angemessen eingestuft. Die gängige Literatur sieht bei 20 bis 100 Beschäftigten alleine die Insolvenzgeldvorfinanzierung betreffend einen Zuschlag von 35 % vor (sh. Graeber / Graeber / Online-Komm. zur InsO, 5. Aufl. 2025, RdNr 171 zu § 11 InsVV unter Verweis auf Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl. 2007, § 3 RdNr. 78 "Vorfinanzierung Insolvenzgeld").

Bezüglich der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin hat der Verwalter zunächst einen Zuschlag von 45 % angesetzt. Der Geschäftsbetrieb wurde im Rahmen der vorläufigen Verwaltung für eineinhalb Monate vorgeführt. Die gängige Literatur sieht für Betriebsfortführungen eine Spannbreite von 5 % bis zu 110 % Zuschlag vor (sh. Graeber / Graeber / Online-Komm. zur InsO, 5. Aufl. 2025, RdNr.n 146 ff. zu § 11 InsVV). Das Gericht hat letztlich einen Zuschlag von 45 % - gekürzt auf 35 % aufgrund einer notwendig gewordenen Vergleichsberechnung - für angemessen erachtet. Die nachfolgenden Erläuterungen hierzu sollen die Kürzung aufschlüsseln.

In vorliegendem Verfahren wurde ein Zuschlag in Höhe von 45 % der Regelvergütung aufgrund der für einen Zeitraum von sechseinhalb Wochen vorgenommenen Betriebsfortführung geltend gemacht. Ein solcher Zuschlag entspricht der gemäß gängiger Literatur und Rechtsprechung üblichen Höhe und ist auch in vorliegendem Fall der Höhe nach als angemessen anzusehen.

Zu beachten ist, daß eventuell bereits durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs eine Massemehrung eingetreten ist, die sich entsprechend vergütungserhöhend auswirkt. So ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b) InsVV bei einer Fortführung des schuldnerischen Unternehmens der Überschuß, welcher sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung miteinzubeziehen.

In vorliegendem Fall wurde bedingt durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs ein Netto-Überschuß in Höhe von 128.642,68 Euro erzielt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV ist ein Zuschlag auf die Regelvergütung insbesondere festzusetzen, wenn der Verwalter das schuldnerische Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Es ist mithin durch eine Vergleichsrechnung zu überprüfen, ob oder inwieweit durch den Fortführungsgewinn (Überschuß) eine Mehrvergütung entstanden ist, die einem angemessenen Zuschlag in etwa entspricht. Hierbei ist die Vergütung, die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuß ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte (fiktive Vergütung). Bleibt die aufgrund der durch den Überschuß entstehenden Massemehrung sich ergebende Mehrvergütung hinter dieser fiktiven Vergütung zurück, so erhält der Verwalter ergänzend einen Zuschlag, der die Differenz in etwa ausgleicht (hierzu BGH 9. Zivilsenat, Beschluß v. 22.02.2007, Az. IX ZB 106/06).

Der oben genannte Überschuß führt zu einer Mehrvergütung in Höhe von 1.712,32 Euro; auf die (degressiven) Regelungen des § 2 InsVV wird insoweit verwiesen. Die Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses würde 287.998,32 Euro betragen. Die sich hieraus ergebende Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters würde 9.862,47 Euro betragen (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters). Ein hierauf zu gewährender Zuschlag in Höhe von 45 % der Regelvergütung für die Fortführung des schuldnerischen Betriebs wäre als angemessen anzusehen und würde 17.752,45 Euro betragen.

In vorliegendem Fall ergibt sich durch den Überschuß eine Mehrvergütung im Umfang von 1.712,32 Euro. Der oben genannte und aus der Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses errechnete Zuschlag beträgt 17.752,45 Euro. Zieht man von diesem Zuschlag die oben genannte Mehrvergütung ab, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 16.040,13 Euro. Dieser Betrag entspricht ca. 35 % der sich aus der Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses ergebenden Regelvergütung. Um diesen Prozentsatz der Regelvergütung (errechnet aus der um den Überschuß erhöhten Teilungsmasse) ist somit die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erhöhen, um unter Einbeziehung der überschußbedingten Vergütungserhöhung letztlich betragsmäßig in etwa den Zuschlag zu erhalten, der unter Bezugnahme auf die obigen Erläuterungen als angemessener Zuschlag angesehen wird.

Auch die Zuschläge zu den Sanierungsbemühungen und der Betreuung mehrerer
Betriebsstätten / Mietverhältnisse konnten im Ergebnis der Höhe und dem Grunde nach anerkannt werden. Insbesondere war bei den Sanierungsbemühungen zu berücksichtigen, daß der Verwalter mit 16 Interessenten in Kontakt war und eine entsprechende Anzahl an Vertraulichkeitserklärungen aufgesetzt hat.

Zur Begründung der Zuschläge im übrigen wird vollunfamglich auf den Vergütungsantrag vom 29.12.2022 sowie die weiteren Erläuterungen des Verwalters vom 03.07.2023 verwiesen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.

Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 21.02.2025.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 8 IN 124/22 · alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 124/22
Wirksam am
01.06.2022
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 52416
Geschäftsnummer: 8 IN 124/22
Am 01.06.2022 um 08:00 Uhr, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main, HRB 52416), vertr. d.: 1. Dieter Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), 2. Marion Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführerin).

Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus Walter, (AG Ffm.-FACH 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-95 91 10 - 0, Fax: 069-95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de, bestellt worden.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 29.07.2022,

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Absatz 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).

Gemäß § 5 Absatz 2 InsO wird das schriftliche Verfahren angeordnet.

Zudem wird schriftlicher Prüfungstermin zur Prüfung der Forderungen sowie eine schriftliche Gläubigerversammlung zu folgenden Tagesordnungspunkten:

- die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
§§ 66 Absatz 3 InsO,
- abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO),
- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Sie
kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und
ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren Terminen
ändern (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
* wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll,
* wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,

* wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich
oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162,163 InsO),

abgehalten.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, eventuelle Anträge bzw. Einwendungen zu den Tagesordnungspunkten schriftlich bis zum 19.08.2022 beim Insolvenzgericht einzureichen. Spätestens an diesem Tag müssen schriftliche Anträge zur Tagesordnung und gegen Forderungen bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach bestritten wird.

Werden bis zu dem vorgenannten Stichtag Anträge bzw. Eingaben zu den oben aufgeführten Angelegenheiten eingereicht, kann im Einzelfall eine Vertagung der ersten Gläubigerversammlung und auch die Anordnung der Fortführung der ersten Gläubigerversammlung im mündlichen Verfahren erfolgen (§ 5 Abs. 2 InsO).

Abweichend von obigem Absatz gilt bezüglich des § 160 InsO für den Fall, dass kein Gläubigerausschuss eingesetzt oder ein bereits eingesetzter Gläubigerausschuss nicht beibehalten wird, folgendes: Falls ein Antrag des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO spätestens eine Woche vor dem Ablauf des oben genannten Stichtags bei Gericht gestellt wird, gilt die beantragte Zustimmung als erteilt, wenn bis zum Ablauf des Stichtags keine diesbezüglichen Anträge bzw. Eingaben mehr bei Gericht eingehen. Geht ein Antrag des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO nicht spätestens eine Woche vor dem Ablauf des oben genannten Stichtags bei Gericht ein, bestimmt das Gericht bezüglich dieses Antrags eine besondere Gläubigerversammlung entweder im schriftlichen oder im mündlichen Verfahren.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldeunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der oben genannten Anmeldefrist und dem danach genannten Stichtag liegt, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweise:

- Gemäß § 160 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung für den Fall, dass kein Gläubigerausschuss eingesetzt oder ein bereits eingesetzter Gläubigerausschuss nicht beibehalten wird, als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist bzw. wenn Einwände innerhalb der oben genannten Frist nicht erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht
benachrichtigt.

Amtsgericht Offenbach am Main, 01.06.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 124/22 · alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 124/22
Wirksam am
12.05.2022
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 52416
8 IN 124/22

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 52416),
vertreten durch:
1. Dieter Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer),
2. Marion Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführerin),

Verfahrensbevollmächtigte der Geschäftsführerin:
Rechtsanwalt Michael Ruthardt MENTOR SOCIETÄT AG, Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau,

wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, zu Lasten der späteren Insolvenzmasse Kostenzusagen in Höhe von insgesamt ca. 14.000,00 Euro gegenüber den im Schriftsatz vom 3.5.2022 aufgeführten Dienstleistern, Lieferanten und Versorgern abzugeben.

Begründung:

Die Ermächtigung ist zur Fortführung des Gewerbebetriebes und der Erwirtschaftung weiterer Masse erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main 10.05.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 52416 HRB 52416: alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Offenbach am Main, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main. Durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main (Az. 8 IN 124/22) vom 14.04.2022 ist ein vorläufiger I…
HRB 52416: alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Offenbach am Main, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main. Durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main (Az. 8 IN 124/22) vom 14.04.2022 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 124/22 · alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH · Insolvenzgericht Offenbach am Main
Insolvenzgericht
Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 124/22
Wirksam am
14.04.2022
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 52416
8 IN 124/22: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 52416), vertr. d.: 1. Dieter Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), 2. Marion Gerbig, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main, (Geschäftsführerin), ist am 14.04.2022 um 14:36 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Markus Walter, (AG Ffm.-FACH 447), Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069-95 91 10 - 0, Fax: 069-95 91 10 - 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de bestellt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 14.04.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 52416 HRB 52416: alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Offenbach am Main, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main. Bestellt als Geschäftsführer: Gerbig, Dieter, Offenbach am Main, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt…
HRB 52416: alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Offenbach am Main, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main. Bestellt als Geschäftsführer: Gerbig, Dieter, Offenbach am Main, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Neueintragungen
HRB 52416 HRB 52416: alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Offenbach am Main, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.02.2020. Geschäftsanschrift: Lachwiese…
HRB 52416: alpha Zeitarbeit-Dresden GmbH, Offenbach am Main, Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.02.2020. Geschäftsanschrift: Lachwiesen 204, 63075 Offenbach am Main. Gegenstand: gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung und die gewerbliche Vermittlung von Arbeitnehmern sowie die Durchführung von Personalberatung und -training, insbesondere in Dresden und Umgebung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführerin: Gerbig, Marion Katharina, Offenbach am Main, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.