HRA 6130

alma-Küchen GmbH & Co. KG

Amtsgericht Coesfeld · Nordrhein-Westfalen

aktuell 13 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Ahaus

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Registerdaten

Sitz
Ahaus
Datenstand
2024-04-23
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-04-23

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

13
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 78 IN 27/21 · alma-Küchen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 27/21
Wirksam am
18.06.2026
Registerbezug
Coesfeld, HRA 6130
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 27/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 6130 eingetragenen alma-Küchen GmbH & Co. KG, Von-Röntgen Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 11230 eingetragene alma-Küchen Verwaltungs-GmbH GmbH vertr. d. d. Gf., Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer den Geschäftsführer Herrn Frank Eberle, Brokhauser Weg 18, 26160 Bad Zwischenahn

Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 27.07.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

78 IN 27/21
Amtsgericht Münster, 17.06.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 78 IN 27/21 · alma-Küchen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 27/21
Wirksam am
06.11.2025
Registerbezug
Coesfeld, HRA 6130
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 27/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 6130 eingetragenen alma-Küchen GmbH & Co. KG, Von-Röntgen Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 11230 eingetragene alma-Küchen Verwaltungs-GmbH GmbH vertr. d. d. Gf., Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer den Geschäftsführer Herrn Frank Eberle, Brokhauser Weg 18, 26160 Bad Zwischenahn

wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine von dem Verwalter beabsichtigte, bedeutsame Rechtshandlung(§§ 160, 161 InsO)

hier zum Abschluss eines Vergleichs folgenden Inhalts:

"Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung erteilt, zur Abwendung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Insolvenzgläubigerinnen zur lfd. Nr. 190, Frau Theresa Maria Meyer und Frau Catharina Anna Meyer, für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 31.08.2021 (23 Monate) eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 23 x 47.600,00 € brutto = 1.094.800,00 € zur Insolvenztabelle festzustellen. Nach Zustimmung durch die Gläubigerversammlung werden die Gläubigerinnen die geltend gemachte Forderung um 657.100,00 € auf den festzustellenden Betrag von 1.094.800,00 € mindern." sowie gegebenenfallszur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen

Termin bestimmt auf

Mittwoch, 10.12.2025, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

78 IN 27/21
Amtsgericht Münster, 05.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 78 IN 27/21 · alma-Küchen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 27/21
Wirksam am
24.06.2025
Registerbezug
Coesfeld, HRA 6130
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 27/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 6130 eingetragenen alma-Küchen GmbH & Co. KG, Von-Röntgen Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 11230 eingetragene alma-Küchen Verwaltungs-GmbH GmbH vertr. d. d. Gf., Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer den Geschäftsführer Herrn Frank Eberle, Brokhauser Weg 18, 26160 Bad Zwischenahn

Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 28.07.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

78 IN 27/21
Amtsgericht Münster, 23.06.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 78 IN 27/21 · alma-Küchen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 27/21
Wirksam am
09.10.2023
Registerbezug
Coesfeld, HRA 6130
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 27/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 6130 eingetragenen alma-Küchen GmbH & Co. KG, Von-Röntgen Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 11230 eingetragene alma-Küchen Verwaltungs-GmbH GmbH vertr. d. d. Gf., Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer den Geschäftsführer Herrn Frank Eberle, Brokhauser Weg 18, 26160 Bad Zwischenahn

Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 18.12.2023. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

78 IN 27/21
Amtsgericht Münster, 04.10.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 78 IN 27/21 · alma-Küchen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 27/21
Wirksam am
21.09.2023
Registerbezug
Coesfeld, HRA 6130
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 27/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 6130 eingetragenen alma-Küchen GmbH & Co. KG, von-Röntgen Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 11230 eingetragene alma-Küchen Verwaltungs-GmbH GmbH vertr. d. d. Gf., Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Eberle, Brokhauser Weg 18, 26160 Bad Zwischenahn

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster wie folgt festgesetzt:

Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR

xxx EUR

Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 21.08.2023 zurückgewiesen.Von der Nettovergütung sind nicht notwendigerweise mit Zustimmung des Insolvenzverwalters begründete Verbindlichkeiten in Höhe von xxx EUR in Abzug zu bringen, so dass noch offene xxx EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen sind.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 23.06.2021 bis zum 01.09.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 3.228.426,64 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 111.275,39 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 27.818,85 EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 6.720,00 EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 65 % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.

Das schuldnerische Unternehmen hat die Produktion von Küchen zum Geschäftsgegenstand. Es werden bundes- und europaweit Einbauküchen in 13 Studios an verschiedenen Standorten vertrieben, wobei die Besonderheit darin besteht, dass die Schuldnerin die Einbauküchen im eigenen Werk in Ahaus und nicht über weitere Hersteller produziert.
"Durch die Vormontage im Werk erfolgt der Einbau der Küchen bei den Kunden in einem Drittel der Zeit, in dem andere Anbieter die Montage durchführen. Das Sortiment der Antragstellerin umfasst sowohl hochwertige Küchen mit hochwertigen Einbaugeräten als auch einfache Einbauküchen. Die Küchen werden allerdings für jeden Kunden auf Maß gefertigt...
Die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen sowie mit dem Geschäftsführer und Steuerberater gestaltete sich kooperativ und zielführend.
Das Unternehmen beschäftigte einschließlich des Geschäftsführers 173 Mitarbeiter in Ahaus sowie in

Der Insolvenzverwalter macht zunächst Zuschläge in Höhe von insgesamt 183 % geltend und nimmt im Wege der Gesamtbetrachtung des Verfahrens und möglicher Überschneidungen zuschlagsbegründender Tätigkeiten und angesichts der erteilten Drittaufträge einen Abschlag in Höhe von 60 % vor und zwar wie folgt:

Zuschlag Betriebsfortführung 73 %

Der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe 73 % ist auf 25 % zu reduzieren und festzusetzen.
Dabei gilt zunächst festzuhalten, dass die Zuschlagsbegründung zum Einen mehr von Tatsachenbeschreibungen und weniger von Tätigkeitsbeschreibungen geprägt ist.
("Wenig zielführend bei dem Abfassen der Begründung eines Vergütungsantrags - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Zuschläge - erscheinen überdies konzentrierte Schilderungen von Tatsachen, denn Tatsachen führen für sich genommen nicht dazu, dass dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der in diesem Zusammenhang entfalteten Tätigkeiten gebührend Rechnung getragen werden kann; dies sei an einem Beispiel zu § 3 Abs. 1 b), 1. Alt. InsVV verdeutlicht."
ZInsO - Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2022, S. 2111, 2115).
Hierzu wird im Einzelnen nachstehend ausgeführt.

Zum Anderen sind Tätigkeiten aufgeführt, die bereits gutachterlich abgerechnet worden sind und selbstverständlich nicht noch einmal zu honorieren sind. Ferner sind Tätigkeiten aufgeführt, die durch beauftragte Dritte erledigt worden sind und nicht zuschlagsbegründend für den Insolvenzverwalter zu berücksichtigen sind.

Auch hierzu wird im Einzelnen nachstehend ausgeführt.

Ferner sind Tätigkeiten aufgeführt, die die nicht hinreichend konkretisiert sind, als dass sie einen Zuschlag begründeten könnten.
("Ein konkreter, einzelfallbezogener, detaillierter Vortrag lässt den Umfang der Tätigkeiten und den Grad der Schwierigkeiten (erst) erkennen und somit (erst) eine tatrichterlich zutreffende Würdigung zu. Daher gebietet die Notwendigkeit der schlüssigen Begründung eines Vergütungsantrags einen von Transparenz, Inhalts- und Detailtiefe sowie einzelfallbezogener Schilderung geprägten Vortrag etwaig in Betracht zu ziehender Zuschlagstatbestände (und Abschlagstatbestände)."

ZInsO - Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2022, S. 2111, 2115

Auch hierzu wird im Einzelnen nachstehend ausgeführt.

Soweit der Insolvenzverwalter darüber hinaus vorgibt, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin seit der Antragstellung mit seiner Zustimmung über den gesamten Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens vom 23.06.2021 bis 31.08.2021
, d.h. über einen Zeitraum von rund 11 Wochen, unter seiner Aufsicht - uneingeschränkt - fortgeführt worden ist, bleibt festzuhalten, dass Mitte Juli 2021 bis Ende Juli 2021 Betriebsferien im schuldnerischen Unternehmen waren und die Betriebsfortführung nur sehr eingeschränkt stattgefunden hat - nämlich in der Form, dass für die Zeit der Betriebsferien von Seiten der Schuldnerin beabsichtigt war, Rückstände bei den Elektrogeräten abzubauen, um so die Lieferfähigkeit weiter aufrechtzuerhalten(s. Protokoll der Gläubigerausschusssitzung vom 02.07.2021 - Aktuelle Situation des Unternehmens - s. Sonderband -).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bereits zum 01.08.2021 und damit im Anschluss an die Betriebsferien der wirtschaftliche Übergang des schuldnerischen Unternehmens auf den Investor,xxx, Käuferin 1 gemäß Kauf- und Übertragungsvertrag vom 01.09.2023(s. Blatt 672ff der Hauptakte), vereinbart und vollzogen worden ist. Nach dem Inhalt des vorgenannten Vertrages § 10 ist unter anderem bestimmt worden:
"Die Käuferin 1 und der Verkäufer vereinbaren einen Liquiditätsausgleich. Zusätzlich zu der Verrechnung des Saldo - Vorkassen verringert sich der Kaufpreis - Vorräte/Forderungen um alle Zahlungseingänge bei dem Verkäufer im Zeitraum 01.08.2021 bis zum Stichtag. Der Kaufpreis - Vorräte/Forderungen erhöht sich um alle Zahlungen des Verkäufers für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes in der Zeit vom 01. August 2021 bis zum Stichtag"(s. Blatt 683 der Hauptakte).
Stichtag war der 01.09.2023 gemäß § 13 des vorgenannten Vertrages(s. Blatt 686 der Hauptakte). Der Entwurf zu diesem Vertrag war in der Gläubigerausschusssitzung am 18.08.2021 Beschlussgegenstand. Dementsprechend wurde festgehalten, dass das Betriebsergebnis für den August 2021 in Form der Saldierung von Einzahlungen und Auszahlungen an den Investor ausgezahlt wird. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass, sofern das Delta negativ ausfällt, eine Freistellung durch den Investor erfolgt, so dass die Insolvenzmasse kein eventuelles negatives Betriebsergebnis zu tragen hat.
(s. Protokoll der Gläubigerausschusssitzung vom 18.08.2021 - s. Sonderband -).

Soweit der Insolvenzverwalter angibt, dass er selbst sowie weitere Fachanwälte für Insolvenzrecht und in Insolvenzverfahren erfahrene Sachbearbeiter nahezu täglich vor Ort im Unternehmen gewesen sind, stellt sich in dem Zusammenhang die Frage, ob und wenn ja dies auch für den vorgenannten Zeitraum gilt und welche Tätigkeiten in welchem Umfang bei dem Hauptstandort in Ahaus im Rahmen der Betriebsfortführung nahezu tagtäglich zu verrichten waren - auch für den vorgenannten Zeitraum. Der Insolvenzverwalter hat hierauf mit Schreiben vom 21.08.2021 keine Antwort geliefert.
Dies ist jedoch unerlässlich wie oben bereits ausgeführt, da das Insolvenzgericht sonst erst gar nicht in die Lage versetzt wird, die geltend gemachte zuschlagsbegründende Tätigkeit beurteilen zu können.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass am 24.06.2021 eine Honorarvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der xxx mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abgeschlossen worden ist(s. Blatt 1228ff), die folgenden Auftragsinhalt hatte:
"Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Auftragnehmer den Auftrag ihn bei interimistischen Aufgaben im kaufmännischen Bereich insbesondere hinsichtlich des Controllings und der Unternehmensplanung im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu unterstützen."
Die daraufhin durch die xxx vorgenommene Liquiditäts- und Fortführungsplanung des vorläufigen Insolvenzverfahrens basierte schließlich auf bestehenden Aufträgen, so dass keine Prognosen getroffen werden mussten(s. Protokoll der Gläubigerausschusssitzung vom 02.07.2021 - s. Sonderband -).
Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung waren schließlich drei Großaufträge mit einem Umsatzvolumen von deutlich über 6 Millionen EUR vorhanden, die es abzuarbeiten galt und bei der die Schuldnerin sich verpflichtet hat, die Ferienwohnungen eines namhaften Ferienparks an drei Standorten in Deutschland und den Niederlanden mit Einbauküchen auszustatten.
Die bis zu den Betriebsferien uneingeschränkt andauernde Betriebsfortführung verlief unter Inanspruchnahme des durch die Sparkasse Hochsauerland gewährten unechten Massekredits im Hinblick auf die Umsätze nach Plan(s. Protokoll der Gläubigerausschusssitzung vom 14.07.2021 - s. Sonderband -).

Für die weitreichende Unterstützung bei der Betriebsfortführung und Liquiditäts- und Fortführungsplanung durch die xxx sind aktenkundig folgender Zeitaufwand und damit verbundene Honorarzahlungen in Ansatz gebracht beziehungsweise in Rechnung gestellt worden.

1.
Rechnung vom 30.06.2021 - Re.-Nr. 2021-06-016 - Blatt 1178 bis 1183 der Hauptakte -

Leistungszeitraum 24.06.2021 bis 30.06.2021

Zeitaufwand 88 Stunden -> Honorarzahlungen insgesamt 20.797,50 EUR netto -

2.
Rechnung vom 31.07.2021 - Re.-Nr. 2021-07-017 - Blatt 1201 bis 1205 -

Leistungszeitraum 16.07.2021 bis 31.07.2021

Zeitaufwand 62,5 Stunden -> Honorarzahlungen insgesamt 15.067,50 EUR - netto -

3.
Rechnung vom 17.08.2021 - Re.-Nr. 2021-08-006 - Blatt 1194 bis 1199 -

Leistungszeitraum 01.08.2021 bis 15.08.2021

Zeitaufwand 111,75 Stunden -> Honorarzahlungen insgesamt 24.200,00 EUR - netto -

4.
Rechnung vom 31.08.2021 - Re.-Nr. 2021-08-021 - Blatt 1215 bis 1219 -

Leistungszeitraum 16.08.2021 bis 31.08.2021

Zeitaufwand 75,75 Stunden -> Honorarzahlungen insgesamt 17.215,00 EUR - netto -

Die Rechnung nebst Tätigkeitsnachweis für den Leistungszeitraum vom 01.07.2023 bis 15.07.2023 wurde trotz gerichtlicher Aufforderung bis heute nicht übersandt. An die Übersendung derselben wird heute nochmals erinnert.
Somit ist festzuhalten, dass die Schuldnerin für den Zeitraum der Betriebsfortführung jedenfalls in der Zeit vom 23.06.2021 bis 30.06.2021 und für die Zeit vom 16.07.2021 bis 31.08.2023 bereits eine qualifizierte Unterstützungsleistung im Rahmen des Controllings und der Unternehmensplanung mit einem Zeitaufwand von 338 Stunden verbunden mit einem Gesamtnettohonorar von 77.280,00 EUR erfahren hat, durch die der vorläufige Insolvenzverwalter entsprechend entlastet worden ist.

Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass der Geschäftsführer nach Angaben des Insolvenzverwalters kooperativ war und sich zielführend verhalten hat, und an der Betriebsfortführung vollumfänglich mitgewirkt, wobei die Geschäftsführertätigkeit mit knapp xxx EUR monatlich honoriert worden ist. Der Insolvenzverwalter trägt in dem Zusammenhang auf gerichtliche Nachfrage vor:
"Der Geschäftsführer hat im Rahmen seiner Aufgabenfelder und bestehenden Handlungsmöglichkeiten an der Betriebsfortführung mitgewirkt, allerdings nahezu ausschließlich hinsichtlich seiner Vertriebstätigkeit, die für eine Fortführung des Unternehmens unentbehrlich war. Im Hinblick auf die kaufmännische Geschäftsführung bedurfte es erheblicher Tätigkeiten seitens des Unterzeichners und seiner Mitarbeiter. Dessen Tätigkeit hat auch kaum nennenswert zu einer Entlastung meiner Tätigkeit geführt."
Abermals ist in dem Zusammenhang die Tätigkeitsbeschreibung durch den Insolvenzverwalter völlig unzureichend und nicht geeignet einen Zuschlag in der beantragten Höhe zu begründen.

Nach alledem stellt sich die Frage, in welchem Maße der vorläufige Insolvenzverwalter über die in Auftrag gegebene, delegationsfähige Tätigkeit hinaus zuschlagsbegründende Tätigkeiten erbracht hat - insbesondere im Zeitraum der Betriebsferien und und des wirtschaftlichen Übergangs auf den Investor vom 16.07.2021 bis 31.08.2021.
Dies gilt es bei der Bemessung der Höhe des geltend gemachten Zuschlags für die Betriebsfortführung zu berücksichtigen.

Ferner gibt der Insolvenzverwalter im Rahmen der Zuschlagsbegründung an:
"Ich nahm Einsicht in die vorgelegten Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre und die aktuellen Summen- und Saldenlisten sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen, Insbesondere zur Bewertung der weiteren Fortführungsmöglichkeiten des Unternehmens und zur Beantwortung der weiteren Gutachtensfragen sichtete ich die fälligen Verbindlichkeiten und stellte die kurzfristig liquidierbaren Vermögenswerte fest."
Dies Tätigkeit wurde bereits gutachterlich abgerechnet mit einem Zeitaufwand von drei Stunden - s. Berechnung der Vergütung für das Gutachten- Zeitaufwand 27.07.2021 - drei Stunden - Gesamthonorar xxx EUR netto - s. Blatt 501 der Hauptakte -.
Diese Tätigkeit kann nach alledem nicht auch noch zuschlagsbegründend berücksichtigt werden.
Dass darüber hinaus im weiteren Verlauf des Verfahrens zahlreiche Besprechungen mit der Geschäftsführung sowie dem Leitungskreis der Schuldnerin stattfanden, wird grundsätzlich nicht als ungewöhnlich erachtet. Zu Häufigkeit, Umfang und Schwierigkeiten dieser Besprechungen ist jedoch nichts Konkretes vorgetragen.
Soweit der Insolvenzverwalter angibt, dass zu Beginn des Verfahrens die notwendigen Planzahlen erstellt und intensiv mit der Geschäftsführung der Schuldnerin besprochen worden sind, ist festzuhalten, dass mit der Liquiditätsplanung und der Unternehmensplanung wie vorstehende ausgeführt umfassend die xxx beauftragt war und davon ausgegangen wird, dass dies auftragsgemäß durch diese erfolgt ist - s.a. auch Honorarabrechnung der BURK AG vom 30.06.2021 - Blatt 1180 der Hauptakte - nur beispielhaft:

xxx

24.06.2021 Planung - Gespräch mit Herrn Eberle(Geschäftsführer) -

25.06.2021 Planung - Planung vorläufiges Insolvenzverfahren -

25.06.2021 Planung - Termin in Ahaus, Gespräch mit Herrn Eberle -

Soweit der Insolvenzverwalter angibt, dass bezüglich eines Bauprojekts in intensiven Verhandlungen mit den Verfahrensbevollmächtigten des xxx sowie der von den xxx beauftragten Unternehmer erreicht werden konnte, dass der Auftrag nicht nach § 8 VOB gekündigt wird, sondern die Lieferbeziehungen aufrechterhalten bleiben, ist ebenfalls zu Umfang und Schwierigkeit und Form(telefonisch und/oder im persönlichen Gespräch) dieser Verhandlungen nichts Konkretes vorgetragen.
Auch nach Aktenlage ist weder im Hauptband noch im Sonderband "Gläubigerausschuss", insbesondere nicht im Protokoll der 1. konstituierenden Gläubigerausschusssitzung vom 02.07.2021 , hierzu etwas Konkreteres zu entnehmen.

Darüber hinaus gehende Tätigkeiten mit xxx und dem späteren Käufer im Rahmen der Fortführungsvereinbarung sind durch die hiermit beauftragte Mönig Wirtschaftskanzlei erledigt worden.
Der Insolvenzverwalter gibt hierzu auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom 13.01.2023 zur Notendigkeit der Beauftragung an:
"Die Mönig Wirtschaftskanzlei wurde mit zwei Rechtsangelegenheiten beauftragt...
, die verhandelte sanierende Übertragung, hier insbesondere die Vertragsgestaltung, rechtlich zu begleiten. Dies war im Hinblick auf den Umfang der Verkaufsgegenstände und der wirtschaftlichen Abgrenzungsfragen in der Vertragsgestaltung erforderlich. Darüber hinaus war der Investor durch die Rechtsanwälte xxx in der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bei den Vertragsverhandlungen und - gestaltung durch mehrere Rechtsanwälte vertreten. Wesentliche Vertragsgrundlage für den Investor war darüber hinaus die Fortführung der Verträge mit den xxx. Insofern war in diesem Zusammenhang die Mönig Wirtschaftskanzlei mit der Gestaltung einer dreiseitigen Fortführungsvereinbarung zwischen Investor, Schuldnerin und den xxx beauftragt."

Die xxx in Person von Rechtsanwalt xxx und Rechtsanwalt xxx hat schließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit wie folgt Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter gehalten:

Kostenrechnung vom 22.07.2021 - Re.-Nr. 2100874 - Blatt 1172, 1173 -

08.07.2021 - interne Besprechung Rechtsanwalt Mönig, Rechtsanwalt xxx -

Zeitaufwand 65 Minuten

12.07.2021 - interne Besprechung Rechtsanwalt Mönig -

Zeitaufwand 20 Minuten

13.07.2021 - Videokonferenz mit Kaufinteressent und Insolvenzverwalter -

Zeitaufwand 145 Minuten

13.07.2021 - Besprechung rechtliche Rahmenbedingungen Alokation Kaufpreis
im Rahmen Kaufvertrag; Videokonferenz mit Kaufinteressent und
Insolvenzverwalter

Zeitaufwand 145 Minuten

13.07.2021 - Besprechung Insolvenzverwalter rechtliche Probleme der vertraglichen
Umsetzung Fortführung in Kaufvertrag

Zeitaufwand 95 Minuten

14.07.2021 - Prüfung und Besprechung mit Insolvenzverwalter bezüglich
Fortführungsvereinbarung mit Kaufinteressent

Zeitaufwand 110 Minuten

Der insoweit aktenkundige Zeitaufwand in Bezug auf die vom Insolvenzverwalter beschriebenen intensiven Verhandlungen inklusive Vorbereitung in der Zeit vom 08.07.2021 bis 14.07.2021 betrug demnach für ihn selbst 580 Minuten und damit knapp 10 Stunden.

Die vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Zuschlagsbegründung beschriebene Öffentlichkeitsarbeit wurde nicht durch ihn selbst vorgenommen beziehungsweise veranlasst, sondern wurde gegenüber der xxx in Auftrag gegeben. Hierfür wurde durch die vorgenannte Firma ein Agenturtag in der Zeit vom 25.06.2021 bis 30.06.2021 mit einem Netto-Honorar in Höhe von 1.800,00 EUR abgerechnet und zwar für folgende Tätigkeiten:
"Briefing, Recherche, Entwurf Pressemitteilung, diverse Abstimmungsrunden, Versand, Bearbeitung Presseanfragen, weitere interne Abstimmungen".
Nach alledem ist zuschlagsbegründende Mehrarbeit insoweit ebenfalls nicht vorgetragen.

Auch die Angabe, dass sich die Belieferung mit Elektrogeräten als problematisch darstellte und aus diesem Grund intensive Kommunikation mit den Elektrogeräteherstellern, insbesondere Miele und AEG, erforderlich wurde, ist hinsichtlich Umfang und Form der Kommunikation nicht konkret.

Soweit der Insolvenzverwalter darauf abstellt, dass das Mietverhältnis seitens der Gesellschafterin bereits gekündigt worden war und eine Räumungsklage bereits anhängig geworden ist, ist festzuhalten, dass auch hierzu die Mönig Wirtschaftskanzlei beauftragt worden ist, die Wirksamkeit dieser Kündigung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu prüfen.
Hierfür wurde ein Zeitaufwand von 18 Stunden und 47 Minuten in Ansatz gebracht und ein Nettohonorar in Höhe von 5.071,50 EUR in Rechnung gestellt(s. Honorarrechnung vom 22.07.2021 nebst Tätigkeitsnachweis - Re.-Nr. 2100875 - Blatt 1169f der Hauptakte -)
Nach dem Tätigkeitsnachweis war der Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang im Rahmen entsprechender Beratungen wie folgt involviert:

12.07.2023 interne Besprechung mit Herrn Mönig/xxx

Zeitaufwand 45 Minuten

12.07.2023 interne Besprechung Rechtsanwalt Mönig und Rechtsanwalt xxx

Zeitaufwand 25 Minuten

Soweit der Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang angibt, dass eine Vielzahl von Gesprächen mit dem potentiellen Investor und der Eigentümerin stattfanden, so ist auch diese Angabe nach alledem nicht sonderlich konkret und wenig geeignet, im Rahmen der Ermittlung eines angemessenen Zuschlags für die Betriebsfortführung Berücksichtigung zu finden.

Soweit der Insolvenzverwalter darüber hinaus vorgibt, faktisch die volle unternehmerische Verantwortung für den Betrieb gehabt zu haben, ist nochmals festzuhalten, dass bereits die xxx mit der Liquiditäts- und Fortführungsplanung wie vorstehend ausgeführt bereits beauftragt war und das unternehmerische Risiko für den Monat August 2021 aufgrund des wirtschaftlichen Übergangs zum 01.08.2021 wie vorstehend ebenfalls ausgeführt auf den Investor entfiel.

Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 80 % wird nach alledem angesichts der weitreichenden Drittaufträge sowie angesichts der kurzen Dauer der uneingeschränkten Betriebsfortführung unter voller sowie der Höhe der Berechnungsgrundlage allenfalls in Höhe von 25 % für angemessen erachtet.

Sodann ist festzustellen, ob und inwieweit sich die Regelvergütung bereits durch den mit der Betriebsfortführung verbundenen Betriebsüberschuss in Höhe von xxx EUR erhöht hat. Der Differenzbetrag zwischen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Überschuss der Betriebsfortführung in Höhe von xxx EUR und der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Überschuss der Betriebsfortführung in Höhe von xxx EUR beträgt lediglich xxx EUR und macht somit 4,10 %(1.095,07 EUR ./. xxx EUR) aus. Sie fällt damit nicht dermaßen ins Gewicht(weniger als % 5), als dass dies einen Abzug im Wege der Vergleichsrechnung begründen würde.
("Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung auf Grund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren.")
(NZI 2007, 341, beck-online)

Zuschlag Arbeitnehmer, Insolvenzgeldvorfinanzierung 40 %

Der geltend gemachte Zuschlag für die die Arbeitnehmer/Insolvenzgeldvorfinanzierung in Höhe von 40 % ist auf 5 % zu reduzieren und festzusetzen.

Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass das Lohnbuchhaltungsbüro xxx weitestgehend mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung beauftragt worden ist. Nennenswerte Schwierigkeiten bei der Umsetzung in Zusammenarbeit mit der daran beteiligten xxx und dem hiermit beauftragten Lohnbuchhaltungsbüro xxx sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit darüber hinaus der Insolvenzverwalter Personalversammlungen durchgeführt, erste Fragen der Arbeitnehmer beantwortet und informative Besprechungen mit dem Betriebsrate durchgeführt hat, stellt dies nach Art und nicht näher beschriebenen Umfang eine Regeltätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dar beziehungsweise ist gegebenenfalls zu einem gewissen Teil der Tätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung zuzuschreiben, die bereits mit dem vorgenannten Zuschlag hinreichend vergütet ist.

Zuschlag Sanierungsbemühungen 50 %

Der geltend gemachte Zuschlag für Sanierungsbemühungen ist auf 5 % zu reduzieren und festzusetzen.
Soweit der Insolvenzverwalter auf die anhängige Räumungsklage abstellt, ist festzuhalten, dass insoweit bereits die Mönig Wirtschaftskanzlei weitestgehend beauftragt worden ist und hierfür ein Zeitaufwand von 18 Stunden 47 Minuten in Rechnung gestellt worden ist zu einem Nettohonorar in Höhe von 5.071,50 EUR.
(siehe Rechnung xxx vom 22.07.2021 - Rechnung-Nr. 2100875 -
Blatt 1169, 1170 der Hauptakte -).

Demnach wurde der Insolvenzverwalter selbst in dieser Angelegenheit wie folgt beteiligt:

12.07.2021 Sachbearbeiter Rechtsanwältin Vinkelau :
2 x Interne Besprechung mit Rechtsanwalt Mönig und Rechtsanwalt Coordes
Dauer 45 Minuten und 25 Minuten

Soweit der Insolvenzverwalter darauf abstellt, dass gemeinsam mit der Geschäftsführung die Gespräche mit der xxx als einzig ernsthafter Interessent wieder aufgenommen und mit dieser intensive Gespräche geführt wurden, ist festzuhalten, dass auch insoweit die Mönig Wirtschaftskanzlei weitestgehend insbesondere bei der Vertragsgestaltung beauftragt worden ist. Dass der Insolvenzverwalter angibt, dass lediglich eine rechtliche Begleitung stattgefunden haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
Zur Überzeugung des Insolvenzgerichts erfolgte die Beauftragung in dieser Angelegenheit weitestgehend(siehe Rechnung xxxi vom 22.07.2021 - Rechnung-Nr. 2100874 - Blatt 1172 bis 1174 der Hauptakte).

Demnach wurden der Letter of Intent sowie die Fortführungsvereinbarung als auch der Kaufvertrag durch die xxx entworfen, die Entwürfe besprochen und letztlich umgesetzt. Hierfür wurde ein Zeitaufwand von 41 Stunden 35 Minuten in Rechnung gestellt und eine Nettohonorar in Höhe von 11.227,50 EUR abgerechnet.

Der Insolvenzverwalter selbst wurde in dieser Angelegenheit wie oben bereits im Rahmen der Zuschlagsermittlung für die Betriebsfortführung dargelegt mit einem Zeitaufwand von knapp 10 Stunden beteiligt, wobei auch hier ein gewisser Teil der Tätigkeit in Form von Gesprächen und Besprechungen der Tätigkeit der Betriebsfortführung zuzuschreiben sind, die bereits mit dem vorgenannten Zuschlag hinreichend vergütet ist.

Nach alledem wird die darüber hinaus aktenkundige Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters allenfalls auch angesichts der aufgezeigten Überschneidungen bei der Tätigkeitszuschreibung allenfalls in Höhe von 5 % für angemessen erachtet.

Zuschlag Gläubigerausschuss 10 %

Der Zuschlag für "vorl. Gläubigerausschuss" wird allenfalls in Höhe von 5 % für angemessen erachtet, da sich die Zahl der Gläubigerausschusssitzungen von monatlich durchschnittlich ein bis zwei Sitzungen und deren Dauer im durchschnittlichen bis unterdurchschnittlichen Bereich bewegt(02.07.2021=eine Stunde, 14.07.2021=eine Stunde, 27.07.2021=15 Minuten, 18.08.2021=eine Stunde) und es sich nicht um zeit-/aufwendigere Präsenzsitzungen handelte.

Zuschlag Mehrere Betriebsstätten 10 %

Soweit der Insolvenzverwalter darauf abstellt, dass er und seine Mitarbeiter die 13 Vertriebsstudios in Nordrhein-Westfalen abfahren musste, um die Kontrolle und Sicherung dieser Standort und damit die reibungslose Produktion, die einzig am Produktionsstandort Ahaus stattfindet, zu gewährleisten, ist auch diese Tätigkeit nach Umfang und Schwierigkeit nicht hinreichend konkret, als dass sie einen Zuschlag begründen könnte. Darüber hinaus ist diese Tätigkeit auch und vor allem der Tätigkeit der Betriebsfortführung zuzuschreiben, die bereits mit dem vorgenannten Zuschlag hinreichend vergütet ist.
Gleiches gilt für die Barkassen, die bei dem jeweiligen Studio geführt worden ist. In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Zahl der Buchungen die jeweilige Barkasse betreffend zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Buchungen im Monat betrug und der damit verbundene Aufwand äußerst gering ausfiel(s. Blatt 1500 bis 1513).

Nach alledem ist der gesondert geltend gemachte Zuschlag für Betriebsstätten in Höhe von 10 % zurückzuweisen.

Nach alledem werden die jeweils geltend gemachten Zuschläge wie folgt gewährt.

Zuschlag für die Betriebsfortführung 25 %

Zuschlag Arbeitnehmer, Insolvenzgeldvorfinanzierung 5 %

Sanierungsbemühungen 5 %

Gläubigerausschuss 5 %

insgesamt 40 %

Auch in der Gesamtschau des Verfahrens werden die vorgenannten Zuschläge zugebilligt, da Überschneidungen bei den zuschlagsbegründenden Tätigkeiten wie oben ausgeführt gegeben und bereits berücksichtigt worden sind.
Darüber hinaus gilt es bei der Zuschlagsgewährung in der Gesamtschau des Verfahrens zu berücksichtigen, dass die Berechnungsgrundlage hoch war und sich dieser Umstand ebenfalls auf die Höhe der Zuschläge auswirkt.
("Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist generell zu berücksichtigen, dass einerseits eine hohe Vergütung des Insolvenzverwalters die Befriedigungsaussichten der Gläubiger schmälert, andererseits aber der Insolvenzverwalter auch eine Tätigkeit ausübt, die allen Gläubigern zugutekommt, so dass insoweit ein angemessener Ausgleich zu schaffen ist. In jedem Fall ist eine Erhöhung oder Minderung der Regelvergütung nur dann veranlasst, wenn die Abweichung vom Normalfall so signifikant ist, dass für jeden erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters auch in einer vom "Normalfall" abweichenden Vergütungsfestsetzung ihren Niederschlag fände.
Was diesen "Normalfall" betrifft, so ist festzuhalten, dass die einzelnen, gesetzlich nicht geregelten Kriterien eines "Normalfalls" nicht absolut verstanden werden können, sondern stets im Lichte des jeweiligen Einzelfalls und dabei insbesondere im Zusammenhang mit der jeweiligen Insolvenzmasse zu sehen sind. Je größer die Insolvenzmasse ist, umso höher fällt schon die Regelvergütung des Insolvenzverwalters aus, so dass nach Ansicht der Kammer gelten muss: je umfangreicher die Insolvenzmasse ist, desto eher ist der Mehraufwand von der Staffelvergütung bereits umfasst (so auch Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5. Auflage 2014, § 2 InsVV Rn. 35). In ihrer in der im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung vom 01.06.2017 (5 T 557/16) hat die Kammer dazu ausgeführt...")
(LG Münster Beschl. v. 23.9.2019 - 5 T 286/19, BeckRS 2019, 47679 Rn. 17, 18, beck-online)

Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass die der Berechnungsgrundlage in Höhe von 3.228.426,64 EUR zugrunde gelegten Vermögensgegenstände zu einem nicht unerheblichen Teilbetrag in Höhe von 1.281.547,74 EUR drittrechtsbelastet waren und wegen erheblicher Befassung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Berücksichtigung gefunden haben. Aber auch hier gilt es Überschneidungen zwischen den die erhebliche Befassung begründenden Tätigkeiten und den den jeweiligen Zuschlag begründenden Tätigkeit insbesondere mit Blick auf den Zuschlag für die Betriebsfortführung und die Sanierungsbemühungen festzuhalten.
("Der BGH stellt klar, dass für eine Zuschlagsgewährung auch zu prüfen ist, ob der festgestellte erhebliche Mehraufwand für den vorläufigen Verwalter bereits aus anderen Gründen - hier über § 11 I 2 InsVV durch die massiv hohe Berechnungsgrundlage - bereits ausreichend vergütet ist, zumal vergütungsrelevante Umstände nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Daher können Umstände, die die Berechnungsgrundlage - beispielsweise durch die erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten im Rahmen der Betriebsfortführung - bereits erhöhen und damit die Tätigkeit bereits vergüten, nicht mehr zur Begründung und Rechtfertigung eines Zuschlags herangezogen werden."
(NZI 2021, 838, beck-online)

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.05.2023 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer durch den Insolvenzverwalter gerechtfertigt war(s. BGH-Beschluss vom 11.11.2014 - IX ZB 48/04 -).

Folgende Beauftragungen sind im Rahmen dieser Prüfung nach Auffassung des Insolvenzgerichts mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gerechtfertigt gewesen, so dass die insoweit begründeten Kosten nicht zu Lasten der Masse gehen können und dementsprechend von der Nettovergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Abzug zu bringen sind:

Erstellung Insolvenzbuchhaltung für das vorläufige Insolvenzverfahren

Rechnung xxxmbH - Rechnung vom 20.08.2021 - Nr. 2021/5187 - Erstellung Insolvenzbuchhaltung Juni 2021 und Juli 2021
- Blatt 1310 der Hauptakte -

xxx EUR netto

Rechnung xxx mbH - Rechnung vom 30.09.2021 - Nr. 2021/6118 - Erstellung Insolvenzbuchhaltung August 2021
- Blatt 1311 der Hauptakte -

xxx EUR netto

Die Erstellung der Insolvenzbuchhaltung ist Regeltätigkeit des - vorläufigen Insolvenzverwalters, die nicht zu Lasten der Masse delegiert werden kann. Die Zustimmung des Gläubigerausschusses in der ersten Gläubigerausschusssitzung am 02.07.2021 ändert hieran nichts.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.

78 IN 27/21
Amtsgericht Münster, 20.09.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 78 IN 27/21 · alma-Küchen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 27/21
Wirksam am
17.11.2022
Registerbezug
Coesfeld, HRA 6130
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 27/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 6130 eingetragenen alma-Küchen GmbH & Co. KG, Von-Röntgen Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 11230 eingetragene alma-Küchen Verwaltungs-GmbH GmbH vertr. d. d. Gf., Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer den Geschäftsführer Herrn Frank Eberle, Brokhauser Weg 18, 26160 Bad Zwischenahn

wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 28.12.2022. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B niedergelegt.

78 IN 27/21
Amtsgericht Münster, 16.11.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 78 IN 27/21 · alma-Küchen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 27/21
Wirksam am
10.06.2022
Registerbezug
Coesfeld, HRA 6130
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 27/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 6130 eingetragenen alma-Küchen GmbH & Co. KG, Von-Röntgen Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 11230 eingetragene alma-Küchen Verwaltungs-GmbH GmbH vertr. d. d. Gf., Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer den Geschäftsführer Herrn Frank Eberle, Brokhauser Weg 18, 26160 Bad Zwischenahn

wird die Prüfung der nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 22.07.2022. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B niedergelegt.

78 IN 27/21
Amtsgericht Münster, 10.06.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 78 IN 27/21 · alma-Küchen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 27/21
Wirksam am
25.11.2021
Registerbezug
Coesfeld, HRA 6130
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 27/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 6130 eingetragenen alma-Küchen GmbH & Co. KG, von-Röntgen Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 11230 eingetragene alma-Küchen Verwaltungs-GmbH GmbH vertr. d. d. Gf., Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Eberle, Brokhauser Weg 18, 26160 Bad Zwischenahn

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Sparkasse Hochsauerland
z. Hd. Herrn
Jens Steinhausen, Am Markt 4, 59929 Brilon, wie folgt festgesetzt.

Vergütung xxx EUR
zuzüglich 0 % Umsatzsteuer xxx EUR
Endbetrag xxx EUR

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Der festgesetzte Endbetrag ist dem Gläubigerausschußmitglied durch den Insolvenzverwalter aus der Masse zu erstatten.

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.

Der zeitliche Aufwand des Gläubigerausschußmitglieds für die Teilnahme an der Gläubigerausschußsitzung vom 18.08.2021 betrug laut Stundenaufstellung des Gläubigerausschußmitglieds -auch in Erinnerung der übrigen Gläubigerausschußmitglieder- lediglich eine Stunde. In der Berechnung des zeitlichen Aufwandes wird durch das Gläubigerausschußmitglied jedoch ein Zeitraum von eineinhalb Stunden berücksichtigt. Entsprechend war der Stundenaufwand um eine halbe Stunde verringert zu vergüten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
78 IN 27/21
Amtsgericht Münster, 23.11.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 6130 HRA 6130: alma-Küchen GmbH & Co. KG, Ahaus, Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus. Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster (78 IN 27/21) vom 01.09.2021 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzv…
HRA 6130: alma-Küchen GmbH & Co. KG, Ahaus, Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus. Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster (78 IN 27/21) vom 01.09.2021 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 78 IN 27/21 · alma-Küchen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 27/21
Wirksam am
01.09.2021
Registerbezug
Coesfeld, HRA 6130
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 27/21

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 6130 eingetragenen alma-Küchen GmbH & Co. KG, Von-Röntgen Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 11230 eingetragene alma-Küchen Verwaltungs-GmbH GmbH, Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Eberle, Brokhauser Weg 18, 26160 Bad Zwischenahn,

Geschäftszweig: Produktion von Küchen

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2021, um 07:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 23.06.2021 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster, Telefon: 0251/38484-333, Fax: 025138484300.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.11.2021 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 23.06.2021 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
Frank Skubella, Unterortwick 74 a, 48683 Ahaus
Sparkasse Hochsauerland
z. Hd. Herrn
Jens Steinhausen, Am Markt 4, 59929 Brilon
medienPark GmbH & Co. KG
z.Hd. Herrn
Sascha Stiehler, Lindener Straße 160, 44879 Bochum.

Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Dienstag, 30.11.2021, 09:30 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 16.11.2021 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B niedergelegt.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

78 IN 27/21
Amtsgericht Münster, 01.09.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 78 IN 27/21 · alma-Küchen GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Münster (Westfalen)
Insolvenzgericht
Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 27/21
Wirksam am
02.07.2021
Registerbezug
Coesfeld, HRA 6130
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 27/21

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 6130 eingetragenen alma-Küchen GmbH & Co. KG, Von-Röntgen Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, gesetzlich vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 11230 eingetragene alma-Küchen Verwaltungs-GmbH GmbH vertr. d. d. Gf., Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Eberle, Brokhauser Weg 18, 26160 Bad Zwischenahn

Geschäftszweig: Produktion von Küchen

ist am 23.06.2021, um 12:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

78 IN 27/21
Amtsgericht Münster, 23.06.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRA 6130 alma-Küchen GmbH & Co. KG, Ahaus, Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus.
alma-Küchen GmbH & Co. KG, Ahaus, Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus.
Neueintragungen
HRA 6130 alma-Küchen GmbH & Co. KG, Ahaus (Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, Die Herstellung und/oder der Vertrieb von Küchen und Esszimmermöbeln sowie Gas-, Elektro- und sonstigen Küchengeräten.). Kommanditges…
alma-Küchen GmbH & Co. KG, Ahaus (Von-Röntgen-Straße 9 - 11, 48683 Ahaus, Die Herstellung und/oder der Vertrieb von Küchen und Esszimmermöbeln sowie Gas-, Elektro- und sonstigen Küchengeräten.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: alma-Küchen Verwaltungs-GmbH, Ahaus (Amtsgericht Coesfeld HRB 11230), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.