HRB 38481
All in One Solar GmbH
aktuell 2 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Oberhausen
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Registerdaten
- Sitz
- Oberhausen
- Datenstand
- 2025-01-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2025-01-04 Chronologischen Auszug ansehenÖffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Sicherungsmaßnahme 620 IN 1516/26 · All in One Solar GmbH · Insolvenzgericht Duisburg
- Insolvenzgericht
- Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 1516/26
- Wirksam am
- 31.08.2026
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 38481
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38481 eingetragenen All in One Solar GmbH, Alleestraße 4, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dennis Leischen, Weseler Weg 36, 46562 Voerde
sind die am 18.08.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 31.08.2026 aufgehoben worden.
620 IN 1516/26
Amtsgericht Duisburg, 31.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 620 IN 1516/26 · All in One Solar GmbH · Insolvenzgericht Duisburg
- Insolvenzgericht
- Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 1516/26
- Wirksam am
- 18.08.2026
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 38481
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38481 eingetragenen All in One Solar GmbH, Alleestraße 4, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dennis Leischen, Weseler Weg 36, 46562 Voerde
ist am 18.08.2026, um 10:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1516/26
Amtsgericht Duisburg, 18.08.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.