HRA 5893
Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG
aktuell 12 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Offenbach am Main
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Registerdaten
- Sitz
- Offenbach am Main
- Datenstand
- 2024-12-28
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Alfred Clouth, Lackfabrik Offenbach am Main
- Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. Offenbach am Main
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 8 IN 108/23 · Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 108/23
- Wirksam am
- 07.10.2025
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 5893
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRA 5893), vertr. d.: 1. Alfred Clouth Lackfabrik Gechäftsführungs-GmbH -HRB 10404-, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Constantin Alfred Clouth, (Geschäftsführer), 1.2. Alexander Friedrich Eisenacher, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. xxx Euro Zuschläge i.H.v. 110 % der Regelvergütung
Nach § 2 InsVV
3. xxx Euro Umsatzsteuer auf 1. und 2. in Höhe von 19%
4. xxx Euro Auslagen zuzüglich
5. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
6. xxx Euro Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, c/o Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069-6897476-12, Fax: 069-6897476-20, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Gründe:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-10 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in den §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 3.893.187,17 EURO.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
In vorliegendem Verfahren wurden Zuschläge geltend gemacht für folgende Bereiche:
-Restrukturierungsmaßnahmen (30 %);
-Arbeitnehmerangelegenheiten (25 %);
-die Durchführung eines Investorenprozesses (25 %);
-die Betriebsfortführung (40 % vor Vergleichsberechnung, 29 % nach Vergl.ber.)
-die Befassung mit den Grundstücken und Gebäuden; hier war mit zu berücksichtigen, daß es sich bei der schuldnerischen Firma um ein Lackerzeugnisse produzierendes Unternehmen handelt und hier mit der Tätigkeit der Verwalterin erhebliche Verkehrssicherungspflichten einhergehen (10 %);
-das Vorhandensein eines vorläufigen Gläubigerausschusses unter Einbindung der Insolvenzverwaltung in insgesamt 11 Gläubigerausschußsitzungen (10 %).
Zur Begründung der Zuschläge im einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin vom 06.03.2024, denen das Gericht folgt.
In vorliegendem Verfahren wurde insbesondere ein Zuschlag in Höhe von zunächst 40 % der Regelvergütung aufgrund der für einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Monaten vorgenommenen Betriebsfortführung geltend gemacht. Ein solcher Zuschlag entspricht in Ansehung des Umfangs des vorliegenden schuldnerischen Betriebes der gemäß gängiger Literatur und Rechtsprechung üblichen Höhe und ist auch in vorliegendem Fall der Höhe nach als angemessen anzusehen.
Zu beachten ist, daß eventuell bereits durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs eine Massemehrung eingetreten ist, die sich entsprechend vergütungserhöhend auswirkt. So ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b) InsVV bei einer Fortführung des schuldnerischen Unternehmens der Überschuß, welcher sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung miteinzubeziehen.
In vorliegendem Fall wurde bedingt durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs ein Überschuß in Höhe von 941.820,90 Euro erzielt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV ist ein Zuschlag auf die Regelvergütung insbesondere festzusetzen, wenn der Verwalter das schuldnerische Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Es ist mithin durch eine Vergleichsrechnung zu überprüfen, ob oder inwieweit durch den Fortführungsgewinn (Überschuß) eine Mehrvergütung entstanden ist, die einem angemessenen Zuschlag in etwa entspricht. Hierbei ist die Vergütung, die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuß ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte (fiktive Vergütung). Bleibt die aufgrund der durch den Überschuß entstehenden Massemehrung sich ergebende Mehrvergütung hinter dieser fiktiven Vergütung zurück, so erhält der Verwalter ergänzend einen Zuschlag, der die Differenz in etwa ausgleicht (hierzu BGH 9. Zivilsenat, Beschluß v. 22.02.2007, Az. IX ZB 106/06).
Der oben genannte Überschuß führt zu einer Mehrvergütung in Höhe von 5.180,01 Euro, was die Insolvenzverwalterin nachvollziehbar vorrechnete; auf die (degressiven) Regelungen des § 2 InsVV wird insoweit verwiesen. Die Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses würde 2.951.366,27 Euro betragen. Die sich hieraus ergebende Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters würde 105.180,06 Euro betragen (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters). Ein hierauf zu gewährender Zuschlag in Höhe von 40 % der Regelvergütung für die Fortführung des schuldnerischen Betriebs wäre als angemessen anzusehen und würde 42.072,02 Euro betragen.
In vorliegendem Fall ergibt sich durch den Überschuß eine Mehrvergütung im Umfang von 941.820,90 Euro. Der oben genannte und aus der Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses errechnete Zuschlag beträgt 42.072,02 Euro. Zieht man von diesem Zuschlag die oben genannte Mehrvergütung ab, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 36.892,01 Euro. Dieser Betrag entspricht ca. 29,3 % der sich aus der Teilungsmasse ohne Einbeziehung des Überschusses ergebenden Regelvergütung. Um diesen Prozentsatz der Regelvergütung (errechnet aus der um den Überschuß erhöhten Teilungsmasse) ist somit die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu erhöhen, um unter Einbeziehung der überschußbedingten Vergütungserhöhung letztlich betragsmäßig in etwa den Zuschlag zu erhalten, der unter Bezugnahme auf die obigen Erläuterungen als angemessener Zuschlag angesehen wird.
Die Insolvenzverwalterin kommt letztlich zu einem Zuschlagsvolumen in Höhe von 129 % und hat sodann nach Würdigung sämtlicher Umstände und sachgerechter Abwägung aller Erschwernisse einen Gesamtzuschlag von 110 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV angesetzt. Dieser Zuschlag ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich zur Vergütung und zu den geltend gemachten Auslagen war gemäß § 7 InsVV die von der Insolvenzverwalter zu entrichtenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Dem Antrag der Insolvenzverwalterin für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird vollumfanglich Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 02.10.2025.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 108/23 · Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 108/23
- Wirksam am
- 29.11.2024
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 5893
Amtsgericht Offenbach am Main, 27.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 8 IN 108/23 · Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 108/23
- Wirksam am
- 06.06.2023
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 5893
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis zum 23.06.2023 (Anmeldefrist);
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:
am Freitag, 04.08.2023, 10:00 Uhr, Einlaß in den Saal: ab 9:30 Uhr, Saal 16-103 (Altbau), Amtsgericht Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K16/Altbau - Zugang über Kaiserstraße 18/Neubau), 63065 Offenbach am Main, eine Gläubigerversammlung (Berichtstermin) zur Beschlussfassung über:
- die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO);
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO);
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Hinterlegung und Anlage von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
- die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Die
Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan
auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in
späteren Terminen ändern (§ 157 InsO);
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO)
insbesondere:
* wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll,
* wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde,
* wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll;
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder die Betriebsveräußerung
unter Wert (§§ 162, 163 InsO).
Hinweis:
- Gemäß § 160 Abs. 1 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Hinsichtlich der Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, Widersprüche gegen angemeldete Forderungen bis zum 14.07.2023 (Stichtag, der dem Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren entspricht) schriftlich bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Prüfungsergebnisse in der Insolvenztabelle vermerkt.
Im Widerspruch ist jeweils anzugeben, ob die Forderung ihrem Grund und/oder ihrer Höhe nach bestritten wird.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der oben genannten Anmeldefrist und dem danach genannten Stichtag liegt, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis:
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung der
Zustellungen beauftragt.
WICHTIG:
Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern, die beabsichtigen, zum Berichtstermin am 04.08.2023 zu erscheinen, werden - rein aus organisatorischen Gründen - dringend gebeten, ihre Absicht (im Falle von Bevollmächtigten bitte auch unter Nennung der vertretenen Personen) möglichst spätestens bis zum 25.07.2023 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzuzeigen ! Dies gilt auch für Personen, die durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, aber zudem selbst erscheinen wollen, sowie für Begleitpersonen !
Gläubiger oder Bevollmächtigte von Gläubigern werden dringend aufgefordert,
a) einen gültigen Bundespersonalausweis oder einen gültigen Reisepass
b) im Falle des Erscheinens als Bevollmächtigter von Gläubigern
ausreichende Vollmachten im Original für die Akten
zum Termin vorzulegen !
Amtsgericht Offenbach am Main, 05.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 108/23 · Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 108/23
- Wirksam am
- 02.06.2023
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 5893
01.06.2023
- Insolvenzgericht -
8 IN 108/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRA 5893),
vertreten durch:
Alfred Clouth Lackfabrik Gechäftsführungs-GmbH, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main, (AG Offenbach am Main, HRB 10404, persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1. Constantin Alfred Clouth, (Geschäftsführer),
2. Alexander Friedrich Eisenacher, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing, c/o Lessing Rechtsanwälte, Schöne Aussicht 6, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe,
wird heute um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Petra Heidenfelder, c/o Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069-6897476-12, Fax: 069-6897476-20.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Der vorläufige Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 108/23 · Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 108/23
- Wirksam am
- 24.03.2023
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 5893
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRA 5893),
vertreten durch:
Alfred Clouth Lackfabrik Gechäftsführungs-GmbH -HRB 10404-, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.Constantin Alfred Clouth, (Geschäftsführer),
2. Alexander Friedrich Eisenacher, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing, c/o Lessing Rechtsanwälte, Schöne Aussicht 6, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe,
wird die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, durch Aufnahme eines Darlehens bei der National-Bank AG in Höhe von ca. 850.000,00 Euro nebst einem Kontokorrentzinssatz von derzeit 4,95% p.a. und einem Bereitstellungszins in Höhe von 3,05% p.a. auf das Gesamtvolumen zwecks Vorfinanzierung der durch das Insolvenzgeld gesicherten Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer für die Monate März bis Mai 2023 Masseverbindlichkeiten zu begründen
Begründung:
Die Ermächtigung ist für die Fortführung und beabsichtigten Sanierung des Unternehmens erforderlich.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 23.03.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 8 IN 108/23 · Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Offenbach am Main
- Insolvenzgericht
- Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 108/23
- Wirksam am
- 13.03.2023
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRA 5893
Amtsgericht Offenbach am Main, 13.03.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 5893 HRA 5893: Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG, Offenbach am Main, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Clouth, Desmond Hermann, Berl…
HRA 5893 HRA 5893: Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG, Offenbach am Main, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main. Prokura erloschen: Berg, Matthias, Butzbach, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura: Clouth, Con…
HRA 5893 HRA 5893: Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG, Offenbach am Main, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main.
HRA 5893 HRA 5893: Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG, Offenbach am Main, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main.
HRA 5893 HRA 5893: Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co. KG, Offenbach am Main, Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main. Einzelprokura: Berg, Matthias, Butzbach, *XX.XX.XXXX.
HRA 5893 Alfred Clouth Lackfabrik GmbH & Co., Offenbach am Main (Otto-Scheugenpflug-Straße 2, 63073 Offenbach am Main). Prokura erloschen: Eisenacher, Manfred.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.