HRB 80722

Alexander Schmidt Verwaltung GmbH

Amtsgericht München · Bayern

aktuell 12 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Grasbrunn

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Registerdaten

Sitz
Grasbrunn
Datenstand
2025-01-02
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2025-01-02

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Veröffentlichungen

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. GOPS Datenverarbeitung und Schulung GmbH Sitz: München Ismaning
  2. GOPS Datenverarbeitung und Schulung GmbH München
  3. GOPS Datenverarbeitung und Schulung GmbH Ismaning
  4. Alexander Schmidt Verwaltung GmbH Eching

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

12
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1506 IN 3151/08 · Alexander Schmidt Verwaltung GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1506 IN 3151/08
Wirksam am
06.10.2026
Registerbezug
München, HRB 80722
1506 IN 3151/08

-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Alexander Schmidt Verwaltung GmbH, Bretonischer Ring 5, 85360 Grasbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 80722
- Schuldnerin -

-
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Einnahmen des Verfahrens betragen insgesamt BETRAG EUR. Diese sind um die zur Masse erstatteten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von BETRAG EUR zu bereinigen. Die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt BETRAG. Der Massezufluss steht aufgrund von Kürzungen der Zuschläge nur in dieser Höhe fest und kann daher nur in dieser Höhe der Berechnungsgrundlage hinzugerechnet werden. Es erfolgt kein Abzug des Betrags in Höhe von 3.700,00 EUR aus Erstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Ein Betrag von insgesamt 3.700,00 EUR wurde bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung der Kasse entnommen, jedoch erst im eröffneten Verfahren zur Masse zurückerstattet. Nachdem in den Einnahmen des eröffneten Verfahrens lediglich die Übernahme von Guthaben aus dem Eröffnungsverfahren aufgenommen ist, ist der Betrag von 3.700,00 EUR nicht bereits in diesen Einnahmen enthalten, sodass es zu keiner doppelten Berücksichtigung kommt, wenn der Betrag rechnerisch in den Einnahmen des eröffneten Verfahrens verbleibt.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 75 %. Im Einzelnen beantragt er einen Zuschlag von 30 % für die Umsetzung der übertragenden Sanierung, 25 % wegen ungeordnetem bzw. lückenhaftem Buchungswesen und 25 % für Arbeitnehmerangelegenheiten. Für die vorangegangene vorläufige Insolvenzverwaltung wird ein Abschlag in Höhe von 5 % in Ansatz gebracht.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Der Mehraufwand des Insolvenzverwalters aufgrund mangelhafter Buchhaltung kann einen Zuschlag rechtfertigen, (vgl. Graeber/Graeber - Insvv-Onlie § 3 Rn. 198 - Stand 30.09.2026). Dies war vorliegend der Fall. Durch den Insolvenzverwalter wurde dargelegt, dass seit Juli 2007 keine vollständige Buchhaltung mehr vorgelegen habe. Eine externe Buchhalterin habe die vorhandenen Belege sortiert und die Einnahme und Ausgabepositionen in Sachkonten erfasst. Die Auswertung, insbesondere der Abgleich von Sachkonten und Kassen sowie die Klärung der wirtschaftlichen Differenzen sei jedoch durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Es haben diverse Barabhebungen stattgefunden, welche mit in Betracht kommenden Ausgabepositionen gegenübergestellt werden mussten. Hierbei mussten Loseblattsammlungen von Einzelbelegen wie Tankquittungen und Barbelegen geprüft werden. Die hohe „Barlastigkeit“ des Zahlungsverkehrs habe dazu geführt, dass sämtliche Differenzen zu prüfen und der Geschäftsführer zu Klärung aufzufordern gewesen sei. Zudem seien angebliche Zahlungsempfänger kontaktiert worden, um fehlende Belege anzufordern und die Aussagen des Geschäftsführers zu prüfen. Diese Tätigkeiten wurden während des eröffneten Verfahrens vorgenommen.
Für arbeitsrechtliche Fragen ist nach § 3 Abs. 1 lit. D) InsVV ein Zuschlag festzusetzen, wenn der Insolvenzverwalter hierdurch erheblich in Anspruch genommen wurde. Im eröffneten Verfahren hatte der Insolvenzverwalter zu prüfen, ob und in welchem Umfang 56 weitere Personen ein Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin besaßen und gegebenenfalls vom Geschäftsführer als Gelegenheitskräfte eingesetzt worden waren. Für nachträglich bekannt gewordene Arbeitsverhältnisse mussten weitere Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt und übermittelt werden. Zudem hätten viele Betroffene telefonisch und schriftlich die Kanzlei des Insolvenzverwalters kontaktiert und die Betroffenen mussten über den Insolvenzgeldschutz informiert werden. Hinzu kam die Bearbeitung von 16 arbeitsrechtlichen Verfahren, insbesondere Koordination der Verfahren, Auswertung der jeweiligen arbeitsrechtlichen Streitfragen und Berücksichtigung der Ergebnisse für Lohn- und Insolvenzgeldansprüche.
Nicht gefolgt werden kann hingegen den Ausführungen bezüglich des angesetzten Zuschlags für die Umsetzung der übertragenden Sanierung. Es ist bereits zweifelhaft, ob dies separat zuschlagsfähig ist, nachdem für die übertragende Sanierung bereits für die vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem Zuschlag berücksichtigt wurde. Zwar fallen die vom Insolvenzverwalter genannten Tätigkeiten wie Überwachung der Kaufpreiszahlung, Überlassung der einzelnen Kaufgegenstände und Unterlagen an den Erwerber, Abgrenzung von Verträgen, die nicht vom Erwerber übernommen wurden und Information der Auftraggeber und Überleitung der bestehenden Verträge an den Erwerber und Information der Mitarbeitenden über den Betriebsübergang, in den Zeitraum des eröffneten Verfahrens. Allerdings werden Zuschläge nicht für einzelne Tätigkeiten, sondern für Tätigkeitskomplexe festgesetzt. Die Abwicklung der übertragenden Sanierung ist grundsätzlich Teil des Tätigkeitskomplexes der übertragenden Sanierung. Nach Haarmeyer/Mock (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 248) sind die Tätigkeiten der übertragenden Sanierung untrennbar verbunden und ein Zuschlag systemwidrig. In jedem Fall handelt es sich bei den vom Insolvenzverwalter geschilderten Tätigkeiten um Regelaufgaben in Zusammenhang mit der Verwertung und sind mit der Regelvergütung bereits abgegolten. Dies trifft insbesondere auf die Überwachung der Kaufpreiszahlung, Überlassung der einzelnen Kaufgegenstände und Unterlagen an den Erwerber, Abgrenzung von Verträgen, die nicht vom Erwerber übernommen wurden und Information der Auftraggeber und Überleitung der bestehenden Verträge an den Erwerber. Die Prüfung von nicht vom Erwerber übernommenen Dauerschuldverhältnissen hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts nach § 103 InsO ist ebenfalls Regelaufgabe des Insolvenzverwalters. Soweit ausgeführt wird, dass an die Mitarbeiter ein Schreiben zu Information über den Betriebsübergang versendet wurde, ist darin kein erheblicher Mehraufwand zu erkennen.
Für Regelaufgaben kann nur im Ausnahmefall ein Zuschlag angesetzt werden, wenn sie besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellen und ihn außergewöhnlich belasten (BGH, Beschluss vom 11.10.2007, IX ZB 234/06). Derartige besondere Anforderungen und außergewöhnliche Belastungen können den Ausführungen des Insolvenzverwalters nicht entnommen werden. Wäre die übertragende Sanierung gescheitert, hätte sich der Insolvenzverwalter stattdessen um die Einzelverwertung der Vermögenswerte, Betriebsstilllegung, Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Abwicklung aller bestehenden Vertragsverhältnisse kümmern müssen. Dieses Arbeitsersparnis muss auf den vom Insolvenzverwalter dargelegten Aufwand angerechnet werden, sodass eine erhebliche oder gar außergewöhnliche Belastung nicht ersichtlich ist. Der Zuschlag für die Umsetzung der übertragenden Sanierung ist mithin zu versagen.
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung und unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund der vorausgegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04) ein Gesamtzuschlag in Höhe von 45 % angemessen.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

-
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

-

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1506 IN 3151/08 · Alexander Schmidt Verwaltung GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1506 IN 3151/08
Wirksam am
06.10.2026
Registerbezug
München, HRB 80722
1506 IN 3151/08

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Alexander Schmidt Verwaltung GmbH, Bretonischer Ring 5, 85360 Grasbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 80722
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Frank Lauterbach, Rechtsanwälte Lauterbach & Partner (für den Zeitraum 27.04.2009 bis 21.03.2026) wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 20.04.2026. Im Berichts- und Prüfungstermin vom 05.03.2009 wurde Rechtsanwalt Frank Lauterbach als Mitglied des Gläubigerausschusses eingesetzt und in der Gläubigerversammlung vom 23.03.2009 als Mitglied bestätigt. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der beantragte Zeitaufwand war nachgewiesen und der beantragte Stundensatz iHv. 95,00 EUR angemessen. Der Insolvenzverwalter hat mit seiner Stellungnahme vom 29.04.2026 sein Einverständnis mit dem Vergütungsantrag erklärt.
Für rund 25,57 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.428,82 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 1506 IN 3151/08 · Alexander Schmidt Verwaltung GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1506 IN 3151/08
Wirksam am
06.10.2026
Registerbezug
München, HRB 80722
1506 IN 3151/08

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Alexander Schmidt Verwaltung GmbH, Bretonischer Ring 5, 85360 Grasbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 80722
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bernd Stretz, Oskar-von-Miller-Straße 20, 82319 Starnberg, wird (für den Zeitraum 14.05.2009 bis 12.01.2026) wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 19.01.2026. In der Gläubigerversammlung vom 23.03.2009 wurde Herr Bernd Stretz als Mitglied des Gläubigerausschusses eingesetzt. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der beantragte Zeitaufwand war nachgewiesen und der beantragte Stundensatz iHv. BETRAG EUR angemessen. Der Insolvenzverwalter hat mit seiner Stellungnahme vom 05.05.2026 sein Einverständnis mit dem Vergütungsantrag erklärt.
Für 22,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 19.01.2026. In der Gläubigerversammlung vom 23.03.2009 wurde Herr Bernd Stretz als Mitglied des Gläubigerausschusses eingesetzt. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat grundsätzlich gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der beantragte Zeitaufwand war nachgewiesen und der beantragte Stundensatz iHv. 95,00 EUR angemessen. Der Insolvenzverwalter hat mit seiner Stellungnahme vom 05.05.2026 sein Einverständnis mit dem Vergütungsantrag erklärt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
oder bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1506 IN 3151/08 · Alexander Schmidt Verwaltung GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1506 IN 3151/08
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
München, HRB 80722

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 80722 Alexander Schmidt Verwaltung GmbH, Grasbrunn, Landkreis München, Plassenburgstraße 18, 81549 München.Geschäftsanschrift: Plassenburgstraße 18, 81549 München.
Alexander Schmidt Verwaltung GmbH, Grasbrunn, Landkreis München, Plassenburgstraße 18, 81549 München.Geschäftsanschrift: Plassenburgstraße 18, 81549 München.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1506 IN 3151/08 · Alexander Schmidt Verwaltung GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1506 IN 3151/08
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
München, HRB 80722

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 80722 Alexander Schmidt Verwaltung GmbH, Grasbrunn, Landkreis München, (Bretonischer Ring 5, 85630 Grasbrunn).Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.12.2008 (Az. 150…
Alexander Schmidt Verwaltung GmbH, Grasbrunn, Landkreis München, (Bretonischer Ring 5, 85630 Grasbrunn).Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.12.2008 (Az. 1506 IN 3151/08) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 32 HGB, 65 GmbHG.
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1506 IN 3151/08 · Alexander Schmidt Verwaltung GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1506 IN 3151/08
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
München, HRB 80722

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 1506 IN 3151/08 · Alexander Schmidt Verwaltung GmbH · Insolvenzgericht München
Insolvenzgericht
München
Aktenzeichen
1506 IN 3151/08
Wirksam am
30.11.-0001
Registerbezug
München, HRB 80722

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 80722 Alexander Schmidt Verwaltung GmbH, Grasbrunn, Landkreis München (Bretonischer Ring 5, 85630 Grasbrunn). Die Gesellschafterversammlung vom 21.08.2007 hat die Änderung des § 15 (Erbfolge) der Satzung beschloss…
Alexander Schmidt Verwaltung GmbH, Grasbrunn, Landkreis München (Bretonischer Ring 5, 85630 Grasbrunn). Die Gesellschafterversammlung vom 21.08.2007 hat die Änderung des § 15 (Erbfolge) der Satzung beschlossen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schlierf, Petra, Germering, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 80722 Alexander Schmidt Verwaltung GmbH, Eching, Landkreis Freising (Bretonischer Ring 5, 85630 Grasbrunn). Die Gesellschafterversammlung vom 23.05.2007 hat die Änderung der §§ 1 (Sitz) und 2 (Gegenstand des Unter…
Alexander Schmidt Verwaltung GmbH, Eching, Landkreis Freising (Bretonischer Ring 5, 85630 Grasbrunn). Die Gesellschafterversammlung vom 23.05.2007 hat die Änderung der §§ 1 (Sitz) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neuer Sitz: Grasbrunn, Landkreis München. Neuer Unternehmensgegenstand: Durchführung aller Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, insbesondere Beratung, Organisation, Programmierung und Schulung, - Transport und Montage von Möbeln und Elektrogeräten, Logistik, Umzüge aller Art,Beteiligung an Unternehmen mit gleichem und ähnlichem Gegenstand, Geschäftsführung für solche Unternehmen.
Veränderungen
HRB 80722 GOPS Datenverarbeitung und Schulung GmbH, Ismaning (Heisenbergstr. 10, 85386 Eching). Die Gesellschafterversammlung vom 09.08.2005 hat die Umstellung auf Euro und die Erhöhung des Stammkapitals um 435,41 EUR…
GOPS Datenverarbeitung und Schulung GmbH, Ismaning (Heisenbergstr. 10, 85386 Eching). Die Gesellschafterversammlung vom 09.08.2005 hat die Umstellung auf Euro und die Erhöhung des Stammkapitals um 435,41 EUR auf 26.000,00 EUR und die Änderung der §§ 1 (Firma und Sitz), 3 (Stammkapital), 7 (Beschlußfassung), 8 (Verfügung über Geschäftsanteile), 11 (Kündigung), 15 (Erbfolge), 18 (Wettweberbsverbot) und 20 (Bekanntmachungen) der Satzung beschlossen. Neue Firma: Alexander Schmidt Verwaltung GmbH. Neuer Sitz: Eching, Landkreis Freising. Bestellt Geschäftsführer: Schlierf, Petra, Germering, *XX.XX.XXXX; Schmidt, Alexander, Germering, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden Geschäftsführer: Bayer, Gerhard, Programmierer, München. Nicht eingetragen: Bekanntmachungsblatt ist nunmehr der elektronische Bundesanzeiger.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.