HRA 1118
Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co.KG
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Bad Staffelstein
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Registerdaten
- Sitz
- Bad Staffelstein
- Datenstand
- 2024-12-22
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- Akkumulatorenfabrik Moll KG Staffelstein
- Accumulatorenfabrik Moll Ing. Peter J.Moll Staffelstein
- Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co.KG Staffelstein
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung IN 96/20 · Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 96/20
- Wirksam am
- 02.02.2024
- Registerbezug
- Coburg, HRA 1118
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co. KG, Angerstraße 50, 96231 Bad Staffelstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Moll Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Moll-Möhrstedt Gertrud
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 1118
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 02.02.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 96/20 · Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 96/20
- Wirksam am
- 10.03.2023
- Registerbezug
- Coburg, HRA 1118
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 96/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co. KG, Angerstraße 50, 96231 Bad Staffelstein, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Moll Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Angerstraße 50, 96231 Bad Staffelstein, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Moll-Möhrstedt Gertrud, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 1118
- Schuldnerin -
(Es erfolgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:)
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Jürgen Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
abzüglich Vorschüsse
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.11.2022.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Soweit Aus- und Absonderungsrechte in der Berechnungsmasse berücksichtigt wurden, hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Vergütungsantrag die erhebliche Befassung ausreichend begründet.
Hinsichtlich der Betriebsfortführung wurde lediglich der Überschuss in die Berechnungsmasse einbezogen.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 13.511.810,20 EUR auszugehen.
Gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters xxx EUR (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters des eröffneten Verfahrens in Höhe von xxx EUR).
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Vergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 307 % gerechtfertigt.
Auf die ausführliche Begründung im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters wird Bezug genommen.
Betriebsfortführung:
Das Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber zugleich eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit dar.
Unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und der Tatsache, dass keine externen Mitarbeiter für die Unternehmensfortführung eingesetzt wurden, wird ein Zuschlag von 100 % als angemessen erachtet.
Da aufgrund des positiven Fortführungsergebnisses bereits eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage erfolgt ist, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen und der Zuschlag auf 92 % zu kürzen.
Einzelermächtigungen:
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 09.04.2020 und 04.05.2020 wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Lieferantenforderungen als Masseverbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung zu bedienen.
Nach dem Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war dies mit einer Ausweitung des Arbeitsumfangs und zusätzlichen Haftungsrisiken verbunden, so dass im konkreten Einzelfall ein Zuschlag in Höhe von 15 % gewährt werden kann.
Vorfinanzierung Insolvenzgeld / Mitarbeiterangelegenheiten:
Das Unternehmen beschäftigte 284 Mitarbeiter.
Der vorläufige Insolvenzverwalter übernahm die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und die Regelung der Personalangelegenheiten. Er wurde hierbei mit zahlreichen Einzelfragen konfrontiert. Mit dem Betriebsrat wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Die Mitarbeiter wurden in Mitarbeiterversammlungen informiert. Erschwert wurden die Tätigkeiten durch die Corona-Pandemie, die immer wieder eine Anpassung der Hygienekonzepte und Veränderungen im Betriebsablauf erforderlich machte.
Von einer über den Regelfall hinausgehenden und somit zuschlagsfähigen Tätigkeit ist laut Rechtsprechung auszugehen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer im Unternehmen vorhanden sind. Vorliegend ist daher ein Zuschlag von insgesamt 95 % gerechtfertigt.
Forderungseinzug:
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 31.03.2020 wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, um die für die Unternehmensfortführung erforderliche Liquidität sicherzustellen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist hierfür ein angemessener Zuschlag zu gewähren, wenn eine erhebliche Zusatzbelastung festgestellt werden kann.
Der Zuschlag in Höhe von 20 % wird insbesondere mit Mehrbelastungen durch die Verhandlungen mit dem Factor und dem Erfordernis einer separierten Buchhaltung begründet.
Schwierige Rechtsfragen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage sowie einer Schadensersatzforderung aus dem Ausland zu klären.
Die aufwendige Informationsbeschaffung sowie die zeitintensiven Verhandlungen sind nicht als üblicherweise anfallende Belastungen anzusehen, so dass die Gewährung eines Zuschlags von 20 % angemessen erscheint.
Zustimmungsvorbehalt:
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 31.03.2020 erfolgte die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nachvollziehbar dargelegt, dass er in einer Vielzahl von Fällen die Prüfung und Erteilung von Zustimmungen zu den Handlungen des schuldnerischen Unternehmens wahrgenommen hat.
Nachdem die Tätigkeiten den vorläufigen Insolvenzverwalter in erheblichem Maße in Anspruch genommen haben, kann die Mehrarbeit durch einen Zuschlag in Höhe von 20 % vergütet werden.
Sanierungsbemühungen:
Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters gehören grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben.
Die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen somit den geltend gemachten Zuschlag von 20 %. Es wurde hierbei berücksichtigt, dass ein M&A-Berater eingesetzt war und die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erleichtert wurde.
Auslandsberührungen:
Die Insolvenzschuldnerin führte eine Vielzahl von Geschäftsbeziehungen ins Ausland, die den normal anzunehmenden Umfang überstiegen.
Die Sonderaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Überprüfung der bestehenden Verträge in ausländischer Sprache und die Korrespondenz mit den Vertragspartnern im Ausland begründen den geltend gemachten Zuschlag in Höhe von 25 %.
In der Gesamtbetrachtung konnte der beantragte Zuschlag in Höhe von 307 % festgesetzt werden.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - auf xxx EUR festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der geltenden Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 10.02.2023 wurden die Verfahrensbeteiligten zu dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters angehört. Innerhalb der gesetzten Frist wurden keine Einwendungen gegen die Vergütungsfestsetzung erhoben.
Dem Antrag war antragsgemäß zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 08.03.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 1118 HRA 1118: Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co.KG, Bad Staffelstein, Angerstr. 50, 96231 Bad Staffelstein. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 01.06.2020 (Az. IN …
Forderungsprüfung IN 96/20 · Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 96/20
- Wirksam am
- 02.06.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRA 1118
In dem Verfahren über den Antrag d.
Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co. KG, Angerstraße 50, 96231 Bad Staffelstein,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Moll
Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Angerstraße 50, 96231 Bad
Staffelstein, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Moll-Möhrstedt
Gertrud, geboren am XX.XX.XXXX, Hirtengasse 9, 96231 Bad Staffelstein
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 1118
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Starterbatterien für die
Automobilindustrie und den Ersatzmarkt.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.06.2020 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jürgen Wittmann
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach
Telefon: +49(9261)62200
Telefax: +49(9261)622020
Email: info@wittmann-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 30.06.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit); 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter); 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse); 149 (Anlage von
Wertgegenständen); 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans); 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll
(insbesondere die Berechtigung, nach freiem Ermessen den Geschäftsbetrieb
einzustellen oder im Wege der übertragenen Sanierung zu veräußern), wenn ein
Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten
würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht
oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur
Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder
ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll, insbesondere hinsichtlich der
Geltendmachung der Forderungen gegen die Firma Daramic SAS, sowie das laufende
Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid zur Begrenzung der
EEG-Umlage für 2020 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle); 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte); 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert); 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 30.07.2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal H, 1. Stock, Ketschendorfer Str. 1, Amtsgericht Coburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 30.07.2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal H, 1. Stock, Ketschendorfer Str. 1, Amtsgericht Coburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|ACCUMALUX s.a.
B.P.2153, L-1021 Luxembourg, Luxemburg
vertreten durch Raymond Ackermann
- für die Gruppe der Lieferanten -
|"Berzelius" Metall GmbH
Emser Straße 11, 56338 Braubach
vertreten durch Frank Bodenstein
- für die Gruppe der Lieferanten -
|Herr Patrick Werner als Betriebsratsvorsitzender im schuldnerischen
Unternehmen
Angerstraße 50, 96231 Bad Staffelstein
- als Interessensvertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer -
|VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg
vertreten durch Dominik Funke
- für die Gruppe der Kunden -
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 30.03.2020 beim Insolvenzgericht Coburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 01.06.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 96/20 · Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 96/20
- Wirksam am
- 06.04.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRA 1118
In dem Verfahren über den Antrag d.
Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co. KG, Angerstraße 50, 96231 Bad Staffelstein,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Moll
Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Angerstraße 50, 96231 Bad
Staffelstein, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Moll-Möhrstedt
Gertrud, geboren am XX.XX.XXXX, Hirtengasse 9, 96231 Bad Staffelstein
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 1118
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
|wird gemäß §§ 22 a Abs. 2 iVm 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO auf Antrag des vorläufigen
Insolvenzverwalters Jürgen Wittmann ein vorläufiger Gläubigerausschuss
eingesetzt.
Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestellt:
|"Berzelius" Metall GmbH, Emser Straße 11, 56338 Braubach
vertreten durch Frank Bodenstein
- für die Gruppe der Lieferanten -
|Patrick Werner, Angerstraße 50, 96231 Bad Staffelstein
als Betriebsratsvorsitzender im schuldnerischen Unternehmen
- als Interessenvertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer -
|ACCUMALUX s.a., B.P.2153, L-1021 Luxembourg
vertreten durch Raymond Ackermann
- für die Gruppe der Lieferanten -
|VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg
vertreten durch Dominik Funke
- für die Gruppe der Kunden -
Von den Mitgliedern
liegen Einverständniserklärungen vor.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, den vorläufigen
Gläubigerausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die
Ausschussmitglieder über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 06.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 96/20 · Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 96/20
- Wirksam am
- 31.03.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRA 1118
In dem Verfahren über den Antrag d.
Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co. KG, Angerstraße 50, 96231 Bad Staffelstein,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Moll
Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Angerstraße 50, 96231 Bad
Staffelstein, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Moll-Möhrstedt
Gertrud, geboren am XX.XX.XXXX, Hirtengasse 9, 96231 Bad Staffelstein
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 1118
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 31.03.2020 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jürgen Wittmann,
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, Telefon: +49(9261)62200, Telefax: +49
(9261)622020, Email: info@wittmann-rae.de.
Es wird gem. § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 31.03.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 1118 Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co.KG, Bad Staffelstein, Angerstr. 50, 96231 Bad Staffelstein. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Moll Beteiligungsgesellschaft mit beschr…
HRA 1118 Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co.KG, Staffelstein, Angerstr. 50, 96231 Bad Staffelstein. Geändert, nun: Bad Staffelstein.
HRA 1118 Akkumulatorenfabrik Moll GmbH & Co.KG, Staffelstein (Angerstr. 50, 96231 Bad Staffelstein). Prokura erloschen: Moll, Elisabeth, Staffelstein.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.