HRB 221188
AKA Imex GmbH
aktuell 16 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Kronstadter Str. 1, 81677 MünchenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- München
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 01.10.2025
- Datenstand
- 2025-10-26
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Kudrät Nurmamät
München
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
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Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlRegisterinformationen
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Abrufstand 2025-10-26 Registerinformationen ansehenRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Kusch Holding GmbH München
Gegenstand des Unternehmens
Export und Import von und der Großhandel mit Drogerieartikeln, Lebensmittel, Industriewaren und -maschinen, chemischen Erzeugnissen für die Petrochemie und Raffinerie sowie Kraftfahrzeugen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin 1542 IN 79/21 · AKA Imex GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 79/21
- Wirksam am
- 30.09.2025
- Registerbezug
- München, HRB 221188
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKA Imex GmbH, Kronstadter Straße 1, 81677 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nurmamät Kudrät, geb. Nurmamät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 221188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2021-0119 FR/LB
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.09.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 79/21 · AKA Imex GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 79/21
- Wirksam am
- 05.09.2023
- Registerbezug
- München, HRB 221188
Veröffentlichung nach § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKA Imex GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Nurmamät Kudrät, Kronstadter Straße 1, 81677 München (Amtsgericht München, 1542 IN 79/21) soll die Schlussverteilung stattfinden. Zu berücksichtigen sind 29.385,06 € nicht nachrangige Insolvenzforderungen. Es werden aus der Insolvenzmasse 29.385,06 € an die Gläubiger verteilt. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle beim Amtsgericht München - Insolvenzgericht -, Infanteriestraße 5, 80325 München, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus; 4. September 2023, Amtsgericht - Insolvenzgericht - München
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 1542 IN 79/21 · AKA Imex GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 79/21
- Wirksam am
- 10.08.2023
- Registerbezug
- München, HRB 221188
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKA Imex GmbH, Kronstadter Straße 1, 81677 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nurmamät Kudrät, geb. Nurmamät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 221188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2021-0119 FR/LB
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.10.2023
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.08.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 79/21 · AKA Imex GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 79/21
- Wirksam am
- 28.06.2023
- Registerbezug
- München, HRB 221188
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKA Imex GmbH, Kronstadter Straße 1, 81677 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 221188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Sorg, Elsenheimerstraße 55 a, 80687 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.01.2023 ergänzt mit Schreiben vom 01.03.2023, 05.05.2023 und vom 31.05.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 126.523,74 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 27.339,28 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt, nachdem einige ursprünglich beantragte Zuschlagstatbestände nicht mehr aufrechterhalten wurden, zuletzt mit Schreiben vom 31.05.2023 eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 % für eine nicht ausreichende Mitwirkung des Geschäftsführers der Schuldnerin, für einen Arbeitsmehraufwand in Zusammenhang mit doppelt zu prüfenden Buchhaltungsunterlagen sowie einem Auslandsbezug.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.01.2023 sowie den eingereichten ergänzenden Schreiben wird Bezug genommen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners vertritt in seinen Schreiben vom 17.02.2023 und 06.04.2023 die Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Regelverfahren handelt und Zuschläge für einen Arbeitsmehraufwand nicht gerechtfertigt sind. Auf den Vortrag beider Schreiben wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen (wobei die Festsetzung eines Gesamtzuschlages in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbegutachtung ausreichend ist. Einzelne Zuschläge müssen nicht zwingend der Höhe nach bestimmt werden, BGH, Beschl. V. 14.02.2008, Az.: IX ZB 181/04):
- Eine nicht ausreichende Mitwirkung des Geschäftsführers der Schuldnerin. Ein typisches Insolvenzverfahren geht davon aus, dass der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. § 97 InsO, vollumfänglich nachkommt. Erfüllt der Schuldner dagegen seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ausreichend und entsteht dem Insolvenzverwalter hierdurch eine erhebliche Arbeitsmehrbelastung, rechtfertigt dies einen Zuschlag gem. § 3 InsVV. Der Zuschlagstatbestand ist im vorliegenden Verfahren verwirklicht. Hierbei waren u.a laut Aktenlage zu berücksichtigen: - mehrfaches Auffordern zur Einzahlung von Barvermögen auf das Insolvenzkonto, - mehrfaches Auffordern zur Vorlage von Buchhaltungsunterlagen, - Fortführung des Geschäftsbetriebes nach Insolvenzeröffnung, ohne den Insolvenzverwalter unverzüglich in Kenntnis zu setzen sowie das Nicht informieren des Insolvenzverwalters über ein vorhandenes Warenlager in dem Möbelstücke eingelagert waren (Bl. 128 d.A). Hierdurch hatte der Verwalter auch einen Arbeitsmehraufwand. Laut Graeber Graeber Online Kommentar zur InsVV Rn 294 zu § 3 InsVV mit Verweis auf andere Kommentarliteratur und Rechtsprechung können sich Zuschlagssätze von überwiegend zwischen 10 % und 25 %, teilweise auch darüber ergeben.
- Im Zusammenhang mit der Prüfung von Buchhaltungsunterlagen ergab sich für den Insolvenzverwalter ein Arbeitsmehraufwand, dass die erst auf mehrfache Aufforderung eingereichten Unterlagen mit bereits vorhandenen Unterlagen in einem Umfang von 6 Leitz-Ordnern doppelt abgeglichen werden mussten.
- Ein Zuschlag für eine Auslandsberührung ist nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht gegeben, da nicht jede Berührung mit ausländischen Recht einen Zuschlag gem. § 3 InsVV rechtfertigt. Aus den Stellungnahmen des Insolvenzverwalters vom 25.08.22 (Bl. 164/165 d.A) und vom 09.11.2022 (Bl. 179/180 d.A) zu den im Rahmen der beantragten Einstellung des Verfahrens vorgelegten Unterlagen (u.a Forderungs- und Liquiditätsplanung, Verträgen, Patronatserklärungen) fand auch keine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der einzelnen Verträge oder mit ausländischen Recht statt. Allerdings hatte sich der Verwalter im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren über die Einstellung des Verfahrens im Zeitraum vom 27.08.2021 bis zur Zurückweisung des Antrags mit Beschluss vom 17.01.2023 mit der beantragten Verfahrenseinstellung zu befassen. Es wurden gegenüber dem Gericht mehrere Stellungnahmen abgegeben. Eine wiederholte Befassung des Insolvenzverwalters über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens über einen derart langen Zeitraum, stellt eine Abweichung zu einem Normalverfahren dar, die bei der Zuschlagsgewährung nach Auffassung des Gerichts auch zu berücksichtigen ist.
In der Gesamtschau ist der vom Verwalter in diesem Verfahren geleistete Zeit- und Arbeitsaufwand über dem eines Normalverfahrens anzusetzen. Zwar hätten die oben berücksichtigten Zuschlagsgründe für sich gesehen auch einen etwas höheren Zuschlag gerechtfertigt, im Zusammenhang mit der geringen Gläubigeranzahl (4 Forderungen gem. Insolvenztabelle) wird der zuletzt beantragte Zuschlag in Höhe von 30 %, aber als gerechtfertigt angesehen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagenpauschale § 8 Abs 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 79/21 · AKA Imex GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 79/21
- Wirksam am
- 08.02.2023
- Registerbezug
- München, HRB 221188
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKA Imex GmbH, Kronstadter Straße 1, 81677 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 221188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut
erlässt das Amtsgericht München am 17.01.2023 folgenden
Beschluss
Der Antrag des Geschäftsführers der Schuldnerin, vertreten durch Sigl Rechtsanwälte auf Einstellung des Verfahrens gem. § 212 InsO wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vom 27.08.2021 (Bl. 69/72 d.A), ergänzt durch die Vorlage einer Stellungnahme eines beauftragten Rechtsanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers vom 31.05.2022 (Anlage zu Bl. 138 d.A) zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit der Schuldnerin und mit Schreiben vom 05.08.2022 (Bl. 150/151 d.A), sowie weiter ergänzt mit Schreiben vom 11.10.2022 (Bl. 176/177 d,A), beantragt der Verfahrensbevollmächtigte eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. § 212 InsO wegen Wegfall der Insolvenzeröffnungsgründe.
Es wurden neben der Stellungnahme zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt.
|Fortführungs- und Liquiditätsplanung vom 31.05.2022 (Anlage Bl. 138 d.A)
|Bestätigung der Stark Group LLC u.a zur Übernahme von Logistikkosten, Vorfinanzierung (Bl. 149 d.A)
|Bestätigung des Geschäftsführers der AKA Petroleum vom 28.07.2022 bezüglich einer Nutzung eines Lagers (Bl. 152 d.A).
|Vertrag AKA Imex GmbH mit der Stark Group vom 28.07.2022 (Bl. 156/158 d.A)
|Bestätigung des Geschäftsführers der Alfa Aktiv GmbH vom 28.07.2022 über erzielte Umsätze mit der Stark Group Kirgisistan (Bl. 159 d.A)
|Vertrag AKA Imex GmbH mit der Stark Group vom 15.01.2022 (Bl. 160/162 d.A)
|Patronatserklärung der Stark Group vom 10.10.2022 (Anlage zu Bl. 176/177 d.A)
|Darlehnsvertrag vom 10.10.2022 zwischen der Stark Group LLC und der AKA Imex GmbH (Anlage zu Bl. 176/177 d.A)
| Nachtrag zum Darlehnsvertrag vom 10.10.2022 (Anlage zu Bl. 176/177 d.A)
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
Eine Verfahrenseinstellung gem. § 212 InsO kann erfolgen soweit sämtliche Insolvenzeröffnungsgründe, einschließlich des Insolvenzeröffnungsgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO in Wegfall geraten sind.
Der Antragssteller hat durch Vorlage der oben aufgeführten Unterlagen dargelegt, dass aus seiner Sicht sämtliche Insolvenzeröffnungseröffnungsgründe einschließlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit in Wegfall geraten sind bzw. nicht gegeben sind. Der durch die Schuldnerin beauftragte RA / StB / WP kommt in seiner Stellungnahme zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit vom 31.05.2022 (Anl. Zu Bl. 138 d.A) ergänzt durch Schreiben vom 05.08.2022 (Bl. 150/151 d.A) zusammengefasst unter Einbeziehung des sich auf dem Insolvenzanderkontos befindlichen Vermögens der Schuldnerin, eines für die Schuldnerin bestehenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs, der Höhe der festgestellten Insolvenzforderungen, sowie der laut Aktenlage anfallender Kosten des Insolvenzverfahren gem. § 54 InsO zum Ergebnis dass durch die Schuldnerin alle fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann und eine rechnerische Überschuldung nicht besteht. Unter der Voraussetzung, dass die Stark Group bereit ist an Lieferverträgen festzuhalten und Ihre Abnahmeverpflichtungen erfüllt, kommt der Ersteller in der Stellungnahme vom 31.05.2022 zum Ergebnis, dass eine positive Fortführungsprognose im Sinne von § 19 Abs 2 InsO vorliegt und für vertretbar angesehen wird (S. 8 der Stellungnahme). Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 Abs. 2 InsO wird aufgrund der vorhandenen Liquidität und des eingereichten Liquiditätsplans als nicht gegeben angesehen (Seite 5 der Stellungnahme).
Auf gerichtliche Nachfragen vom 22.06.2022 und vom 05.09.2022 wurden insbesondere zum Nachweis des Ausschlusses einer erneut eintretenden Zahlungsunfähigkeit ein Darlehnsvertrag einschließlich Nachtrag zum Darlehnsvertrag sowie eine Patronatserklärung der Stark Group jeweils vom 10.10.2022 vorgelegt.
Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 23.11.2022 und vom 05.12.2022 über die durch das Finanzamt München durch Bescheid festgesetzte Umsatzsteuererstattung sowie über geschätzte Kosten des Verfahrens gem. § 54 KostO ergibt sich laut Aktenlage, dass eine rechnerische Überschuldung nicht (mehr) vorliegt. (Saldo Insolvenzanderkonto: 96.433,91 € Bl. 175 d.A; zzgl. Ust.-Erstattung: 15.480,55 € Anl zu Bl. 187; abzgl. geschätzte Kosten des Verfahrens: 69.783 € Bl. 182; abzgl. Befriedigung festgestellter bislang angemeldeter Insolvenzforderungen: 29.385,06 € gem. Tabelle § 38 InsO lfd Nr. 1 - 4 = 12.746,40 €).
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, wonach aus Schuldnersicht der Wegfall der Insolvenzeröffnungsgründe dargelegt wurde, sowie dem Wegfall der rechnerischen Überschuldung wurde der Antrag der Schuldnerin auf Einstellung des Verfahrens gem. § 212 InsO am 13.12.2022 als zulässig angesehen und gem. § 214 InsO (Bl. 189 d.A) veröffentlicht. Widersprüche gegen den Antrag wurden nicht erhoben.
Soweit dem Antrag stattgegeben wird und das Verfahren gem. § 212 InsO eingestellt wird, geht die Verwaltungs- und Verfügungsmacht wieder auf die Schuldnerin über § 215 Abs 2 InsO. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, dass sich in seinem Besitz befindliche Schuldnervermögen an den Schuldnervertreter herauszugeben. Gläubiger müssen Ihre Forderungen wieder gegen den Schuldner eigenständig geltend machen. Laut Aktenlage ist mit der Einreichung der Schlussunterlagen zur Vorbereitung einer Verfahrensaufhebung gem. § 200 InsO und anschließender Verteilung an die Gläubiger angemeldeter und festgestellter Insolvenzforderungen in Kürze zu rechnen. Dies stellt jedoch keinen Zurückweisungsgrund dar. Ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens gem. § 212 InsO kann zu jedem Zeitpunkt des eröffneten Verfahrens gestellt werden (BeckOK Insolvenzrecht 28. Edition Rn 3 zu § 212 InsO).
Der Antrag ist jedoch aus Sicht des Gerichts nicht begründet, da der Wegfall des Insolvenzeröffnungsgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt ist. Eine Abweisung des Antrags als unbegründet ist auch dann noch möglich, wenn das Gericht nach erfolgter Veröffentlichung, den Wegfall eines Eröffnungsgrundes nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen kann (Münchner Kommentar 4. Auflage 2019 Rn 15 zu § 214 InsO). Es muss sichergestellt sein, dass es auf absehbare Zeit nach Einstellung des Verfahrens nicht erneut zu einer Zahlungsunfähigkeit kommen kann (BGH Beschl. Vom 07.10.2010, Az.: IX ZB 1/10). Hierbei ist gem. § 18 Abs 2 Satz 2 InsO ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zulegen.
Zum einem ist der Ausschluss einer drohenden Zahlungsunfähigkeit nach hiesiger Überzeugung bereits aufgrund des vorgetragenen Geschäftsmodells zweifelhaft. Bereits vor Ausbruch des Ukraine Krieges konnte die Schuldnerin mit deren Geschäftsmodell (Handel mit Drogerieartikeln vorwiegend mit Russland und weiteren osteuropäischen Staaten) kein positives Ergebnis erzielen (S. 10 des Insolvenzeröffnungsgutachtens vom 24.06.2021). Nunmehr stützt sich das Geschäftsmodell der Schuldnerin auf einen einzigen Auftraggeber der Stark Group aus Kirgisistan. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Ausweitung der Ukraine Krise auch (weitere) GUS Mitgliedsstaaten von Sanktionen betroffenen sein werden und sich dies negativ auf Lieferketten auswirkt, mit der Folge, dass die Schuldnerin bei Ausfall des einzigen Auftraggebers erneut zahlungsunfähig wird.
Soweit durch den Schuldnervertreter Verträge vom 15.01.2022, 28.07.2022 bzw. ein Darlehnsvertrag vom 10.10.2022 zwischen der Schuldnerin und der Stark Group vorgelegt wurden, handelt es sich, jedenfalls aktuell, um keine rechtswirksamen Verträge, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.06.2021 gem. § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Eine Freigabe des Geschäftsbetriebs durch den Insolvenzverwalter ist laut Aktenlage nicht erfolgt. Hinsichtlich des Darlehnsvertrag wurde auch kein Geldeingang des Darlehnsbetrages zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bekannt. Auch ist kein Eingang, einer mit Schreiben vom 11.10.2022 angekündigten Vorlage einer Bankbestätigung eines nicht genutzten Kreditrahmens für die Stark Group zu verzeichnen (Bl. 176 d.A). Es liegen keine unabhängig nachvollziehbaren Informationen über die Größe bzw. die Bonität der Stark Group vor. Ungeachtet davon, müsste die Schuldnerin Ansprüche gegen die Stark Group wohl in Kirgisistan geltend zu machen. Die Schuldnerin muss aber so gestellt werden, dass die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Mittel sicher zur Verfügung stehen (s.a Beschluss des OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2000 Az.: 2 W 69/00) und nicht erst gegen die Stark Group in Kirgisistan durchgesetzt werden müssen.
Weiter ergibt sich aus den durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 09.11.2022 eingereichten nachträglichen Forderungsanmeldungen, dass durch den Ersteller der eingereichten Stellungnahme zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit der Schuldnerin auch eine Forderungsanmeldung aufgrund Honorarleistungen gem. Rechnungen aus den Jahren 2020 - 2021 vorliegt. Es besteht demnach offensichtlich eine Geschäftsbeziehung der Schuldnerin mit dem Ersteller der eingereichten Stellungnahmen im Rahmen des Antrags gem. § 212 InsO. Dies wurde nicht offengelegt.
Zusammen mit dem aus hiesiger Sicht risikobehafteten Geschäftsmodells kann der Wegfall des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 79/21 · AKA Imex GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 79/21
- Wirksam am
- 27.01.2023
- Registerbezug
- München, HRB 221188
AKA Imex GmbH, Kronstadter Straße 1, 81677 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 221188
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter beantragt und dabei Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von 75 % geltend gemacht. Der Vergütungsantrag kann durch Gläubiger festgestellter Forderungen beim Insolvenzgericht eingesehen werden. Die Beteiligten dieses Insolvenzverfahrens haben Gelegenheit, bis zum 13.02.2023 zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.01.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 79/21 · AKA Imex GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 79/21
- Wirksam am
- 13.12.2022
- Registerbezug
- München, HRB 221188
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKA Imex GmbH, Kronstadter Straße 1, 81677 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 221188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut
hat die Schuldnerin am 27.08.2021 beantragt, das Insolvenzverfahren wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds gem. § 212 InsO einzustellen.
Mit Schreiben vom 01.06.2022, 05.08.2022 und mit Schreiben vom 11.10.2022 wurden weitere Unterlagen zum Einstellungsantrag vorgelegt.
Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben. Die Bekanntmachung gilt gem. § 9 InsO als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung im Internet zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der vollständige Antrag ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Insolvenzabteilung - zur Einsichtnahme durch die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1542 IN 79/21 · AKA Imex GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 79/21
- Wirksam am
- 09.12.2022
- Registerbezug
- München, HRB 221188
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKA Imex GmbH, Kronstadter Straße 1, 81677 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 221188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut,
1. Die Prüfung der bis 22.11.2022 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 3, 4 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.01.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 05.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 79/21 · AKA Imex GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 79/21
- Wirksam am
- 30.11.2021
- Registerbezug
- München, HRB 221188
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AKA Imex GmbH, Kronstadter Straße 1, 81677 München, vertreten durch den Geschäftsführer Nurmamät Kudrät, geb. Nurmamät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 221188
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut,
Beschluss:
1. In dem am 30.06.2021 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 27.12.2021 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Christoph Sorg
Elsenheimerstraße 55 a, 80687 München
Telefon: +49(89)33008090
Telefax: +49(89)330080999
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 18.01.2022, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.11.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzplan 1542 IN 79/21 · AKA Imex GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 79/21
- Wirksam am
- 26.07.2021
- Registerbezug
- München, HRB 221188
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1542 IN 79/21
In dem Verfahren über den Antrag
der DAK-Gesundheit, Landsbergerstraße 110, 80339 München,
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
AKA Imex GmbH, Kronstadter Straße 1, 81677 München, vertreten durch den Geschäftsführer Kudrät Nurmamtät,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 221188
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht München am 30.06.2021 folgenden am 22.07.2021 hinsichtlich der Person des Geschäftsführers gemäß § 319 ZPO korrigierten
Beschluss
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Überschuldung am 30.06.2021 um 14.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christoph Sorg
Elsenheimerstraße 55 a, 80687 München
Telefon: +49(89)33008090
Telefax: +49(89)330080999
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 20.08.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.10.2021 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 01.10.2021, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe:
Der Antrag ist am 14.01.2021 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts München ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Nach den Feststellungen des Gerichts ist Überschuldung gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.06.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 221188 HRB 221188: AKA Imex GmbH, München, Kronstadter Str. 1, 81677 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.06.2021 (Az. 1542 IN 79/21) das Insolvenzverfahre…
Insolvenzplan 1542 IN 79/21 · AKA Imex GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 79/21
- Wirksam am
- 06.07.2021
- Registerbezug
- München, HRB 221188
In dem Verfahren über den Antrag
der DAK-Gesundheit, Landsbergerstraße 110, 80339 München, Gz.: 93443389
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
AKA Imex GmbH, Kronstadter Straße 1, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Mambetalieva Gulmira,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 221188
- Schuldnerin -
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Überschuldung am 30.06.2021 um 14.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Christoph Sorg
Elsenheimerstraße 55 a, 80687 München
Telefon: +49(89)33008090
Telefax: +49(89)330080999
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 20.08.2021 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.10.2021 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 01.10.2021, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 14.01.2021 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.06.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 221188 HRB 221188: AKA Imex GmbH, München, Kronstadter Str. 1, 81677 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Mambetalieva, Gulmira, München, *XX.XX.XXXX.
HRB 221188 HRB 221188: AKA Imex GmbH, München, Kronstadter Str. 1, 81677 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Gepper, Schuchrat, München, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Mambetalieva, Gulmira, München, *XX.…
HRB 221188 HRB 221188: Kusch Holding GmbH, München, Kronstadter Str. 1, 81677 München. Die Gesellschafterversammlung vom 14.3.2017 hat die Änderung der §§ 1 (Firma) und 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung besch…
HRB 221188 HRB 221188: Kusch Holding GmbH, München, Kronstadter Str. 1, 81677 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.08.2015. Geschäftsanschrift: Kronstadter Str. 1, 81677 München. …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.