HRB 4039

Aerospa Whirlpool + Technik GmbH

Amtsgericht Aschaffenburg · Bayern

aktuell 3 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Gottlieb-Bögner-Str. 63, 63849 Leidersbach

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Leidersbach
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
06.12.2023
Datenstand
2025-10-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-28

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Veröffentlichungen

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Registerinformationen

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. AEROSPA Whirl-Pool Vertriebs GmbH Leidersbach

Gegenstand des Unternehmens

Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von Whirlpooltechnik und Whirlpoolsystemen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten. Sie darf die Geschäftsführung und Vertretung anderer Unternehmen übernehmen und alle einschlägigen Geschäfte betreiben, die geeignet sind, das Unternehmen zu fördern.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

3
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 651 IN 344/22 · Aerospa Whirlpool + Technik GmbH · Insolvenzgericht Aschaffenburg
Insolvenzgericht
Aschaffenburg
Aktenzeichen
651 IN 344/22
Wirksam am
13.06.2023
Registerbezug
Aschaffenburg, HRB 4039
651 IN 344/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Aerospa Whirlpool + Technik GmbH, Gottlieb-Bögner-Straße 63, 63849 Leidersbach, vertreten durch den Geschäftsführer Wuschik Günter, geboren am XX.XX.XXXX, Friedhofsweg 9, 63849 Leidersbach
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 4039
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig, Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt, Gz.: 3026-22

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Kaltwasser, Biebergasse 2, 60313 Frankfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.06.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 265.663,39 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 32 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.06.2023 wird Bezug genommen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag in Höhe von 22 % für die Fortführung des Betriebs. Dabei handelt es sich stets um eine zuschlagswürdige Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 3 Abs. 1b i.V.m. § 11 InsVV und nie um eine Regelaufgabe (vgl. BeckOK InsR/Budnik, 31. Ed. 15.4.2023, InsVV § 3 Rn. 23).Die Höhe des Zuschlags war insoweit angemessen, dass es sich um einen kleineren Betrieb mit 11 Mitarbeitern handelt und die Fortführung als vorläufiger Insolvenzverwalter über einen Zeitraum von weniger als drei Monaten erfolgte (vgl. Lorenz / Klanke, InsVV, 2. Auflage 2014, Anhang II).Eine zutreffende Vergleichsberechnung wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter durchgeführt. Der zunächst abstrakt ermittelte Zuschlag in Höhe von 25 % wurden infolgedessen auf 22 % herabgesetzt.Des Weiteren beantrage der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10 % für seinen Mehraufwand bezüglich Verhandlungen zur übertragenden Sanierung des Betriebs. Der Verwalter verhandelte mit insgesamt fünf verschiedenen Interessenten. Der beantrage Zuschlag von 10 % ist somit angemessen im Hinblick auf den Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der Erfolg solcher Bemühungen ist nicht maßgeblich (vgl. BeckOK InsR/Budnik, 31. Ed. 15.4.2023, InsVV § 3 Rn. 38).
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 32 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 13.06.2023

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 4039 HRB 4039: Aerospa Whirlpool + Technik GmbH, Leidersbach, Gottlieb-Bögner-Str. 63, 63849 Leidersbach. Die Gesellschafterversammlung vom 04.07.2018 hat die Einfügung der §§ 5b, 5c und 5d in die Satzung beschlo…
HRB 4039: Aerospa Whirlpool + Technik GmbH, Leidersbach, Gottlieb-Bögner-Str. 63, 63849 Leidersbach. Die Gesellschafterversammlung vom 04.07.2018 hat die Einfügung der §§ 5b, 5c und 5d in die Satzung beschlossen. Personendaten von Amts wegen ergänzt: Geschäftsführer: Wuschik, Günter, Diplomingenieur, Leidersbach, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Veränderungen
HRB 4039 Aerospa Whirlpool + Technik GmbH, Leidersbach, Gottlieb-Bögner-Str. 63, 63849 Leidersbach. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Wuschik, Thorsten, Leidersbach, *XX.XX.XXXX.
Aerospa Whirlpool + Technik GmbH, Leidersbach, Gottlieb-Bögner-Str. 63, 63849 Leidersbach. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Wuschik, Thorsten, Leidersbach, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.