HRB 4181

ADL EUROPE GMBH

Amtsgericht Coburg · Bayern

aktuell 17 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Lichtenfels

Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Lichtenfels
Datenstand
2024-12-29
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-12-29

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-03-26 Chronologischen Auszug ansehen
DK lokal vorhanden

Dokumentenansicht

Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

5 archivierte Dokumente Dokumente ansehen
VÖ lokal vorhanden

Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

17
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin IN 282/18 · ADL EUROPE GMBH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 282/18
Wirksam am
16.09.2026
Registerbezug
Coburg, HRB 4181
IN 282/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ADL EUROPE GMBH, Siedlerstraße 8, 96215 Lichtenfels, vertreten durch die Geschäftsführerin Dietz Sandra, geb. Brocke
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4181
- Schuldnerin -

Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n am 16.09.2026.

Der Insolvenzbeschlag bleibt für
hinsichtlich etwaiger Quotenzahlungen aus den angemeldeten Forderungen zu den Insolvenzverfahren der Firma Ewald Schillig GmbH & Co. KG (AG Coburg, AZ: 199/18) sowie des Herrn Joachim Nürnberger (AG Schweinfurt; Az. 233/23)
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Jürgen Wittmann beauftragt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung Anordnung Nachtragsverteilung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung Verfahrensaufhebung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 16.09.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin IN 282/18 · ADL EUROPE GMBH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 282/18
Wirksam am
01.12.2025
Registerbezug
Coburg, HRB 4181
IN 282/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ADL EUROPE GMBH, Siedlerstraße 8, 96215 Lichtenfels, vertreten durch die Geschäftsführerin Dietz Sandra, geb. Brocke
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4181
- Schuldnerin -

Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.01.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 01.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung IN 282/18 · ADL EUROPE GMBH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 282/18
Wirksam am
13.10.2025
Registerbezug
Coburg, HRB 4181
IN 282/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ADL EUROPE GMBH, Siedlerstraße 8, 96215 Lichtenfels, vertreten durch die Geschäftsführerin Dietz Sandra, geb. Brocke
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4181
- Schuldnerin -

Beschluss:

Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung sowie die Geltendmachung eines Zuschlags für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Der Vergütungsantrag kann von berechtigten Beteiligten bis zum 27.10.2025 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 10.10.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 282/18 · ADL EUROPE GMBH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 282/18
Wirksam am
12.11.2024
Registerbezug
Coburg, HRB 4181
IN 282/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ADL EUROPE GMBH, Siedlerstraße 8, 96215 Lichtenfels, vertreten durch die Geschäftsführerin Dietz Sandra, geb. Brocke
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4181
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in der Zeit vom 05.10.2018 - 29.11.2018 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 294.209,00 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 7.894,07 EUR festzusetzen.Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %.

Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 65 % gerechtfertigt.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:

- Betriebsfortführung für 8 Wochen:

Das Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt.

Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber eine besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (vgl. Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).

Unter Berücksichtigung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung - hier: Koordination der Bestellungen, Postbearbeitung, Einführung eines Systems zur Rechnungsprüfung, regelmäßige Abstimmung der laufenden Liquidität, Forderungseinzug, Verhandlung mit Factoring Unternehmen; Fortführung der Bilanzbuchhaltung usw., wird ein Zuschlag von 60 % als angemessen erachtet.

Da eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung eingetreten ist, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Daraus ergab sich, dass ein Zuschlag in Höhe von 38,18 % angemessen wäre. Durch den Insolvenzverwalter wurde daher ein Zuschlag in Höhe von 33 % zur Festsetzung beantragt- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten:Die mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenstände aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nur im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 berücksichtigt, wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung dieser Gegenstände übernommen hat.§ 3 Abs. 1 Buchst. a) sieht die Möglichkeit eines Zuschlags für die Fälle vor, in denen die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, hierfür jedoch keine entsprechende Erhöhung der Vergütung über die Berücksichtigung der Feststellungsbeiträge nach § 171 Abs. 1 InsO eingetreten ist, was vorliegend der Fall war. Welche Fahrzeuge und Gegenstände im Eigentum diverser Sicherungsgeber standen bzw. unter Eigentumsvorbehalt standen wurde durch den Insolvenzverwalter zeitaufwendig ermittelt. Etwaige Listen dazu waren nicht vorhanden. Sämtliche Verträge mussten gesichtet und geprüft werden.- Forderungseinzug und Zustimmungsvorbehalt:Da die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug bereits Verwertungsmaßnahmen darstellen, im vorläufigen Insolvenzverfahren bereits mit dem Einzug der Debitorenforderungen begonnen wurde, ist ein Zuschlag in Höhe von 5 % für diesen Mehraufwand gerechtfertigt.Infolge des angeordneten Zustimmungsvorbehaltes war jede Verfügung der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich. Vorliegend hat dieser Zustimmungsvorbehalt einen erheblichen Zeitaufwand dadurch verursacht, da das gesamte Bestellwesen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abzuwickeln war und so auch immense Nachfragen durch Lieferanten durch zahlreiche persönliche bzw. telefonische Gespräche zu klären waren. Es war erforderlich, sich verstärkt in einzelne Sachverhalte einzuarbeiten. Für diesen Mehraufwand ist der begehrte Zuschlag in Höhe von 10 % als gerechtfertigt anzusehen.Insgesamt wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 16.09.2024 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.

Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 11.11.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 282/18 · ADL EUROPE GMBH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 282/18
Wirksam am
11.10.2024
Registerbezug
Coburg, HRB 4181
IN 282/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ADL EUROPE GMBH, Siedlerstraße 8, 96215 Lichtenfels, vertreten durch die Geschäftsführerin Dietz Sandra, geb. Brocke
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4181
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.11.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 10.10.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 282/18 · ADL EUROPE GMBH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 282/18
Wirksam am
08.07.2022
Registerbezug
Coburg, HRB 4181
IN 282/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ADL EUROPE GMBH, Siedlerstraße 8, 96215 Lichtenfels, vertreten durch die Geschäftsführerin Dietz Sandra, geb. Brocke, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4181
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Abschluss eines Vergleichs über einen Gesamtbetrag von 1.800,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter A. Dietz

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 22.07.2022 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 08.07.2022

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung IN 282/18 · ADL EUROPE GMBH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 282/18
Wirksam am
25.09.2019
Registerbezug
Coburg, HRB 4181
IN 282/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ADL EUROPE GMBH, Siedlerstraße 8, 96215 Lichtenfels, vertreten durch die
Geschäftsführerin Dietz Sandra, geb. Brocke, geboren am XX.XX.XXXX,
Siedlerstraße 2, 96215 Lichtenfels
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4181
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.10.2019 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 24.09.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 282/18 · ADL EUROPE GMBH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 282/18
Wirksam am
07.12.2018
Registerbezug
Coburg, HRB 4181
IN 282/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ADL EUROPE GMBH, Siedlerstraße 8, 96215 Lichtenfels, vertreten durch die
Geschäftsführerin Dietz Sandra, geboren am XX.XX.XXXX, Kohlstattweg 14, 96215
Lichtenfels
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4181
- Schuldnerin -

hat der Insolvenzverwalter am 05.12.2018 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 07.12.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzplan IN 282/18 · ADL EUROPE GMBH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 282/18
Wirksam am
30.11.2018
Registerbezug
Coburg, HRB 4181
IN 282/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

ADL EUROPE GMBH, Siedlerstraße 8, 96215 Lichtenfels,
vertreten durch die Geschäftsführerin Dietz Sandra, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4181
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Möbeln, Möbelzubehör,
Möbelteilen im
weitesten Sinne und Möbelmontage, ebenso die Durchführung aller damit
Zusammenhängenden Geschäfte oder Handlungen, soweit sie zur Erreichung
Des Gesellschaftszweckes dienlich erscheinen oder die Unternehmung der
Gesellschaft zu fördern geeignet sind. Gegenstand des Unternehmens ist weiter
der Handel und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Krafträdern ein- schließlich
Zubehör.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30.11.2018 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jürgen Wittmann
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach
Telefon: +49(9261)62200
Telefax: +49(9261)622020
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 11.01.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5
Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.02.2019 den Forderungsanmeldungen
schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über
die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters,
insbesondere ist der Insolvenzverwalter berechtigt nach freiem Ermessen
Rechtsstreite im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO anhängig zu machen oder
aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur
Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreites einen Vergleich
abzuschließen ist der Insolvenzverwalter berechtigt. Der Insolvenzverwalter ist
berechtigt den Geschäftsbetrieb nach freiem Ermessen einzustellen und zu
veräußern), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung
bis 22.02.2019, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen
werden kann.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 04.10.2018 beim Insolvenzgericht Coburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 30.11.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung IN 282/18 · ADL EUROPE GMBH · Insolvenzgericht Coburg
Insolvenzgericht
Coburg
Aktenzeichen
IN 282/18
Wirksam am
05.10.2018
Registerbezug
Coburg, HRB 4181
IN 282/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

ADL EUROPE GMBH, Siedlerstraße 8, 96215 Lichtenfels, vertreten durch die
Geschäftsführerin Dietz Sandra, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4181
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Möbeln, Möbelzubehör,
Möbelteilen im weitesten Sinne und Möbelmontage, ebenso die Durchführung aller
damit Zusammenhängenden Geschäfte oder Handlungen, soweit sie zur Erreichung
Des Gesellschaftszweckes dienlich erscheinen oder die Unternehmung der
Gesellschaft zu fördern geeignet sind. Gegenstand des Unternehmens ist weiter
der Handel und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Krafträdern ein- schließlich
Zubehör.

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 05.10.2018 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Jürgen Wittmann,
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, Telefon: +49(9261)62200, Telefax: +49
(9261)622020.

wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 05.10.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 4181 HRB 4181: ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels, Siedlerstr. 8, 96215 Lichtenfels. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dietz, Stephan, Ebensfeld, *XX.XX.XXXX.
HRB 4181: ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels, Siedlerstr. 8, 96215 Lichtenfels. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dietz, Stephan, Ebensfeld, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 4181 HRB 4181:ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels, Robert-Koch-Str. 5, 96215 Lichtenfels.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Siedlerstr. 8, 96215 Lichtenfels.
HRB 4181:ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels, Robert-Koch-Str. 5, 96215 Lichtenfels.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Siedlerstr. 8, 96215 Lichtenfels.
Veränderungen
HRB 4181 ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels, Robert-Koch-Str. 5, 96215 Lichtenfels. Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2010 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen…
ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels, Robert-Koch-Str. 5, 96215 Lichtenfels. Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2010 hat die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Herstellung und der Vertrieb von Möbeln, Möbelzubehör, Möbelteilen im weitesten Sinne und Möbelmontage, ebenso die Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte oder Handlungen, soweit sie zur Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlich erscheinen oder die Unternehmung der Gesellschaft zu fördern geeignet sind. Gegenstand des Unternehmens ist weiter der Handel und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Krafträdern einschließlich Zubehör.
Veränderungen
HRB 4181 ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels, Robert-Koch-Str. 5, 96215 Lichtenfels.Die Gesellschafterversammlung vom 05.07.2010 hat die Änderung der §§ 3 (Stammkapital), 5 (Geschäftsjahr und Dauer), 7 (Beschlüsse) und 10 (…
ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels, Robert-Koch-Str. 5, 96215 Lichtenfels.Die Gesellschafterversammlung vom 05.07.2010 hat die Änderung der §§ 3 (Stammkapital), 5 (Geschäftsjahr und Dauer), 7 (Beschlüsse) und 10 (Verfügung) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen: Geschäftsanschrift: Robert-Koch-Str. 5, 96215 Lichtenfels. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dietz, Wolfgang, Lichtenfels, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Dietz, Sandra, Lichtenfels, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Dietz, Sandra, Lichtenfels, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 4181 ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels (Robert-Koch-Straße 5, 96215 Lichtenfels). Einzelprokura: Dietz, Arno, Lichtenfels, *XX.XX.XXXX; Dietz, Sandra, Lichtenfels, *XX.XX.XXXX.
ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels (Robert-Koch-Straße 5, 96215 Lichtenfels). Einzelprokura: Dietz, Arno, Lichtenfels, *XX.XX.XXXX; Dietz, Sandra, Lichtenfels, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 4181 ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels (Robert-Koch-Straße 5, 96215 Lichtenfels). Bestellt: Geschäftsführer: Dietz, Wolfgang, Lichtenfels, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesel…
ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels (Robert-Koch-Straße 5, 96215 Lichtenfels). Bestellt: Geschäftsführer: Dietz, Wolfgang, Lichtenfels, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Neueintragungen
HRB 4181 ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels (Alte Reichsstr. 5, 96215 Lichtenfels). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2006. Gegenstand des Unternehmens: Die Herstellung und der Vertrieb …
ADL EUROPE GMBH, Lichtenfels (Alte Reichsstr. 5, 96215 Lichtenfels). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2006. Gegenstand des Unternehmens: Die Herstellung und der Vertrieb von Möbeln, Möbelzubehör, Möbelteilen im weitesten Sinne und Möbelmontage, ebenso die Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte oder Handlungen, soweit sie zur Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlich erscheinen oder die Unternehmung der Gesellschaft zu fördern geeignet sind. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Dietz, Stephan, Ebensfeld, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.